HardCandy am 05.11.2009 um 21:40 Uhr
Ist die Forderung bereits verjährt oder muss ich tatsächlich zahlen? Ich würde nicht fragen, wenn es sich um einen geringen Betrag handeln würde... aber es sind sage und schreibe über 700€, wobei ich hier anmerken muss, dass es sich um eine 32qm Wohnung handelt, ich sehr sparsam war und nicht mal ein dreiviertel Jahr dort wohnte.
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Deine Frage bezieht sich auf 2 Punkte: 1. Verjährung und 2. die Höhe der Nachforderung zu 1.) Der Vermieter kann die Jahresabrechnung erst dann erstellen, wenn alle Jahresabrechnungen vorliegen. Ausschlaggebend für die Verjährung ist das Datum der Abrechnung für den zurückliegenden Zeitraum. Beispiel: Auszug Juni, die Jahresabrechnung erfolgt regelmäßig im Mai. Das ist grenzwertig. Vermutlich ist davon auszugehen, dass der Vermieter in diesem Fall nachfordern kann. zu2.) die Höhe ist zu prüfen. Hier kannst Du den Vermieter zur Offenlegung der Gessamtkalkulation auffordern und die einzelnen Posten einsehen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Dir Kopien zur Verfügung zu stellen. Hier gilt, einen Zeugen mitnehmen und eine Kamera, mit der Du alle Belege fotografierst.

So viel ich weiß, hat der Vermieter 1 Jahr Zeit, die Abrechnung zu machen.
Laß Dich von einem Mieterverein beraten. Die Anwälte dort können ggfs. gleich ein entsprechendes Schreiben an Deinen Vermieter schicken.

Deine Fragestellung ist sehr allgemein gehalten, deshalb kann ich auch nur so antworten. Tatsächlich ist nicht der Auszugstermin sondern das Abrechnungsjahr entscheidend, wann evtl. eine Abrechnung verfristet sein könnte. Beispiel: Auszug 30.04.2008, Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 1.1.08 bis 31.12.08. Der Vermieter hat Zeit bis 31.12.2009, also hier 18 Monate nach Auszug! Alles klar?

Mieterschutzbund fragen. Mir scheint das sehr viel!

lass dir genau aufstellen wie sich der betrag zusammen setzt... müsste dir dein vermieter eigendlich auch dazugelegt haben .... wende dich im notfall an den mieterschutzbund... verjährt ist das leider nicht
denke bitte daran das diese zahlung für alle umlagen fürs haus sind ... setzedich mit anderen mietern aus dem haus in verbindung .... frage was die nachzahlen müssen, sie werden bestimmt helfen
manchmal gibt es schwarze schafe
Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mieter die Vermieterabrechnung erhalten haben. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter im Regelfall keine Nachzahlungen mehr fordern. Aber: Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 115/04) hat entschieden, dass die zwölf-monatige Abrechnungsfrist eingehalten ist, wenn der Vermieter in dieser Zeit eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zuschickt. Eventuelle inhaltliche Fehler in der Abrechnung können auch noch nach Fristablauf, das heißt nach den 12 Monaten, korrigiert werden.
Ohne den Abrechnungszeitraum und das genaue Auszugsdatum zu kennen, kann man hier keine Antwort geben. Der Vermieter hat Zeit die Abrechnung zu erstellen bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.