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Besuchsverbot für Untermieter? Rückdatierung Kündigung?

Frage von IsaRatsuchend IsaRatsuchend

Hallo,

ich hätte da mal ein paar Fragen zu meinen Rechten als Untermieterin. Ich habe am 21.10. ein Zimmer als Untermieterin bezogen in einer 2er WG bezogen (Küche, Bad und Flur sowie deren komplette Einrichtung benutze ich gemeinsam mit meiner Mitbewohnerin/Vermieterin). Das Zimmer war leer, also habe ich erst mal Möbel bei IKEA gekauft. Als ich diese dann aufgebaut hatte und mich eingerichtet hatte, kam meine Vermieterin ca. 5 Tage später (am 27.10.) und meinte, dass sie spontan beschlossen habe umzuziehen und nun die WG zu Ende November auflöst. Die schriftliche Kündigung erhielt ich dann aber erst am 31.10., datiert auf den 28.10., mit dem Hinweis, dass ich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 4 Wochen auszuziehen habe. Wäre das dann der 25.11. oder gilt dann die mündliche Vereinbarung, sprich Ende November? Ist das mit rückdatierten Datum zulässig? Und wenn ich schon früher raus muss, habe ich dann Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der Miete, die ich für November ja schliesslich schon gezahlt habe? Der nächste Knaller kam dann gestern abend: Ich war eigentlich die letzten Tage/Nächste fast immer bei meinem Freund, da das Klima in der WG verständlicherweise nicht mehr das Beste ist. Gestern abend aber wurde es bei ihm später, also beschlossen wir, dass er mich besuchen kommt und auch über Nacht da bleibt. Leider hat er sich verspätet und erst um halb elf geklingelt. Meine Mitbewohnerin kam daraufhin aus ihrem Zimmer gestürzt und meinte, dass es doch eigentlich schon sehr spät sei für Besuch und Klingeln etc.... und, achja, ich solle doch unter der Woche bitte keinen Besuch mehr empfangen (mein Freund war das 2. Mal überhaupt da!). Das würde ich die paar Wochen schon noch aushalten.... Meine Frage ist nun, darf sie mir das überhaupt verbieten? Im Mietvertrag steht nur drin, dass ich nicht an Dritte untervermieten darf, aber nicht über Besucher! Kann sie mir bei Nichtbeachten irgendwas anhängen, z.B. mich gleich rausschmeissen? Meine Schwester wollte mich über das WE besuchen, muss ich ihr jetzt ansagen? Bevor ich mir nicht sicher bin, möchte ich nicht mit ihr streiten, weil ich mir nicht sicher bin, wozu diese Frau alles fähig wäre!

Über Antworten bin ich sehr dankebar!!!!

LG

Isa

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Antworten (5)

  • 4
    Antwort von critter critter

    Da deine Vermieterin ja Hauptmieterin ist, hat sie sich an die 3-monatige Kündigungsfrist für ihren eigenen Auszug zu halten. Das würde heißen, sie hat am 31.8. zum 30.11. gekündigt. Demnach wusste sie schon vor deinem Einzug, dass sie selbst bereits einen Monat später auszieht bzw. ausziehen muss.

    Genau wie der Hauptmieter hat auch der Untermieter eine 3-monatige Kündigungsfrist. Da gibt es keine Unterschiede.

    Es ist davon auszugehen, dass die Hauptmieterin nur versucht hat, für 1 Monat noch Miete zu kassieren, um keine finanzielle Einbuße zu haben. So etwas ist aber nicht rechtens und klingt schon nach betrügerischer Absicht. Dagegen solltest du unbedingt angehen. Auch die Kosten für deine Zimmereinrichtung sollten zur Sprache kommen, die du ja niemals auf dich genommen hättest, wenn dir nicht diese Wohnung angeboten worden wäre. Um einen Besuch beim Mieterverein bzw. einem Anwalt für Mietrecht wirst du leider nicht herum kommen.

    Hier auch noch etwas zum Lesen (Punkt Rechtliche Stellung des Untermieters):

    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210211.html

    Kommentar von Dea2010 Dea2010Dea2010

    Die von dir zitierte Seite bezieht sich auf österreichisches Recht!

