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Betreibskostenabrechnungsguthaben ans amt zurückzahlen?

gefragt von dopamin28 am 27.10.2009 um 20:03 Uhr

hallo, ich wohne in Berlin in einer Mietwohnung (alleine) und bieziehe Zuschuss zu ungedeckten kosten der unterkunft und Heizung nach (§22 Abs. 7 SGB II) seit 2 jahren, da ich noch in Ausbildung bin. Das Arbeitsamt zahlt mir monatlich 230€, meine Gesamtmiete beträgt 360€ (200€ Grundmiete und 160€ Nebenkosten) den rest der Miete krieg ich vom BaFög (60€) und muss auch noch selbst was zuzahlen. Letztes Jahr hatte ich in der Betriebskostenabrechnung 10 € nachzuzahlen, das habe ich "aus eigener Tasche" bezahlt. Dieses Jahr habe ich nun ein Guthaben von 400€. (ja es ist alles richtig berechnet worden ) Muss ich das nun angeben und es wird mir abgezogen??? Weil das Amt zahlt mir ja nicht die volle Miete also seh ich auch nich ein warum ich das gesamte Guthaben ans Amt zurückzahlen soll. Wenn ich es nur anteilig zurückzahlen muss, wie viel ist das? Habt ihr da erfahrungen oder ähnliches? Die Miete zahlt mir das Amt auf mein Konto und das Guthaben wird mit der Miete verrechnet (ich muss im Dezember dann keine Miete zahlen) also würde das auf meinem Kontoauzug auch nicht auffallen wenn ich das Geld für was anderes vejubel oder Fragt das Amt nach den Betriebskostenabrechnungen wenn ich mit der Ausbildung fertig bin?

Vielen Dank für eure Antworten!


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albatros
beantwortet von albatros am 29. Oktober 2009 09:43
1x
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Bei ALG II – Empfängern sind diese verpflichtet ihre BK-Abrechnung dem Amt vorzulegen. Bei Nachzahlungen kann beantragt werden, diese zu erstatten. Gutschriften werden grundsätzlich als Einkommen in dem Monat des Anfalls angerechnet. Es gibt also einen Änderungsbescheid, mittels welchem für die Zukunft die Gutschrift verrechnet und demzufolge die Leistung reduziert wird. In deinem Falle kommt es darauf an, warum du nur einen Teil der Wohn- bzw. Heizkosten als Leistung bekommst. Besprich das mit deinem zuständigen Betreuer beim Amt. Solche Fragen können nicht allgemeingültig entschieden werden sondern sind Einzelfallentscheidungen. Melde dich also an und besprich die Sache. Auf jeden Fall musst du die Gutschrift mitteilen, sonst bekommst du Ärger und Leistungsentzug.


anonym
beantwortet von berniebaer69 am 27. Oktober 2009 20:07
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normalerweise musst du bei zuschüssen aus der allgemeinkasse ALLE einkünfte offendarlegen. die allgemeinheit hat ja auch die zeche gezahlt also kann sie es auch zurückverlangen. sorry das ich dir keine bessere auskunft geben kann.



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