Bedeutet das, dass, wenn einer der Erblasser verstorben ist und der Ehepartner das gemeinsame Haus um das es nur geht, nun verkaufen will, dies ohne Einverständnis die beiden Kinder nicht tun kann?
Ein klares Jain. Der (nicht befreite) Vorerbe kann ohne Zustimmung der Nacherben nicht über das Haus verfügen. Alle Verfügungen über das Haus ohne Zustimmung der Nacherben sind insoweit unwirksam als sie den Nacherben in seinen Rechten einschränken.
Beispiel: Sie vermietet das Haus. Mit eintritt der Nacherbschaft kann der Nacherbe den Mietvertrag beenden.
ABER unter Umständen ist die Zustimmung einklagbar:
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
Ein Verkauf des Hauses ist dabei aber sehr kritisch zu betrachten. Das geht über das bewirtschaften deutlich hinaus. Anders sieht es aus, wenn das Haus mit einer Hyphotek belastet werden soll, um es zu sannieren. Hier ist der §2124 zu beachten:
§ 2124 Erhaltungskosten
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Und kann meine Mutter das TEstament jetzt noch ändern?
Jain. Sie kann natürlich ihr Testament noch ändern. Aber das betrifft nicht das Erbe ihres Mannes, also das Haus. Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser direkt.
Ergänzend: Wenn Sie Ihre Schwester sichern können, dass beim Nacherbfall der Verkaufserlös ebenso noch vorhanden sein wird wie das Haus, wenn es nicht verkauft würde, gäbe es vielleicht eine Einigung mit ihr.
Das gem. Testament kann Ihre Mutter nach dem Tod des Vaters nicht mehr ändern.