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Betreuungsunterhalt uneheliche Mutter

Frage von omph1 omph1

Ich, bis Juni 13 in Ausbildung (wenn ich Kaufmann i.E. mache, dann bis Juni 14), werde höchstwahrscheinlich Ende Juni 12 Vater. Ich weiß das ich 6 Wochen vor, und bis 3 Jahren (in Ausnahmefällen länger) nach der Geburt, Unterhalt für die Mutter zahlen müsste.

Wo ist da die Grenze? Was ist, wenn ich da das Ausbildungsgehalt ist, keinen Unterhalt für die Mutter zahlen kann? Wir ddas eingefordert, oder wird nur der Kindesunterhalt eingefordert?

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Antworten (4)

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    RatgeberHelden Antwort von Eifelmensch Eifelmensch

    Dein Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 950,-€ des unterhaltsrelevanten Einkommens.

    Gegnüber der Mutter 1050,-€.

    § 1603 Abs. 1 BGB

    § 1603 Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

    Kommentar von omph1 omph1

    Eifelmensch: Mal ne Frage...was ist, wenn ich nach der ausbildung (werde wahrscheinlich noch den Kaufmann i.E dranhängen, also bis Juni 14 und Juni 12 koimmt es auf die Welt) den Unterhalt für die Mutter net zahlen kann?

    Muss ich des zurückzahlen? Kindesunterhalt hat der RA gemeint während der Ausbildungnicht. Hab schonmal eine angefangen aber nach 6 Wochen abgebrochen, aber das war vor ca. 6 Jahren. Seit Sept mache ich diese & die macht mir Spaß! Notendurchschnitt um 2 Noten besser (1,9!). LG

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Für Betreuungsunterhalt bist du nicht erhöht erwerbsobliegend. Es zählt zur Berechnung also nur dein tatsächliches Einkommen. Da du bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht in einer Ausbildung warst, kann hier m.E. nicht verlangt werden, dass du die Ausbildung abbrichst um eine bezahlte Stelle anzutreten. Das gilt, denke ich, auch für den Kaufmann, wenn das vorher so geplant war.

    Im Familienrecht unterliegt jedoch vieles der Einzefallentscheidung. Man kann oft anhand von Gerichtsurteilen nur Tendenzen aufzeigen. Wie ein Gericht das dann tatsächlich sieht, weiß man vorher nie genau.

    Hier gilt der bekannte Spruch: "Auf hoher See und vor Gericht. ....."

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    Antwort von himako333 himako333

    Info.................Wann kommt Betreuungsunterhalt in Betracht und was ist die Grundlage für: a) Betreuungsunterhalt für die ersten drei Jahre

    Bezüglich der ersten drei Jahre hat das OLG Bremen einen Anspruch auf Unterhalt bejaht.

    Zur Berechnung des Unterhalts hat das OLG das folgende ausgeführt:

    Der Bedarf der ein nichteheliches Kind betreuenden Mutter richtet sich gem. §§ 1615l III S. 1, 1610 I BGB nach der Lebensstellung der Mutter. Maßgebend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie bisher gelebt hat (BGH, FamRZ 2007, 1303, 1304). War sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Lebensstellung durch das erzielte Einkommen geprägt, sofern es sich dabei um ein nachhaltig, also nicht nur vorübergehend erzieltes Einkommen gehandelt hat. Aus dem Einkommen des Vaters des Kindes leitet sich die Lebensstellung der Mutter dagegen grundsätzlich nicht ab. Etwas anderes gilt nach wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur (etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 1772; Wever, in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, Hrsg. Schnitzler, 2. Aufl., 2008, § 10 Rn. 53 f.; wohl auch BGH, FamRZ 2005, 442, 443), der der Senat folgt, dann, wenn die Mutter mit dem Vater des Kindes zusammengelebt hat und von ihm nachhaltig unterhalten worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Bedarf der Mutter ausnahmsweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters, an denen sie teilgehabt hat, richten.

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    Antwort von Vollchaot Vollchaot

    Du bist unterhaltspflichtig bis zum Ende der ersten Berufausbildung bzw. bis zum ersten Volleinkommen Deines Kindes - Längstens jedoch bis zum 25: Lebensjahr des Kindes. Die Mutter erhält auf jeden Fall ihr Geld von der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes, diese holen sich das Geld dann von Dir wieder. Allerdings müsstest Du dann netto über 1.030 € verdienen (Pfändungsfreibetrag). Die Unterhaltsvorschusskasse wird Dich über Jahrzehnte abfragen, ob Du Geld zurück zahlen kannst.

    Ansonsten google mal unter Kindesunterhalt:

    http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku.htm

    Kommentar von Eifelmensch EifelmenschEifelmensch

    Falls sich der hier Fragende in seiner ERstausbildung befindet trifft das nicht zu.

    Denn dann ist er nicht leistungsfähig. Ohne Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht. Ohne Unterhaltspflicht ist keine Überleitung von Ansprüchen möglich.

    Lies dir doch dazu mal das Urteil unter folgendem Link durch: http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article4129142.html

    Kommentar von timbatal timbataltimbatal

    wenn seine erstausbildung aber lange überzogen ist, dann wird er wieder unterhaltspflichtig. :)

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    Antwort von user1192 user1192

    Dann zahlt das Jugendamt und die holen es dann später von dir wieder

    Kommentar von omph1 omph1

    Kindesunterhalt ja. Aber Betreuungsunterhalt?

    Kommentar von timbatal timbataltimbatal

    wenn du nicht leistungsfähig bist, was du während der ausbildung nicht sein wirst, wird der kindesunterhalt nicht zurückgeholt. der betreuungsunterhalt fällt weg bis du irgendwann mal leistungsfähig bist. kindesunterhalt geht aber immer vor.

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