Darf jeder zum betreuten Wohnen, oder gibt es da bestimmte Voraussetzungen für Jugendliche?

natürlich gibt es da voraussetzungen ... es muss ein erzieherischer bedarf im rahmen eines sogenannten hilfeplanverfahrens durch das jugendamt festgestellt werden ... am besten mal das örtliche amt besuchen und dort nachfragen ...

Musst das Jugendamt von der Notwendigkeit überzeugen, kostet den Steuerzahler pro Tag zwischen 100 und 200 Eusen, je nach Einrichtung

Sprich mal mit dem für dich zuständigen Mitarbeiter vom ASD (Allgemeiner Sozialdienst im Jugendamt). Du scheinst viele Fragen zum betreuten Wohnen zu haben und die Mitarbeiter dort sind Experten dafür und helfen dir sicherlich weiter.

dein ansprechpaterner dafür ist dein zuständiges jugendamt.

das glaube ich schon. Auch für Jugendliche, mit Problemen, (gesundheitlich, strafällige in Resozialverhältnis, solzial...) gibt es. Frag beim Jugendamt nach

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von ambulant betreutem Wohnen ist das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer psychischen Erkrankung sowie daraus resultierende Schwierigkeiten bei einer eigenständigen Lebensführung. Wird das Vorliegen dieser Bedingungen durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen, besteht entsprechend dem Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf ambulant betreutes Wohnen (§ 53 SGB XII).
Die Kosten der Maßnahme werden vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Sozialhilfeträger übernommen. Sollte das Einkommen oder das Vermögen eine bestimmte Grenze überschreiten, kann es eventuell zu einer Kostenbeteiligung kommen. In welchen Fällen dieses zutrifft, kann in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
Die jeweiligen Hilfsmaßnahmen und deren zeitlicher Rahmen werden in einem Hilfeplan, den wir gemeinsam erarbeiten, individuell ermittelt.
Ambulant betreutes Wohnen ist eine Hilfe, die auf Freiwilligkeit beruht und die den Willen zur Zusammenarbeit voraussetzt.
Übrigens: Eine abstinente Lebensführung ist keine Zugangsvoraussetzung
KBB0815 am 4. Februar 2009 11:20 Klingt gut, ist aber leider falsch.
rotgrueneryeti am 4. Februar 2009 11:20 klingt wichtig, aber ist leider nicht so ganz richtig
Shark am 4. Februar 2009 11:24 Dann scheint dieser (§ 53 SGB XII) auch falsch zu sein?
rotgrueneryeti am 4. Februar 2009 11:26 das wohl nicht, aber das ist halt nur die wahrheit aus dem sgb XII ... ich denke es ging eher um eine wg nach §34 (eventuell auch in verbindung mit §42) SGB VIII ... nix für ungut
Shark am 4. Februar 2009 11:27 schon gut
DH