Betriebskosten- und Mieterhöhung zulässig?

Bild 1 - (Betriebskosten, Mieterhöhung) Bild 2 - (Betriebskosten, Mieterhöhung) Bild 3 - (Betriebskosten, Mieterhöhung)

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mietvertraglich sind Vorauszahlungen vereinbart. Demzufolge ist über diese regelmäßig für jeweils 12 Monate abzurechnen. Das immer innert 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Nur wenn innerhalb dieser Abrechnungsfrist die Zustellung der Abr. erfolgt, darf der Vermieter Nachzahlung fordern. Kommt die Abr. später ist sie verfristet. Trotzdem steht dir eine evtl. Gutschrift zu.

Eine Anpassung der Vorauszahlung auf Betriebskosten ist erst nach Vorliegen eine formal- und inhaltlich korrekten Abrechnung für die Zukunft ab übernächstem Monat nach Zustellung zulässig. Dazu sind beide Vertragsseiten berechtigt. Diese Anpassung ist keine Mieterhöhung.

Eine Erhöhung der Nettomiete ist nach den gesetzl. Vorgaben jederzeit möglich

Wenn du eine größere Wohnung als im MV ausgewiesen hast, behalt das für dich. Ist die Abweichung größer als 10%, dürfte der Vermieter (vermutlich) die korrekte Größe zum Ansatz bringen. Im Umkehrfall dürftest du die Miete mindern. Sollte der Vermieter eines Tages drauf kommen und mehr Miete wollen, lass dich unbedingt vom Mieterverein beraten.

  1. Wo steht dort denn etwas von festen Betriebskosten? Im Vertrag steht doch ausdrücklich, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt. Das Schreiben ist offensichtlich ein Irrtum, denn laut Vertrag ist dem nicht so, der Vermieter irrt...

  2. Nein, bei einer Vorauszahlung dürfen diese nur in Zusammenhang mit einer Abrechnung erhöht werden...

  3. Wenn diese gestrichen sind, darf nach den gesetzlichen Vorgaben §§ 558 ff. BGB die Kaltmiete erhöht werden...

  4. Nein, eine Mieterhöhung deswegen ist ausgeschlossen...