1

Betr:: §2 Erbrecht, sog. Berliner Testament

Frage von Buechler Buechler

Wenn in einem Testament steht: Wir setzen uns gegen und wechselseitig zum alleinigen Vorerben ein. Nacherben von uns sind unsere beiden Kinder ....- und zwar zu gleichen Teilen..

Bedeutet das, dass, wenn einer der Erblasser verstorben ist und der Ehepartner das gemeinsame Haus um das es nur geht, nun verkaufen will, dies ohne Einverständnis die beiden Kinder nicht tun kann?

Das Problem: Meine Mutter und ich wollen das Erbe (Haus) verkaufen, weil es sonst immer mehr verfällt. Meine Schwester boykottiert dies mit den Worten: Ihr könnte ohne mich da gar nichts tun! (Machtspiel) Können wir oder können wir nicht? Es wäre ja auch nur zu ihren Gunsten.

Und kann meine Mutter das TEstament jetzt noch ändern? Vielen Dank für eine Antwort!

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (7)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von sergius sergius

    Die bisherigen Antworten sind sämtlich falsch, weil sie davon ausgehen, dass Ihre Mutter als Vollerbin freie Verfügungsmacht über den Nachlass hat, wie es der "normalen" Form eines sogen. Berliner Testaments entspräche. Nun steht aber in dem Testament, dass die Mutter nur V o r e r b i n ist und Sie und Ihre Schwester aber N a c h e r b e n sein sollen beim Tod Ihrer Mutter. Wenn Ihre Mutter "befreite Vorerbin" wäre (das müsste im Testament wenigstens sinngemäß stehen), dürfte sie das Grundstück ohne Zustimmung der Nacherben entgeltlich veräußern.; nur unentgeltlich dürfte sie darüber nicht verfügen. Ist die Mutter aber nicht "befreit", wäre eine Veräußerung des Hauses den Nacherben gegenüber unwirksam. Das heißt mit anderen Worten: Der Verkauf kann nur mit Zustimmung beider Nacherben vollwirksam abgeschlossen werden. Sie können Ihre Schwester nicht zwingen, dem Verkauf zuzustimmen. Es gibt eine - allerdings vage - Möglichkeit: Nach § 2120 BGB ist ein Nacherbe zur Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben verpflichtet, wenn die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Ob das zutrifft, wenn der Verkauf erfolgen soll, weil sonst das Haus verfällt (ist es denn unbewohnt ?) müsste anhand der Rechtsprechung zu dieser Frage geprüft werden. Dazu müssten Sie allerdings einen Anwalt konsultieren, weil so eingehende Rechtsberatung im Rahmen dieses Forums nicht zulässig ist.

    Kommentar von sergius sergiussergius

    Ergänzend: Wenn Sie Ihre Schwester sichern können, dass beim Nacherbfall der Verkaufserlös ebenso noch vorhanden sein wird wie das Haus, wenn es nicht verkauft würde, gäbe es vielleicht eine Einigung mit ihr.

    Das gem. Testament kann Ihre Mutter nach dem Tod des Vaters nicht mehr ändern.

  • 1
    Antwort von derblomi derblomi

    Nein, deine Mutter kann das Testament nicht mehr ändern, wenn die Änderungsbefugnis nicht ausdrücklich drinsteht, § 2270 BGB.

    Und tatsächlich: Ihr könnt das Haus nur mit Zustimmung der Schwester verkaufen, § 2113 Abs. 1 BGB. Auch hier gibt es die Möglichkeit einer Befreiung durch das Testament, aber soweit du schreibst, steht auch von einer Befreiung nichts in euerem Testament.

    Alle anderen Antworten, die bisher gegeben wurden, sind leider falsch, sorry...

  • 0
    Antwort von ichweisnix ichweisnix

    Wenn in einem Testament steht: Wir setzen uns gegen und wechselseitig zum alleinigen Vorerben ein. Nacherben von uns sind unsere beiden Kinder ....- und zwar zu gleichen Teilen..

    Dann ist das, wenn es keine weiteren Regeln gibt ein katstrophales Testament. Eine unbefreite Vor-und Nacherbschaft macht man normalerweise nicht über den gesamten Nachlass.

    Bedeutet das, dass, wenn einer der Erblasser verstorben ist und der Ehepartner das gemeinsame Haus um das es nur geht, nun verkaufen will, dies ohne Einverständnis die beiden Kinder nicht tun kann?

    Das ist ja da gar nicht mal das größte Problem. Das viel größere Problem sind Barmittel etc. diese dürfen vom Vorerben nicht verbraucht werden. Sie sind mündelsicher anzulegen und der Vorerbe darf nur über die Zinsen verfügen.

  • 0
    Antwort von ichweisnix ichweisnix

    Bedeutet das, dass, wenn einer der Erblasser verstorben ist und der Ehepartner das gemeinsame Haus um das es nur geht, nun verkaufen will, dies ohne Einverständnis die beiden Kinder nicht tun kann?

    Ein klares Jain. Der (nicht befreite) Vorerbe kann ohne Zustimmung der Nacherben nicht über das Haus verfügen. Alle Verfügungen über das Haus ohne Zustimmung der Nacherben sind insoweit unwirksam als sie den Nacherben in seinen Rechten einschränken.

    Beispiel: Sie vermietet das Haus. Mit eintritt der Nacherbschaft kann der Nacherbe den Mietvertrag beenden.

    ABER unter Umständen ist die Zustimmung einklagbar:

    § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.

    Ein Verkauf des Hauses ist dabei aber sehr kritisch zu betrachten. Das geht über das bewirtschaften deutlich hinaus. Anders sieht es aus, wenn das Haus mit einer Hyphotek belastet werden soll, um es zu sannieren. Hier ist der §2124 zu beachten:

    § 2124 Erhaltungskosten (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

    Und kann meine Mutter das TEstament jetzt noch ändern?

    Jain. Sie kann natürlich ihr Testament noch ändern. Aber das betrifft nicht das Erbe ihres Mannes, also das Haus. Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser direkt.

    Kommentar von ichweisnix ichweisnixichweisnix

    Ich muß mich korrigieren, sie kann, wenn im Testament nix anderes festgelegt ist, auch ihr eigenes Testament nicht ändern. § 2271 BGB.

  • 0
    Antwort von schwabinggirl schwabinggirl

    Euer Vater ist gestorben, oder? Berliner Testament bedeutet, nur eure Mama hat geerbt. Ihr gehört jetzt das ganze Haus. Sie kann damit machen, was sie will.

  • 0
    Antwort von Premislyde Premislyde

    Deine Mutter ist alleiniger Vorerbe - das bedeutet das sie niemanden Fragen muss und machen kann was sie will.

    Kommentar von ichweisnix ichweisnixichweisnix

    Das ist Unfug. Verkauft sie das Haus, dann kann der Nacherbe es vom Käufer zurückfordern §2113 BGB.

  • 0
    Antwort von MUMay MUMay

    Ihr könnt eine Zwangsversteigerung beantragen. Hierfür reicht eine Person aus der Erbengemeinschaft.

    Kommentar von ichweisnix ichweisnixichweisnix

    Jain, dazu müßte die Mutter das Erbe ausschlagen, die 6 Wochen First ist aber wahrscheinlich schon abgelaufen.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Verwandte Tipps

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.