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Bestellte Ware doppelt geliefert.Muss ich sie nochmal bezahlen?

gefragt von JollyJolly am 29.04.2007 um 17:44 Uhr

Ich hatte vor 4 Wochen bei einem Internetversender Ware bestellt.Aufgrund von Lieferschwierigkeiten traf die Ware verspätet nach 14 Tagen ein.Ich habe sie sofort bezahlt. Nun traf gestern genau die gleiche Ware ,jedoch mit anderer Rechnungsnummer und Rechnungsdatum nochmals ein.Das Paket wurde von einem Familienmitglied angenommen u. der Empfang beim Paketboten schriftlich bestätigt.Netterweise bzw. dummerweise hat das Familienmitglied die Sachen (Tiernahrung etc.) schon ausgepackt und auch angebrochen. Also kann ich sie jetzt keinesfalls mehr zurückschicken. Muss ich es denn nun eigentlich bezahlen?Ich hatte es ja eigentlich nicht nochmal bestellt.


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evistie
beantwortet von evistie am 29. April 2007 17:59
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Offenbar kannst Du das Zeug doch gebrauchen, sonst wäre es nicht "von einem Familienmitglied angebrochen" worden. Also buch das ab unter "dumm gelaufen". Der erste Fehler lag ohnehin vermutlich schon bei Dir, denn Doppellieferungen bei online-Bestellungen sind oft "Klick-Fehler" (es kommt keine Bestellbestätigung, also klickt man nochmals auf "bestellen", etc.). Trotzdem konnte ich solche Doppelbestellungen (die mir auch schon passiert sind!) problemlos zurückschicken und stornieren. Aber erst mal was davon verbrauchen und dann meckern - das geht doch nicht. Das ist, als würdest Du im Restaurant erst Deinen Teller leer putzen und dann sagen, das Fleisch war zäh, die Kartoffeln roh, das Gemüse zerkocht, die Soße pampig - ich will mein Geld zurück..!

Kommentar von D4af7049dff995cbacedcb99f9583ca1smallJolly am 29. April 2007 18:06

Ich will ja gar nicht nicht meckern und kann es nun mal nicht ändern, dass jemand die Sachen in gutem Glauben, das ich sie bestellt habe, geöffnet habe. Mir ging es nur um die rein rechtliche Sachlage. Ein Klickfehler war es 100%ig auch nicht.Dann wäre die Ware ja logischerweise mit der anderen gekommen bzw. kurz danach und ich hätte 2 Bestellbestätigungen erhalten.Also lag der Fehler nicht bei mir.Ich finde deine Äußerungen ziemlich unsachlich.Und der Vergleich mit dem Essen hinkt auch stark.Schade, dass ich keine klare Antwort bekommen kann.Bestellungen aufgeben kann ich auch schon länger!

Kommentar von A7ee77a58b6a4f516be279d53e83a9aesmallevistie am 29. April 2007 18:15

Du mußt nicht gleich beleidigt sein. Ich kann nicht glauben, daß Deine Frage wirklich bedeuten sollte: "Ich bin nicht schuld, also kann ich die Ware behalten und brauche sie nicht zu bezahlen - ist das rechtlich richtig so?"

Kommentar von D4af7049dff995cbacedcb99f9583ca1smallJolly am 29. April 2007 18:20

Ok, ich schmoll nicht mehr, hörte sich aber schon heftig an, so als wäre ich zu dusselig und so.Also Frieden.:o)Meine Frage war eigentlich nur reine Neugier. Ich bin bei der Firma schon viele Jahre Stammkunde und immer super zufrieden.Mich interessierte es nur, ob man in solchem Fall zahlen muss. Bei unaufgeforderter Ware ist das ja nicht der Fall.Bloß die Rechtslage bei einer Doppellieferung würde mich interessieren.Vorm bezahlen will ich mich wirklich nicht drücken.

Kommentar von A7ee77a58b6a4f516be279d53e83a9aesmallevistie am 29. April 2007 18:26

Okay - Friede!! :-)) Und nun Juristen bitte vortreten, um die rechtliche Lage zu erläutern...!

