Kann eine einmal, vom Richter, ausgesprochene gesetzliche Betreuung rückgängig gemacht werden? Hierbei handelt es sich um einen 73 jährigen alten Mann, der schon länger Zeit (Jahre) neben der Spur ist. Da sein Umfeld ihn jedoch schon immer hitzköpfig , leicht aggressiv und sehr bestimmt (er ist Vollblut Italiener) kannte sprach man seine immer stärkeren, bösewilligen und sehr beleidigenden, aggressiven "Taten", körperlich und verbal dem Alter zu. Erst durch Drohungen , im Krankenhaus, verbal und körperlich kam er im die geschlosse Abt. und auf richterliche Anordnung, die Zwangseinweisung. Danach wurde eine gestl. Betreuung ausgesprochen
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lajobaylajobay
theoretisch kann eine gerichtl.angeordnete gesetzl.Betreuung aufgehoben werden.Aber nur mit medizin./psychol.Gutachten und Fachanwalt.Und die damaligen Gründe müssten hinfällig sein (demzufolge der Patient/Untergebrachte sich "geändert" haben) oder damals seitens des Gerichts Formfehler vorgelegen haben. Diese gesetzl.Betreuung (früher:Entmündigung) ist ja eine sehr deutsche Sache,ihre Aufhebung entsprechend schwierig und sehr selten. Weitere Fragen: an FACHLEUTE WENDEN (ich bin da keiner!)
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DerHansDerHans
Auf ewig wird nichts festgelegt. Natürlich wenn er sich in der geschlossenen Abteilung uneinsichtlich verhält, hat er Schwierigkeiten da wieder weg zu kommen.
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