Schecks haben in der Tat eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Im Scheckgesetz hat man eine Vorlegungsfrist festgelegt http://dejure.org/gesetze/ScheckG/29.htm… innerhalb der ein Scheck beim Bezogenen vorgelegt werden soll.
Nach Ablauf dieser Frist (für Inlandsschecks 8 Tage ab Ausstellungsdatum) müssen Schecks vom Bezogenen nicht mehr bezahlt werden, können aber natürlich.
Mit anderen Worten: Wenn Du die Schecks bei Deiner Bank einreichst, wird man Dir den Scheck wahrscheinlich nicht direkt gutschreiben, sondern zum Einzug geben. Die Bank des Ausstellers wird - wenn sie das Ausstellungsdatum bemerkt - Rücksprache mit dem Aussteller halten, ob die Schecks eingelöst werden sollen. Wenn er einverstanden ist, wird Dir der Scheckbetrag dann trotzdem gutgeschrieben.
Aber: Nur weil die Schecks "abgelaufen" sind, ist ja noch lange nicht Deine Forderung gegen den Aussteller erloschen. Verweigert er die Einlösung der Schecks, kommt es darauf an, ob die Forderung verjährt ist.
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