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Betriebskosten Guthaben und ALG II -.-

Frage von Yunika Yunika

Hallihallo liebe Community,

ich habe da nochmal eine Frage wg der BKA.

Ich beziehe leider seit Juli 2011 ALG II, habe vor kurzem meine BKA von 2010 bekommen, wo ich ein Guthaben von 256,-€ habe...

Ich habe meine Miete stets selbst bezahlt NIE Leistung von jemand anderen bekommen! Sprich es war immer mein Geld, dass Gekd was ich nun von der BKA bekomme, habe ich monatlich an den Vermieter gezahlt...

So nun habe ich die BKA ans Amt geschickt und mir wird das komplette Guthaben abgezogen. Es wird als Einkommen verrechnet... Aber wenn es als Einkommen verrechnet wird gibt es da nicht auch irgendeine Rechnung, das man nicht alles abgeben muss? Ist das überhaupt rechtens? Gibt es nicht irgendwie 100,- € Freibetrag und dann irgendetwas mit 20% ? Denn Einkommen = Einkommen, oder gilt das dann nur wieder wenn man erwerbstätig ist? Oh man, mich ärgert dass so dermaßen mit dem BKA..ich bin froh, wenn ich kein ALG II mehr beziehen muss...man bekommt zwar sehr viel in den A***** gesteckt, aber dennoch ist auch vieles unfair geregelt... -.-

Ich werde auf jeden Fall noch einen Widerspruch diesbezüglich einlegen...

Ich würde es verstehen, wenn ich schon zig Jahre ALG II beziehen würde und die das Guthaben wollen, das erscheint mir logisch, aber nicht wenn von meinem eigenen Geld die Miete vorher bezahlt wurde und der Staat vorher nicht dafür aufkam....

Sorry für mein gejammer, aber ich will & kann es einfach nicht verstehen =,(

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

LG Yunika

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Antworten (6)

  • 12
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Pifendeckel Pifendeckel

    Hi,

    das solltest Du unbedingt lesen, das könnte Dir weiter helfen.

    http://hartz.info/index.php?topic=16401.0

    LG Sophia

    Kommentar von helmutgerke helmutgerkehelmutgerke

    völlig korrekt und daher sollte die Fragestellerin mit dem von dir eingestellten Link ihre Zelte bei der Sachbearbeitung Jobcenter aufschlagen.

    Diese Erstattung darf weder nach § 22 Abs. 3 SGB II verrechnet werden, denn die Verrechnung ist nur für vom Leistungsträger zuvor gezahlte Betriebskostenvorauszahlungen zulässig (s.o.), noch darf sie als Einkommen angerechnet werden.

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    Vielen Dank, für Deine Bestätigung.

    LG Sophia

    Kommentar von Yunika Yunika

    Super, ich danke euch.

    Habe mir in diesem Hartz 4 Info Forum auch schon viel rumgelesen, aber diesen Beitrag noch nicht gesehen.

    Du bist ein Schatz Danke :-*

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    ups, ich bin ein Schatz, das hört man doch gern am frühen Morgen und Danke für das Sternchen.

    LG Sophia

    Kommentar von Gina02 Gina02Gina02

    Gratuliere zum Stern, mein Schatz! :)))

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    und dann auch noch zweimal, danke Gina

    Kommentar von Yunika Yunika

    Danke euch beiden.

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    gerne

    Kommentar von Biggi1963 Biggi1963Biggi1963

    Von mir auch, mein Schatz!!

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    das halt ich jetzt nicht mehr aus, 3x Schatz und danke Biggi Schatz

    Kommentar von frugivore frugivorefrugivore

    ... das ich imer der letzte bin ? Dir natürlich auch von mir eine ♥-liche Sterngratulation und ich vergesse auch natürlich nicht den Schatz, mein Schatz :-)))

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    und Nr. 4

    danke Manni

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Man sollte nochmals darauf hinweisen, dass die Argumentation in dem Link die Meinung des Autors widergibt.

