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Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung - wie am Besten vorgehen ?

Frage von chirblu chirblu

Hallo liebe Arbeitsrechtsversteher,

ich befinde mich in folgender Situation: aufgrund einer verfahrenen Lage müssen/wollen sich mein Arbeitgeber und ich trennen. Das Ganze soll aber im Guten laufen. Der Arbeitgeber hat vorgeschlagen, mich betriebsbedingt zu kündigen, sofort freizustellen und mit dem letzten Gehalt Ende November eine angemessene Abfindung zu zahlen. Ich soll nun übermorgen die Kündigung und die Freistellung unterschreiben, beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen und wenn die Vorladung zur Vergleichsverhandlung eingeht, will der Arbeitgeber den bereits vorformulierten Vergleich vorlegen, aus dem hervorgeht, dass wir uns auf o.g. Abfindung geeinigt haben. Angeblich werde ich bei dieser Vorgehensweise nicht wg. Arbeitslosengeld gesperrt. Gibt es nicht auch eine außergerichtliche aber trotzdem sichere Möglichkeit ? Ich will sichergehen, dass ich die Abfindung auch wirklich bekomme und dass ich im Notfall ab 1.12. nicht für Arbeitslosengeld gesperrt bin. Welche Schritte würdet Ihr mir empfehlen ? Mein Anwalt konnte mir leider auch nicht wirklich weiterhelfen...Danke schon mal & viele Grüße

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Antworten (3)

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    Antwort von casilein casilein

    M.E. wird die Abfindung auf das Alg angerechnet - die muss erst verbraucht werden, bevor das gezahlt wird.

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    Antwort von Ernsterwin Ernsterwin

    So einfach lässt sich die Frage nicht beantworten. Es gibt dabei viele Faktoren zu berücksichtigen. Einerseits gibt es grundsätzlich die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zur Vereinbarung mit einer Abfindung ohne dass es zu einer Sperrzeit kommt (siehe z.B. http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm). Hierzu ist also nicht erst einer Vergleichs- oder Gerichtsverhandlung notwendig. Wie gut Arbeitgeber und Arbeitnehmer beweisen können, dass die Kündigung betriebsbedingt war, kannst Du wohl derzeit nur selbst einschätzen. Andererseits besteht natürlich immer die Möglichkeit für eine Kündigungsschutzklage ... vorausgesetzt, es gibt einen Kündigungsschutz. Das ist nicht nur abhängig von der Betriebsgröße, sondern auch von anderen Merkmalen wie Sozialeauswahl oder von anderen Schutzrechten. Ohne Kündigungsschutz hat eine Kündigungsschutzklage sicher kaum Erfolg und wird möglicherweise auch ein gerichtlicher Vergleich schon vorab abgelehnt.

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    RatgeberHelden Antwort von DerHans DerHans

    Ein Aufhebungsvertrag zeigt ja, dass du an deiner Arbeitslosigkeit nicht unbeteiligt bist. Das musst du der Arbeitsagentur schon plausibel machen. Wer hindert dich denn daran ab dem 1.12. einen neuen Job zu beginnen?

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