    In D ist die Kündigungsfrist für Untermieter 14 tage zum Monatsende!

    Also ist deine gesamte Antwort leider....falsch.

    Kommentar von critter crittercritter

    Ich gebe dir insofern Recht, dass ich blöderweise eine österreichische Seite angeführte habe.

    Allerdings ist es auch in Deutschland nicht anders:

    http://www.frag-einen-anwalt.de/UntermieteMitbenutzer-Kuendigungsrecht-[2 Unterstriche]f13461.html

    Man beachte den untersten Beitrag der Rechtsanwältin.

  • 2
    Antwort von guterwolf guterwolf

    Ich finde es ja schon den Hammer, dass du so kurzfristig wieder ausziehen musst. Da ein Mietverhältnis ja in der Regel immer mit 3-Monatsfrist gekündigt werden muss, könnte man davon ausgehen, dass die gute Frau die Wohnung bereits bis 3.9. gekündigt hatte und dich evtl. nur einziehen ließ um die letzten 2 Monate die Miete zu halbieren....

    das grenzt schon an eine betrügerische Absicht.... Die Kündigung wäre m.E. per 28.11. wirksam.

    Besucher darf sie dir nicht verbieten, da solltest du dich nicht irre machen lassen und deswegen kann sie dich auch nicht raus werfen. Wäre ja noch schöner.

    Erkundige dich mal beim Vermieter wann sie die Wohnung gekündigt hat und dann würde ich mich erkundigen ob du gegen sie vorgehen kannst, denn sie hätte dich ja dann irgendwie beschummelt und wusste ja, dass sie Ende November auszieht, denn "spontan" kann man heute nicht kündigen.

  • 1
    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    mit dem Hinweis, dass ich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 4 Wochen auszuziehen habe.

    Für den Vermieter gilt immer die gesetzliche Kündigungsfrist bzw. eine längere, wenn vertraglich vereinbart.

    Die gesetzliche Kündigungsfrist für unmöblierten Wohnraum, auch bei Untermiete, beträgt mindestens 3 Monate zum Monatsende.

    Sprich Deine Vermieterin kann Dir nur zum 31.01.2012 kündigen.

    kam meine Vermieterin ca. 5 Tage später (am 27.10.) und meinte, dass sie spontan beschlossen habe umzuziehen

    Spontan umziehen kann sie ja, aber auch sie ist die Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden. Kann also jetzt, wenn ihre Kündigung am 3. Werktag im November beim Vermieter ist/war, auch erst zum 31.01.2012 kündigen.

    Besuch, auch wenn dieser mal über Nacht bleibt, darf sie nicht verbieten.

  • 1
    Antwort von Tauzieherin Tauzieherin
    1. Rückdatierte Aufforderungen zählen nicht!!! Sie müsste Dir nochmals kündigen!!!
    2. darfst Du Menschen einladen, wann immer und so lange Du willst (auch über Nacht) Sie hat diesbezüglich keine Rechte!!!! z.B. wenn sie Dir heute kündigt(bei 4 wöchiger Kündigungsfrist, die im Vertrag stehen muss) , zählt erst der 01.12.2011 als Auszugstag!!! Tut sie es nicht immer ein Monat weiter nach vorne!!! ALLES GUTE, Tauzieherin ;o)
  • 1
    Antwort von Dea2010 Dea2010
    1. Die Kündigungsfrist bei Untermietverhältnissen beträgt 14 tage zum Monatsende, also ist die Kündigung zum 30.11. noch rechtzeitig erfolgt. Egal ob rückdatiert oder nicht...

    2. Besuch in deinem Zimmer darf sie dir nicht verbieten!

    Kommentar von Tauzieherin TauzieherinTauzieherin

    Vertraglich kann eine Kündigungsfrist verlängert werden!!!!

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Vertraglich kann eine Kündigungsfrist verlängert werden!!!!

    Welche dann aber nur für den Vermieter bindend wäre, nicht für den Mieter.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Die Kündigungsfrist bei Untermietverhältnissen beträgt 14 tage zum Monatsende,

    Nur wenn das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist (möbliert). Was hier aber nicht der Fall ist. Also gesetzlich 3 Monate.

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