Info.................Wann kommt Betreuungsunterhalt in Betracht und was ist die Grundlage für:
a) Betreuungsunterhalt für die ersten drei Jahre
Bezüglich der ersten drei Jahre hat das OLG Bremen einen Anspruch auf Unterhalt bejaht.
Zur Berechnung des Unterhalts hat das OLG das folgende ausgeführt:
Der Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter richtet sich gem. §§ 1615l III S. 1, 1610 I BGB nach der Lebensstellung der Mutter. Maßgebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat (BGH, FamRZ 2007, 1303, 1304). War sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Lebensstellung durch das erzielte Einkommen geprägt, sofern es sich dabei um ein nachhaltig, also nicht nur vorübergehend erzieltes Einkommen gehandelt hat. Aus dem Einkommen des Vaters des Kindes leitet sich die Lebensstellung der Mutter dagegen grundsätzlich nicht ab. Etwas anderes gilt nach wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur (etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 1772; Wever, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, Hrsg. Schnitzler, 2. Aufl., 2008, § 10 Rn. 53 f.; wohl auch BGH, FamRZ 2005, 442, 443), der der Senat folgt, dann, wenn die Mutter mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm nachhaltig unterhalten worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Bedarf der Mutter ausnahmsweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters, an denen sie teilgehabt hat, richten.
Eifelmensch: Mal ne Frage...was ist, wenn ich nach der ausbildung (werde wahrscheinlich noch den Kaufmann i.E dranhängen, also bis Juni 14 und Juni 12 koimmt es auf die Welt) den Unterhalt für die Mutter net zahlen kann?
Muss ich des zurückzahlen? Kindesunterhalt hat der RA gemeint während der Ausbildungnicht. Hab schonmal eine angefangen aber nach 6 Wochen abgebrochen, aber das war vor ca. 6 Jahren. Seit Sept mache ich diese & die macht mir Spaß! Notendurchschnitt um 2 Noten besser (1,9!). LG
Für Betreuungsunterhalt bist du nicht erhöht erwerbsobliegend. Es zählt zur Berechnung also nur dein tatsächliches Einkommen. Da du bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht in einer Ausbildung warst, kann hier m.E. nicht verlangt werden, dass du die Ausbildung abbrichst um eine bezahlte Stelle anzutreten. Das gilt, denke ich, auch für den Kaufmann, wenn das vorher so geplant war.
Im Familienrecht unterliegt jedoch vieles der Einzefallentscheidung. Man kann oft anhand von Gerichtsurteilen nur Tendenzen aufzeigen. Wie ein Gericht das dann tatsächlich sieht, weiß man vorher nie genau.
Hier gilt der bekannte Spruch: "Auf hoher See und vor Gericht. ....."