Ende 2008 erhielt ich eine Betriebskostenabrechnung meines alten Vermieters (war damals noch WG, Auszug vor über einem Jahr) mit der Forderung einer enormen Nachzahlung, welche mehr als doppelt so hoch ist, wie die im Mietvertrag veranschlagten Betriebskosten! Das allein finde ich schon unangemessen! Aber besonders unfair ist es, da darin keine Heizkosten oder andere unvorhersehbare Kosten enthalten sind. Wir haben damals mit Gas geheizt und das seperat abgerechnet. Daher meine Frage: ist es rechtens, dass der Vermieter uns diese hohen Kosten veranschlagt? Gibt es Möglichkeiten dagegen vorzugehen? Ich habe bisher noch nicht bezahlt und möchte mich wehren. Vielen Dank für jeden Hinweis!
Betriebskosten-Nachforderung unangemessen?!
Antworten (8)
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4Antwort von
NellinaNellina
Du kannst Dir auf jeden Fall die Rechnungen zeigen lassen und festzustellen, ob er die Betriebskostenabrechnung nicht frisiert hat.
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3Antwort von
Maximus40Maximus40
Ohne Details zu Kosten und Inhalt der Abrechnung ist ein Rat schwer!
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Du hast das Recht auf Einsichtnahme der Belege. Davon würde ich zunächst Gebrauch machen. -
2Antwort von
ObelhicksObelhicks
das sind lauter pauschale aussagen. keine qm, keine a-cto-zahlungen, keine verbrauchswerte. das kann alles stimmen. der rat mit dem mieterverein ist gut. die kennen vergleichszahlen und können gleich abhaken oder einsicht bzw, kopie der rechnungen fordern.
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2Antwort von
SchnuffduffSchnuffduff
Nimm deinen Mietvertrag...Abrechnungen und was du sonst so hast und geh zum Mieterverein. Wenn du kein Mitglied bist geben sie normal gegen eine Gebühr Auskunft.
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2Antwort von
HETMaasdorfHETMaasdorf
Jeder hat das recht seine Abrechnung prüfen zu lassen ! Leg erst mal schriftlich wiederspruch ein ! Du kannst dir natürlich auch einen Anwalt nehmen ! Aber es gibt in jeder größeren Stadt auch einen Mieterverein wo du das Prüfen lassen kannst!
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2Antwort von
WEISTDUSWEISTDUS
Er muß für jede Kostenart Rechnungen einsehen lassen. Kannst auf Deine Kosten auch Kopien fordern. Der Verteilerschlüssel muß angegeben sein. Die einzelnen Kostenarten müssen im Mietvertrag vereinbart sein.
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1Antwort von
MedienmenschMedienmensch
Welche Posten auf der Abrechnung ergeben denn die ungeahnte Höhe der Nachzahlungsforderung?
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du kannst entweder selbst, insofern du das erforderliche grundwissen hast, per einsichtnahme der originalrechnungsbelege beim vermieter die richtigket der forderung prüfen. auf der sicheren seite bist du dabei, wenn du über eine mitgliedschaft im mieterverein die überprüfung diesem überträgst. was die höhe der vorauszahlungen zu mietbeginn und deren höhe nach der ersten abrechnung betrifft, so hat der bgh entschieden, dass die sehr wohl bei mietbeginn niedriger angesetzt werden dürfen als sie erwartungsemäß sein könnten. das wäre also kein grund, die abrechnung zu beanstanden. es bedarf konkret nachweisbarer inhaltlicher und/oder formeller fehler. das kann aber, wie bereits obelhicks ausgeführt hat, nur vor ort anhand des mietvertrages und der abrechnung festgestellt werden.
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