Mein Kind will nach der Schule und vor Aufnahme des Studiums für mindestens ein Jahr ins Ausland. Besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld? bezw. Was müssen wir beachten, damit weiterhin Kindergeld gezahlt wird?

Der Anspruch auf Kindergeld während eines Auslandsaufenthaltes wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes deutlich ausgeweitet: Eine Au-Pair-Stelle mit begleitendem Sprachunterricht, ein Anwaltspraktikum im Ausland oder der Besuch eines ausländischen Colleges gilt in der Regel als Berufsausbildung, während der Anspruch auf Kindergeld besteht. Das Bundessozialgericht hat bisher nur dann eine Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie in der Ausbildungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben war. Der BFH gesteht den Eltern und ihren Kindern dagegen einen verfassungsrechtlich weiteren Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zu. In mehreren Urteilen entschied der BFH z.B., dass der Besuch allgemeinbildender Schulen, eines Colleges oder einer Uni im Ausland sowie ein Volontoriat oder die Vorbereitung auf eine Promotion in der Regel als Berufsausbildung gelte. Dazu gehört auch ein Au-Pair-Aufenthalt, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Stunden pro Woche umfasst; wird ein Prüfungsabschluss angestrebt, darf die Stundenzahl auch geringer ausfallen. Auch freiwillige berufsspezifische Praktika sind bei Kindergeldzahlungen zu berücksichtigen.
BFH, AZ VI R 33/98, VI R 34/98, VI R 50/98, VI R 92/98, VI R 143/98, VI R 16/99
http://www.studium-und-arbeit.de/index.php?topic=Urteile-Kindergeld&page=3
Jau stimmt so. - DH
soweit vollkommen korrekt! nur noch einmal der Hinweis, dass der Sprachunterricht gleichmässig und ständig stattfinden muss. Das beliebte Work und Travel bei dem zu Beginn ein Craschkurs gemacht wird udn dananch keine Sprachausbildung mehr erfolgt wird nicht anerkannt.
Gruß
Silberheim