Ganz einfach:
Eine Sozialauswahl ist immer vorzunehmen, sofern das Kündigungsschutzgesetz persönlich nach § 1 KSchG und sachlich nach § 23 KSchG Anwendung findet und dann ist ein Punkteschema ganz sinnvoll:
BAG, Urteil vom 05.12.2002
Folgendes Punkteschema zugelassen:
"Auswahlgesichtspunkte (Sozialauswahl) bei "Ordentlicher
Kündigung"
Grunddaten für die Auswahl:
a) Dauer der Betriebszugehörigkeit
Die aktuelle Beschäftigungszeit und die frühere Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber
b) Lebensalter des/der Mitarbeiter/in
Vorruhestand, Altersteilzeitarbeit und
Rentenbezugsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen
c) Unterhaltsverpflichtungen
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen/-ansprüche, Verdienst
des Ehegatten - insbes. Doppelverdienst
d) Sonstige Gründe
- Arbeitsmarktchancen
- Vermögensverhältnisse bleiben außer Betracht, weil auf der
privaten Lebensführung des/der Mitarbeiters/in beruhend
und kündigungsrechtlich irrelevant sind
- Gesundheitszustand
Punkteschema für die Gewichtung der Kriterien
1. je Dienstjahr Betriebszugehörigkeit 1 Punkt
ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr 2 Punkte
bis max. zum 55. Lebensjahr, d.h. max. 70 Punkte
2. Lebensalter für jedes volle Lebensjahr 1 Punkt
bis max. zum 55. Lebensjahr, d.h. max. 55 Punkte
3. je unterhaltsberechtigtem Kind 4 Punkte
Verheiratet 8 Punkte
4. Schwerbehinderung bis 50 % 5 Punkte
über 50 % je 10 % 1 Punkt
5. Endgültige Auswahl unter Abwägung weiterer
Gesichtspunkte wie z.B. Pflegebedürftigkeit von
Familienmitgliedern, Schwierigkeiten bei der
Arbeitsvermittlung, Alleinverdienerschaft, soziale Härten
im Einzelfall."
Wie kommst du auf die Steuerklasse?
'1Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat''
§ 1 Kündigungsschutzgesetz