Kommentar von D4af7049dff995cbacedcb99f9583ca1smallJolly am 29. April 2007 18:28

Ja, wo sind die denn alle?Juristen vor! Ich wünsche dir noch einen schönen Sonntag evistie.

Kommentar von A7ee77a58b6a4f516be279d53e83a9aesmallevistie am 29. April 2007 18:49

Danke, Dir auch! Und eine gute neue Woche.


anonym
beantwortet von Capuccino am 29. April 2007 18:49
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Wenn das zweite Packet nicht bestellt wurde, brauchst du es weder zu zahlen noch zurückzuschicken. Du MUSST es aber solange ungeöffnet (das geht ja nu nicht mehr) aufbewahren bis es abgeholt wird. Es ist nicht Deine Pflicht falsch ausgelieferte Ware zurückzusenden. Das wäre Deine Arbeitszeit und Dein Geld, das ist rechtlich nicht zulässig. Da es aber geöffnet wurde ist ein Vertrag abgeschlossen worden, der vorher nicht betanden hat!!! Mal ganz ... ausgedrückt :-)


anonym
beantwortet von kbra01 am 29. April 2007 19:07
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Normalerweise gilt: Ein Auftrag, eine Rechnungsnummer. Also müßte von Dir noch ein weiterer Auftrag vorliegen. Du sprachst auch von Lieferschwierigkeiten. Hattest Du wegen der verspäteten Lieferung schon reklamiert gehabt? Da sind dann die sich stapelnden Auftrags-"Zettel" beim Versender wohl durcheinandergekommen, und Deine Reklamation wurde als neuer Auftrag gewertet.

Kommentar von D4af7049dff995cbacedcb99f9583ca1smallJolly am 29. April 2007 19:14

Reklamiert hatte ich die verspätete Lieferung nicht,da die Firma sich selbst nach 3-4 Tagen meldete und schrieb, dass es etwas dauern würde.Bevor das Paket dann nach 14 Tagen ankam erhielt ich eine Mail in der sie sich noch mal entschuldigten und mitteilten, dass es verschickt wurde.Ich habe die ganze Zeit nichts gemacht.


anonym
beantwortet von lorenz am 29. April 2007 19:47
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Normaler weise kann man eine Doppellieferung zurück senden. Aber leider nicht bei Tiernahrung wenn schon angebrochen. Dir ist im Prinzip der selbe Fehler passiert wie dem Händler es wurde kein Abgleich gemacht. Ok dumm gelaufen aber in deinem Fall wohl nicht so tragisch da die Produkte ja gebraucht werden.


crazygirl2
beantwortet von crazygirl2 am 29. April 2007 17:50
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Wenn die Verpackungen noch zu sind und nur das Paket geöffnet wurde, würde ich das zweite Paket zurück schicken und gut ist...mfg crazygril2




Kommentar von D4af7049dff995cbacedcb99f9583ca1smallJolly am 29. April 2007 17:52

Wie bereits oben erwähnt sind die Sachen angebrochen,deswegen kann ich´s nicht zurückschicken.


anonym
beantwortet von 9welten am 30. April 2007 17:43
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Grundsätzlich gilt: Unverlangt zugestellte Ware

Man muss dem Versender eine Frist stellen (angemessen) und Rückholung verlangen.

Die Ware geht sonst eines Tages in den Besitz des Empfängers über.

Wenn ich die Ware anbreche oder nutze, entsteht eine Wertminderung der Ware. Ich kann die angebrochene Ware zurückschicken und muss einen Teil entrichten, den der Warenwert entspricht.

Wenn ich ohne Info die Ware einfach nutze, muss ich auch die Rechnung komplett zahlen.

So stehts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Kommentar von E267ae81bef1fdcaf4549075e2a00969smallpooky am 30. April 2007 18:22

Nur eine ganz kleine Korrektur: die Ware ist bereits mit Zustellung im Besitz des Empfängers. Korrekt müsste es in der Antwort heißen: Die Ware würde in das "Eigentum" des Empfängers übergehen. Besitz = ich habe Verfügungsgewalt über eine Sache, ohne dass sie mir gehören muss, z. B. Leihgaben (...befinden sich in meinem Besitz). Eigentum = die Sache gehört mir.


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