Hallo Lilbae, Du hast ja jetzt mehr oder weniger gute Antworten bekommen. Deine Frage wurde aber noch nicht wirklich beantwortet, denn Du fragst ja: WAS soll ich machen um die Abrechnung zu bekommen. Vorab: In Deiner Vorauszahlung sind keine Heizkostenanteile, also sind die übrigen Betriebskosten abzurechnen, die da wären: Wasser, Abfall, Versicherungen etc. Teils handelt es sich um verbrauchsabhängige Kosten (z. B. Wasser), die nach Verbrauchsanteilen abgerechnet werden, teils um feste Kosten, die meist nach Fläche abgerechnet werden (z. B. Versicherungen). Die umlagefähigen Kosten kann man mit Stichwort "umlagefähige Betriebskosten" recherchieren.
Diese Abrechnung ist jährlich vorzulegen, wobei der Abrechnungsuzeitraum oft im Mietvertrag festgehalten ist (häufig: 31.12. od. 30.04). Wird diese Abrechnung nicht erteilt, so würde ich den Vermieter unter Fristsetzung (Vorschlag: 4 Wochen) auffordern, die Abrechnungen der letzten drei Jahre (hieraus besteht ggf. ein Nachzahlungsanspruch) zu erteilen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, würde ich ihm in gleichem Schreiben bereits mitteilen, die Vorauszahlung zu kürzen. Den gekürzten Betrag aber bitte auf Seite legen, da die Betriebskosten später ja abgerechnet werden könnten und der Betrag dann "fehlt".
Der Vermieter hat die Abrechnung fristgerecht vorgelegt, wenn er dies innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums macht; in diesem Fall kann er auch eine sich ggf. ergebende Nachforderung gegen den Mieter geltend machen. Der Mieter hat das Recht die Abrechnungen auch über den Zeitraum eines Jahres hinaus zu verlangen, ihm stehen auch Guthaben aus der Abrechnung noch über den Jahreszeitraum hinaus für mehrere Jahre zu. Hier ist meines Wissens lediglich die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche maßgebend. Hoffentlich konnte ich Dir behilflich sein; Gruß: peuteneuer von ObjektV
DH Albatros, diese Vorgehensweise wollte ich auch gerade vorschlagen.