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Besteht für Ausländer die Möglichkeit aufgrund des Immobilienkaufs eine Arbeitserlaubnis zu erhalten

gefragt von andreasjaeger am 26.10.2009 um 23:17 Uhr

Eigentumswohnung und Arbeitsrecht

Meine Freundin (über 44) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie möchte eine Eigentumswohnung in Deutschland kaufen. Besteht für sie eine Möglichkeit aufgrund des Immobilienkaufs eine evtl. befristete jedoch dauerhafte Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten? Danke für eine verständliche und detaillierte Antwort.


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RuleBritannia
beantwortet von RuleBritannia am 26. Oktober 2009 23:18
3x
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Nein! Ist das verständlich genug? Details findest Du im Ausländerrecht... So bekloppt ist nicht mal Deutschland, dass es einen solchen Kuhhandel zulassen würde!


syringa
beantwortet von syringa am 26. Oktober 2009 23:19
2x
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte anhand Ihrer Angaben auf Ihre Frage wie folgt antworten:

Zunächst verstehe ich Ihre Frage derart, dass Sie derzeit in der Russischen Föderation wohnen und eine Einreise nach Deutschland beabsichtigen.

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie zunächst ein Visum. Aufgrund des im Juni 2007 in Kraft getretenen Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Staatsangehörige der Russischen Föderation und für Bürger der Europäischen Union gelten für Sie Erleichterungen bei der Erteilung eines Visums. Auch im Hinblick auf Ihre Kinder in Deutschland und den Zweck Ihrer Einreise ist Ihnen ein Visum unproblematisch zu erteilen.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zu 90 Tagen. Danach besteht zunächst die Verpflichtung zur Rückkehr. D.h. der Erwerb einer Eigentumswohnung in Deutschland ist auf diese Weise möglich.

Ihr Wunsch auf einen Daueraufenthalt in Deutschland gestaltet sich eher schwierig. Denn das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Gründe für einen Aufenthalt vor, für diese jedoch verschiedene Bedingungen gelten.

In Betracht kommt hier aufgrund Ihrer Kinder in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Da Ihre Kinder nicht mehr minderjährig sind, ist hier §§ 28 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 2 AufenthG einschlägig. Nach dieser Vorschrift bedarf es jedoch einer außergewöhnlichen Härte, um Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Erwerb einer Eigentumswohnung und der Wunsch bei den Kindern zu leben, ist jedoch keine außergewöhnliche Härte. So dass die Voraussetzungen für eine Aufenthalt aus familiären Gründen nicht vorliegen.

Es verbleibt danach lediglich die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG zu erhalten. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Ausländerbehörde müsste in Ihrem Fall danach prüfen, ob hier ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die Aussichten für eine Aufenthaltserlaubnis erachte ich leider unter den gegebenen Umständen als äußerst gering. Bei einem derartigen Antrag würde jedoch auch eine Rolle spielen, ob Sie über ein ausreichenden Einkommen verfügen bzw. der Lebensunterhalt gesichert ist.

Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort schreiben zu können.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

MfG Korkmaz Rechtsanwalt www.frag-einen-anwalt.de

Hier beantwortet ein Anwalt genau diese Frage.

Kommentar von E0165ed4858791ac41a0725f4498f14csmallRuleBritannia am 26. Oktober 2009 23:32

Korkmaz? Ümit, kickst Du nicht mehr bei der Eintracht?


holsch
beantwortet von holsch am 26. Oktober 2009 23:20
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nein, das eine hat mit dem anderen hichts zu tun..


anonym
beantwortet von H2SO4 am 26. Oktober 2009 23:18
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sie bekommt wegen einer Immobile keine Arbeitserlaubnis


knattertatter
beantwortet von knattertatter am 26. Oktober 2009 23:19
1x
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sie hat dann eine Wohnung aber trotzdem keine Arbeitserlaubnis



pippi60
beantwortet von pippi60 am 26. Oktober 2009 23:19
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Nein, das geht leider nicht.


Panikgirl
beantwortet von Panikgirl am 26. Oktober 2009 23:31
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NEIN und nochmal NEIN! Ich liebe es kurz und bündig;-)

Kommentar von E0165ed4858791ac41a0725f4498f14csmallRuleBritannia am 26. Oktober 2009 23:34

DH! Dat macht mich ganz wuschig, wenn Du so resolut bist... ;-)


Carlo02
beantwortet von Carlo02 am 27. Oktober 2009 07:28
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Nein, die wirst du deswegen nicht bekommen


naibaf8989
beantwortet von naibaf8989 am 1. November 2009 13:27
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diese frage hat ja wohl im arbeitsrecht nichts zu suchen! probiers doch mal unter"WIE BESCHEISSE ICH RICHTIG!"


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