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Betriebkosten verdoppelt = unzulässige Einzelposten aus der Hausabrechnung?

Frage von Ochherrje Ochherrje

Hallo, ich habe vor kurzem meine Betriebskostenabrechnung für 2010 bekommen ( Dezember 2011 - http://www.gutefrage.net/frage/umlagefaehige-kosten ). Da mir das noch sehr neu ist, kenne ich mich nicht so gut mit aus. Die Miete war auf 150€ Kaltmiete und 75€ Nebenkosten (nach Mietvertrag = Betriebskostenvorrauszahlungen) festgelegt.

In der Betriebskostenabrechnung haben sich die Nebenkosten verdoppelt. Von 75€ auf etwa 150€ und ich soll so gesehen monatlich 75€ nachzahlen.

Nun sind auf der Abrechnung aber Einzelposten aufgeführt, die mich aber soweit ich das gelesen habe, nicht betreffen - z.B.:

  • Rücklagen (Zuführung, Entnahme)
  • Instandhaltung
  • Verwaltervergütung
  • (Notarkosten) ??

Ich hatte bereits angerufen, und sie meinte, dass sich das Gesetz in dem letzten Jahr geändert hat, und man nun das abrechnen darf. Falls ich mich nicht versprochen habe. Soweit ich weiß gehören diese Posten zur Hausabrechnung und nicht in die Betriebskosten des Mieters.

Meine Frage nun, dürfen diese Einzelposten in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden? Hat sich gesetztlich zu wenigstens einen dieser Posten etwas in den letzten Jahren geändert, sodass der Mieter diese nun bezahlen muss (Verwaltervergütung)?

Danke für jede Hilfe.

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Antworten (8)

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    Antwort von XtraDry XtraDry

    Du hast absolut richtig recherchiert, diese Positionen hat der Vermieter zu tragen und kann er nicht auf den Mieter umlegen. Eine solche Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung gab es nicht und wird es auch auf absehbare Zeit nicht geben...

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    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    Meine Frage nun, dürfen diese Einzelposten in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden?

    Aufgeführt vielleicht, aber nicht berechnet.

    Hat sich gesetztlich zu wenigstens einen dieser Posten etwas in den letzten Jahren geändert, sodass der Mieter diese nun bezahlen muss (Verwaltervergütung)?

    Nein.

    Hier alle umlegbaren Nebenkosten http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

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    Antwort von FordPrefect FordPrefect

    Die aufgeführten Positionen sind durch den Vermieter/Eigentümer zu tragen. Sie sind nicht umlagefähig im Sinne der BetrKV.

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    Antwort von Irmipi Irmipi

    Diese Einzelkosten haben nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen.Wir haben auch einen Hausverwalter. Der übernimmt die Aufgaben des Vermieters also muß der ihn auch bezahlen. Die anderen Posten sind Aufgaben des Vermieters. Ich würde an deiner Stelle zum Mieterbund gehen und die Nebenkostenabrechnung Überprüfen lassen.Die helfen dir auf jedenfall weiter. Du must erst bezahlen wenn die Sache geklärt ist, wenn du schon bezahlt hast wirds schwirig.

    Kommentar von Ochherrje Ochherrje

    Ich plane mit meiner Familie die Betriebskosten ohne die 4 falschen Posten zu überweisen, da wir bereits knapp über dem Überweisungszeitraum liegen - oder sollten wir gar nichts überweisen?

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Ich plane mit meiner Familie die Betriebskosten ohne die 4 falschen Posten zu überweisen,

    Mach es so und schreibe dem VM ein nettes Briefchen das Du Die Abrechnung um diese nicht umlegbaren Kosten gekürzt hast.

    Kommentar von XtraDry XtraDryXtraDry

    Nach Herausberechnung der strittigen Positionen sollte der Restbetrag überwiesen werden, falls sich dann noch ein Nachzahlung ergibt...

    Kommentar von Irmipi IrmipiIrmipi

    Du kannst den Anteil ja überweisen, dann zeigst du dich zahlungswillig. Teil deinem Vermieter aber schriftlich mit warum du nur einen Teil überweisen wirst.

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    Antwort von jockl jockl

    Diese 4 Position sind nicht umlagefähig und haben in einer NK.-Abrechnung nichts verloren. Also ist aus diesen Gründen eine NK.-Vorauszahlungskosten-Erhöhung nicht zulässig. Verwaltungskosten dürfen nicht angerechnet werden, aber es wäre zu prüfen ob da ggf. event. Hausmeisterkosten gemeint sein könnten. (Das ist nur ein Hinweis)

    Eine Tabelle der umlagefähigen Betrieskosten/Nebenkosten kann ergooglet werden. Dann aber muss noch beachtet werden was diesbezüglich im MV aufgeführt ist und was nicht.

    Kommentar von Ochherrje Ochherrje

    Hausmeisterkosten sind bereits seperat aufgeführt - also sind Verwaltungskosten ungültig?

    Kommentar von Irmipi IrmipiIrmipi

    Hausmeisterkosten sind umlagefähig, aber nicht die Verwaltungskosten.Wenn der Hausbesitzer sich Hilfe bei einem Verwalter holt muß der Mieter das doch nicht bezahlen.

    Kommentar von schleudermaxe schleudermaxeschleudermaxe

    Quatsch! Sie müssen aufgeführt werden, so jedenfalls in zahlreichen Gerichtsverfahren von uns abverlangt und auch vom BGH bestätigt. Ich rege an, solchen Blödsinn hier nicht zu verbreiten oder einen Blick in die Literatur zu werfen.

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    Antwort von klugerPierrot klugerPierrot

    Du hast das Recht, nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Vermieter eine Belegeinsicht vorzunehmen.

    Kommentar von FordPrefect FordPrefectFordPrefect

    Schöne Antwort, passt nur nicht zur Frage. :-)

    Kommentar von jockl jockljockl

    Danach ist nicht gefragt.

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    Antwort von Hutzelprutzel Hutzelprutzel

    nein, sind alles kosten, die der vermieter trägt

    hat sich auch nix geändert

    ich hab ein einziges mal so ne vermieterin getroffen, die hat mir den abstellkeller als wohnraum verkauft, für 7€ den qm kalt

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    Antwort von schleudermaxe schleudermaxe

    Also, diese Einzelposten dürfen nicht, sie müssen aufgeführt werden, so jedenfalls der BGH und immer öfter örtliche Gerichte und Landgerichte. Der Mieter soll die Gesamtkosten des Grundstücks erkennen, also nicht nur die umlagefähigen, und erkennen, ob die nicht umlagefähigen herausgerechnet wurden. Beispiel Hausmeister: Angabe Gesamtkosten und der Anteil für Verwaltung wie Mithilfe bei Mieterwechsel und Kleinreparaturen wie Glühbirnen austauschen etc. herausgerechnet wurde. Alles ganz einfach und prüfe, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist was Deinen Anteil angeht. Viel Glück.

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