gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Betreutes Wohnen für jeden?

gefragt von Pasquale am 04.02.2009 um 11:16 Uhr

Darf jeder zum betreuten Wohnen, oder gibt es da bestimmte Voraussetzungen für Jugendliche?

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Wohnen x 7.304 Jugendliche x 853 Voraussetzungen x 70 Betreutes Wohnen x 70

rotgrueneryeti
beantwortet von rotgrueneryeti am 4. Februar 2009 11:18
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

natürlich gibt es da voraussetzungen ... es muss ein erzieherischer bedarf im rahmen eines sogenannten hilfeplanverfahrens durch das jugendamt festgestellt werden ... am besten mal das örtliche amt besuchen und dort nachfragen ...

Kommentar von 08b03e3b0655dd59086a89bded551dd2smallEselin am 4. Februar 2009 11:19

DH


KBB0815
beantwortet von KBB0815 am 4. Februar 2009 11:18
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Musst das Jugendamt von der Notwendigkeit überzeugen, kostet den Steuerzahler pro Tag zwischen 100 und 200 Eusen, je nach Einrichtung


Eselin
beantwortet von Eselin am 4. Februar 2009 11:18
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Sprich mal mit dem für dich zuständigen Mitarbeiter vom ASD (Allgemeiner Sozialdienst im Jugendamt). Du scheinst viele Fragen zum betreuten Wohnen zu haben und die Mitarbeiter dort sind Experten dafür und helfen dir sicherlich weiter.


klamti
beantwortet von klamti am 4. Februar 2009 11:32
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

dein ansprechpaterner dafür ist dein zuständiges jugendamt.


JoScho
beantwortet von JoScho am 4. Februar 2009 11:23
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

das glaube ich schon. Auch für Jugendliche, mit Problemen, (gesundheitlich, strafällige in Resozialverhältnis, solzial...) gibt es. Frag beim Jugendamt nach


Shark
beantwortet von Shark am 4. Februar 2009 11:19
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von ambulant betreutem Wohnen ist das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer psychischen Erkrankung sowie daraus resultierende Schwierigkeiten bei einer eigenständigen Lebensführung. Wird das Vorliegen dieser Bedingungen durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen, besteht entsprechend dem Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf ambulant betreutes Wohnen (§ 53 SGB XII).

Die Kosten der Maßnahme werden vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Sozialhilfeträger übernommen. Sollte das Einkommen oder das Vermögen eine bestimmte Grenze überschreiten, kann es eventuell zu einer Kostenbeteiligung kommen. In welchen Fällen dieses zutrifft, kann in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Die jeweiligen Hilfsmaßnahmen und deren zeitlicher Rahmen werden in einem Hilfeplan, den wir gemeinsam erarbeiten, individuell ermittelt.

Ambulant betreutes Wohnen ist eine Hilfe, die auf Freiwilligkeit beruht und die den Willen zur Zusammenarbeit voraussetzt.

Übrigens: Eine abstinente Lebensführung ist keine Zugangsvoraussetzung

Kommentar von 9b32991c684c5f8e2437285f11a02fb9smallKBB0815 am 4. Februar 2009 11:20

Klingt gut, ist aber leider falsch.

Kommentar von 4ee1b1e5fcfdcfa5f1121c0d0f22e53asmallrotgrueneryeti am 4. Februar 2009 11:20

klingt wichtig, aber ist leider nicht so ganz richtig

Kommentar von 8b9d5abd9f9b3fbb16864ce5aac02635smallShark am 4. Februar 2009 11:24

Dann scheint dieser (§ 53 SGB XII) auch falsch zu sein?

Kommentar von 4ee1b1e5fcfdcfa5f1121c0d0f22e53asmallrotgrueneryeti am 4. Februar 2009 11:26

das wohl nicht, aber das ist halt nur die wahrheit aus dem sgb XII ... ich denke es ging eher um eine wg nach §34 (eventuell auch in verbindung mit §42) SGB VIII ... nix für ungut

Kommentar von 8b9d5abd9f9b3fbb16864ce5aac02635smallShark am 4. Februar 2009 11:27

schon gut


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

    Wohnen in der Fuggerei in Augsburg!

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.