    Wenn man das Geld als Vermögen klassifiziert, ergibt sich zum einen die Frage, ob dieser Vermögenswert bei Antragstellung angegeben wurde (ggf. in unbestimmter Höhe) und ob sich nicht zudem dadurch unzulässige oder dem Rechtsverständnis widersprechende Gestaltungsmöglichkeiten dadurch ergeben, dass man in Absprache mit dem Vermieter quasi Vermögenswerte außerhalb des Jobcenter-Zugriffs verlagern kann.
    Immerhin ist ja der Fall denkbar, dass der reguläre Vermögensfreibetrag schon ausgeschöpft ist, aber man z.B. auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses demnächst einen Alg2-Bezug erwartet und nun deutlich überdimensionierte BK-Vorauszahlungen abmacht. ....
    Nur so ein Gedanke ...

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    Danke für Deine Info. ich denke der bzw. die Fragestellerin wird es lesen.

    LG Sophia

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    PS: ansonsten ist der Link natürlich gut und ich würde es auf jeden Fall mit der Argumentation versuchen ...

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    Danke

    Kommentar von GerdausBerlin GerdausBerlinGerdausBerlin

    Bislang ist der Text von "Ottokar Administrator" im genannten Link reines Wunschdenken. Wie man seine Thesen belegt, wird Ottokar vielleicht im nächsten Leben lernen.

    Ein belegendes Zitat aus "Bt-Dr 16/1696 (ab S. 26 unter "Zu Nummer 6", "Zu Buchstabe a")" erspart uns Autor Ottokar - warum?

    Da schon solider arbeitend: "Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann" in der unten genannten Quelle: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-nachforderungen-die-nach-zuvor.html

    Gruß aus Berlin, Gerd

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Die zum Teil nicht deutliche Trennung zwischen Meinung und Fakten ist ein generelles Problem jener Seite.
    Allerdings sollte das niemanden davon abhalten, eine zumindest plausible Argumentation zu versuchen, da die Urteile der Sozilagerichtsbarkeit an vielen Sachbearbeitern regelmäßig vorbeigehen.

    Kommentar von Pifendeckel PifendeckelPifendeckel

    Vielen Dank, für den Kommentar.

    LG Sophia

  • 1
    Antwort von elenore elenore

    Da beim ALG II immer das Zuflussprinzip gilt, ist deine Betriebsguthaben, auch wenn vorher selbst bezahlt......eine Eingang, der an die ARGE zurückgezahlt werden muss!!!!

    Kommentar von Claud18 Claud18Claud18

    So kenne ich das auch, zumal auch von den JobCentern selbst immer diese Info gegeben wurde. Allerdings darf dann die Arge auch von ihr bezahlte Betriebskostenvorschüsse nicht zurückverlangen, wenn man zum Zeitpunkt der Rückzahlung kein ALG II mehr bezieht.

    Es wäre aber mal interessant, die in dem Link gegebene Meinung mal vor Gericht überprüfen zu lassen. Allerdings müsste es dann auch eingerichtet werden, dass Guthaben aus von der Arge gezahlten Betriebskostenvorschüssen an diese und nciht an den Mieter zurückfließen.

    Kommentar von elenore elenoreelenore

    Stiime dir 100% zu!!!!!! Im Arbeitslosenhilfeverband stehen Anwälte kostenlos zu Verfügung, die für ALG II Emfänger für 10 Euro tätig werden!!!!

  • 1
    Antwort von klaumi klaumi

    Das ist ganz einfach ! Wenn Du ALG 2 beziehst , bezahlt die Miete die ARGE ! Wenn Du lt. Vermieter Geld zurück bekommst, kassiert dieses die ARGE. Wenn Du Geld nachbezahlen musst, übernimmt die ARGE auch den Anteil, den sie vertreten kann und Du musst nur noch den Rest überweisen. Meist sind das Beträge unter 50 € ! Aber da ist jetzt kein Grund zum Jammern ! Oder möchtest Du jeden Monat Deine Miete dem Vermieter überweisen ??? Geht doch gar nicht ! Also bist Du "OUT" in diesem Fall ,denn das ist Sache der ARGE mit dem Vermieter und keine Sache zwischen Dir und dem Vermieter ! Ich hoffe, daß Du das jetzt verstanden hast !

    Kommentar von Yunika Yunika

    Mir geht es darum das die BKA von 2010 ist und ich in dieser Zeit alles allein bezahlt habe. Wenn ich da schon Leistung bekommen hätte, würde ich es verstehen, aber nicht so.

    Ich hoffe Du verstehst wie ich es meine...

