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Betriebskostenabrechnung Aufzug und Grundsteuer

Frage von starlet24 starlet24

Hallo, und zwar habe ich die Betriebskostenabrechnung von meiner früheren Vermieterin bekommen. Darin sind Aufzugskosten (ich habe im Erdgeschoss gewohnt) und Grundsteuer für die Wohnung berechnet. Habe nun mehrfach gelesen das der Vermieter diese nur umlegen darf wenn er im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung hinweist. Ich habe einen komplett formlosen Mietvertrag. Das einzige was drin steht ist das die Betriebskostenabrechnung einmal jährlich statt findet. Mehr nicht. Die Rückzahlung beläuft sich nämlich genau auf diese Posten. Kann mir jemand sagen ob er das auf mich umlegen darf? Vielen Dank schon mal im Voraus

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Antworten (6)

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    Antwort von anitari anitari

    Grundsteuer und Kosten (Wartung) des Aufzuges sind umlagefähige Betriebskosten. Letzteres auch für die Mieter im EG.

    Allerdings nur wenn die Betriebskosten wirksam im Mietvertrag vereinbart sind.

    Allerdings könnte hier durch die Zahlung/Annahme (Übung heißt das im Juristendeutsch) vorheriger Abrechnungen stillschweigende Anerkennung zustande gekommen.

    Hast Du mehrere Abrechnungen von dieser Vermieterin bekommen oder ist dies die Einzige?

    Kommentar von starlet24 starlet24

    Die vorherige wurde zu spät berechnet und war daher verjährt. Musste ich also nicht bezahlen. Bei der jetzigen ist auch die Frage ob sie noch rechtzeitig zugestellt wurde. Vielen Dank für die Antwort

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Wann wurde sie denn zugestellt?

    Kommentar von starlet24 starlet24

    Also das Schreiben ging direkt zu meiner Anwältin. Datum des Briefes ist der 31.12.2010. Habe erst Ende der Woche einen Termin bei ihr. Ich denke das es erst im neuen Jahr bei ihr eingetroffen ist. Dann wäre es soweit ich weiß auch wieder verjährt oder?

    Kommentar von anitari anitarianitari

    "Dann wäre es soweit ich weiß auch wieder verjährt oder?"

    Wenn die BK am 31.12.2010 im Briefkasten Deiner Anwältin war ist sie nicht verjährt, kann ja persönlich eingeworfen worden sein.

    Kommentar von starlet24 starlet24

    Da liegen ungefähr 200km dazwischen also hoffe ich mal nicht :). Vielen Dank nochmal für die ganzen Antworten.

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    Antwort von parisien parisien

    ich denke er darf es nicht. die einzelnen nebenkostenposten müssen im mietvertrag aufgelistet sein.

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    Antwort von klaumi klaumi

    Die Grundsteuer ist gesetzlich geregelt und kann auf den Mieter umgelegt werden. Bei den Aufzugskosten darf der Vermieter nur den Betrag anteilmäßig durch alle Mietparteien angesetzt werden!

    Kommentar von setus setussetus

    Stimmt nicht, das mit der Grundstuer. Dazu ist ausschliesslich der Eigentümer verpflichtet. Anders wäre es, wenn es kein Mieter wäre, sondern die Wohnung als Eigentumswohnung erworben hätte.

    Kommentar von parisien parisienparisien

    setus die grundsteuer war und ist schon immer umlagefähig gewesen.

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    Antwort von setus setus

    Aufzugskosten - ja

    Grundsteuer - nein

    Kommentar von parisien parisienparisien

    setus nochmal die grundsteuer kann umgelegt werden.

    Kommentar von setus setussetus

    Na, und wem gehört die Hütte denn ?

    Dem Mieter oder dem Vermieter ?

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen BK

    BetrKV § 2 Pkt. 1

    Kommentar von parisien parisienparisien

    setus nach deiner logik und argumentation braucht ja dann der mieter keine nebenkosten die direkt für die hütte anfällt zu bezahlen. am besten wäre es noch die miete zu verbieten weil ja eigentum verpflichtet.entschuldige wo lebst du? im zelt?

    Kommentar von Robinek RobinekRobinek

    Solltest Dich bevor du antwortest erkundigen!!! Stimmt so nicht!

    Kommentar von setus setussetus

    @anitari u. parisien: Anitari, Du hast BetrKV erwähnt. Hier ein Auszug aus dem Mietrechtslexikon: "Erforderlich ist jedoch eine ENTSPRECHENDE und EINDEUTIGE Regelung im Mietvertrag. OHNE eine solche Regelung muß der Mieter die Kosten für die Grundsteuer NICHT übernehmen. Eine klare Regelung könnte zum Beispiel leuten: "Der Mieter trägt die für das Gebäude anfallende Grundsteuer anteilig entsprechend der Wohnfläche der von ihm gemieteten Wohnung." Alle Unklarheiten bei einer Vertragsklausel gehen immer zu Lasten des Vermieters. Insoweit ist auch anerkannt, dass durch die Bezugnahme auf die BetriebskostenVO (§ 2 BetrKV) eine ausreichend bestimmte Regelung herbeigeführt werden kann."

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    Antwort von Zakalwe Zakalwe

    Aufzugskosten kann er auf jeden Fall umlegen (nur Wartungskosten, keine Reparaturkosten). Es spielt keine Rolle, ob man im Erdgeschoss wohnt. Grundsteuer kann er auch umlegen, allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag so festgelegt ist.

    Kommentar von starlet24 starlet24

    Das meine ich. In meinem Mietvertrag ist davon überhaupt nicht die Rede.

    Kommentar von Zakalwe ZakalweZakalwe
  • 0
    Antwort von Robinek Robinek

    Darf er! Aufzugskosten halt nur den auf seine Wohnung bezogenen m2-mässigen Anteil!

    Kommentar von parisien parisienparisien

    dann hätte er die nebenkosten aber einzeln im vertrag auflisten müssen. ergo er darf aber wenn er pesch hat bekommt er keinen cent.

    Kommentar von Robinek RobinekRobinek

    Stimmt nicht. Auch die Nebenkosten sind im Rahmen vorgeschrieben, ohne Mietvertrag. Nur was darüber hinausgeht muss im Mietvertrag festgeschrieben werden.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    "Nur was darüber hinausgeht muss im Mietvertrag festgeschrieben werden."

    Stimmt auch nicht. Es gibt 16 (17) umlegbare BK-Arten, darüber hinaus nichts.

    Welche BK-Arten auf den Mieter umgelegt werden muß generell im Mietvertrag stehen. Zumindest aber der Verweis auf die BetrKV.

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