  • 1
    Antwort von gerd1011 gerd1011

    leider ist das so, das Guthaben gilt als Einkommen und wird damit voll angerechnet.

    Kommentar von Yunika Yunika

    ach menno =(

    das ist nicht gut

  • 0
    Antwort von jockl jockl

    Schau einmal in den sog. Leistungskatalog des "Amtes" nach. Da wirst Du feststellen dass Du für´s Wohnen, Heizen usw. Auch Geld bekommst. Also wenn von dem Geld nicht alles "verbraucht" wurde, will das AMt das überig bleibende Geld zurück.

    Das muss doch irgendwie logisch sein, oder ????? Der Nebenkosten-Anteil wurde Dir nur als Vorschuss überlassen.

    Kommentar von Yunika Yunika

    Wie bereits oben erwähnt beziehe ich erst seit 3Monaten ALG 2..

    Ich verstehe nicht warum ich von mir gezahltes Geld, wieder abgeben muss.

    Ich habe immer alles bezahlt und wie bereits klaumi geschrieben..ich würde es verstehen wenn ich das komplette letzte jahr alg 2 bezogen hätte. was aber nicht so ist

    ES WAR MEIN GELD UND ES IST MEIN GELD von 2010 was ich bekomme. warum vesteht den n keiner meinen Sachverhalt =(

    Kommentar von jockl jockljockl

    Sorry, ich hatte nicht korrekt gelesen, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.

    Kommentar von jockl jockljockl

    Sorry, ich hatte nicht korrekt gelesen, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.

    Kommentar von Yunika Yunika

    kein Problem

  • 0
    Antwort von panscho66 panscho66

    Nach meinen Wissen, darf die BKA nicht angerechnet werden, weil du das ohne hilfe bezahlt hast und du hast Recht auf dein BKA Guthaben.

    Kommentar von jockl jockljockl

    Bitte, vorher schlau machen. Wovon hat der ALG2-Bezieher den die Miete und die NK.-Vorauszahlungen bezahlt ???

    Kommentar von helmutgerke helmutgerkehelmutgerke

    ach @jockl, nicht rummeckern, sondern lieber selbst die Frage noch einmal

    l a n g s a m

    durchlesen. Die Fragestellerin bezieht seit Juli 2011 Arbeitslosengeld II und bekommt nun eine NK-Abrechnung aus 2010.

    Also zu deinem Verständnis; es geht um die Anrechnung vom Guthaben aus einer BK-Abrechnung vor ALG 2 Bezug.

    Kommentar von jockl jockljockl

    Sorry, ich habe mich bereits auch an anderer Stelle berichtigt.

    Kommentar von Yunika Yunika

    kein Problem..kann ja mal vorkommen ;o)

    Kommentar von Yunika Yunika

    Hast du irgendwo einen Link wo ich das nachvollziehen kann?

    Wenigstens einer der mich verstanden hat...

    Kommentar von helmutgerke helmutgerkehelmutgerke

    beziehe dich zunächst auf das was @Pifendeckel einstellte, denn ich finde bei den Experten TACHELES-Forum leider nur etwas m.E. gegenteiliges des dort aktiven User Willi2 (selbst Jurist i.R. und jetzt Mitarbeiter des Sozialrechtsanwaltes und Auto Zimmermann) http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-nachforderungen-die-nach-zuvor.html

    Kommentar von Yunika Yunika

    und das heißt jettzt, das Amt hat doch Recht =,( ?

    Oje blicke da nur halb durch mit dem Text, soviele Gestze..in Ruhe mal lesen =)

    Danke für den Link =)

    Kommentar von Claud18 Claud18Claud18

    Wie die JobCenter immer informierten, gilt das Zuflussprinzip, d.h., wenn dir die BK-Rückzahlung während des ALG-II-Bezuges zufließt, gilt es als Einkommen und ist anzurechnen. Allerdings müsste dir, wenn du keine anderen Einkommen hast, ein Freibetrag in Höhe von 30.- € gewährt werden. Aber tröste dich, wenn du wieder Arbeit hast und du dann die durch das JobCenter zuviel bezahlten Vorschüsse zurückbekommst, darfst du diese behalten.

    Du könntest durchaus auch versuchen, die Argumentation, auf die dich Pifendeckel mit seinem Link hingewiesen hat, vor Gericht einzuklagen.

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