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Besteht Erbrecht bei nicht leiblichen Kindern aus einer Scheidungsehe, erben nicht leibliche Kinder?

Frage von subway2nowhere subway2nowhere

Hallo liebe "gutefrage.net"-Gemeinde.

Ich habe folgende Fragen:

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, und 2 Kinder, ein leibliches und ein nicht leibliches (Erzeuger nicht bekannt), aus dieser Verbindung hervorgehen:

1.) Hat das uneheliche (= nicht leibliche) Kind des Mannes Anspruch auf einen gewissen Teil seiner Hinterlassenschaft (auch nach der Scheidung)? Während der Ehe hatte der Mann darauf bestanden, dass die Mutter des Kindes den Kontakt zum Erzeuger unterlässt. (Dieser weiß bis heute nichts von dem Kind.)

Das Kind hatte seinerzeit den Namen des nicht leiblichen Vaters übertragen bekommen. Die Ehe dauerte etwas über 10 Jahre an, das Kind trägt noch heute seinen Namen. Als es zur Scheidung kam, wurde jedoch nie Unterhalt für das unleibliche Kind gezahlt.

2.) Kann der Mann per Testament verfügen, dass seine damalige Familie überhaupt nichts erbt? Meines Wissens gibt es - trotz testamentarischer Regelung - einen gewissen Pflichtanteil. Würde dieser auch für das nicht leibliche Kind zutreffen?

3.) Spielt es eine Rolle, ob seit mehr als 10 Jahren kein Kontakt zwischen "Vater" und seinen Kindern besteht?

Ich hoffe, meine Fragen verständlich formuliert zu haben. In jedem Fall: Herzlichen Dank vorab für Eure Zeit und die Mühen!!!

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Antworten (9)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von sergius sergius

    Ihre Fragen sind leider etwas verworren und lassen eine belastbare Antwort nicht zu. Ich versuche die Situation wie folgt zu verstehen: Herr A und Frau B sind verheiratet. Aus der Ehe ging das gemeinsame Kind C hervor. Die Frau B. hat während der Ehe ein weiteres Kind D. bekommen von dem "Unbekannten" X. Wenn dieses Kind - es trägt den Namen von A. - als eheliches Kind gilt und von A. anerkannt wurde, hat es gesetzliche Erbansprüche bzw. bei Enterbung Pflichtteilsansprüche beim Tode von A. Wenn es nicht anerkannt wurde, und also eigentlich nicht seinen Namen führen dürfte, hätte es beim Tode des A. keinerlei Ansprüche, es sei denn testamentarisch von A. begründete. Die Ansprüche, wenn sie nach dem Vorstehenden gegeben sind, bleiben auch nach Scheidung der Ehe von A. und B. bestehen. Ob ein Kontakt zwischen A. und D besteht nach der Scheidung, ist absolut unerheblich.

    A. kann in seinem Testament verfügen, was er möchte. Er braucht B. nicht von der Erbfolge auszuschließen, weil diese nach der Scheidung ohnehin kein gesetzliches Erbrecht und auch keinen Pflichtteilsanspruch beim Tode As. mehr hätte. Dagegen hätte Kind C. als "leibliches" Kind bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben von A. Das Kind D. hätte den gleichen Anspruch, wenn A. es anerkannt hät. Ist das nicht der Fall, gälte es mit A. als nicht verwandt und hätte daher weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch.

    Ich hoffe, dass das ein wenig Licht in die Wirrsal bringt.

    Kommentar von subway2nowhere subway2nowhere

    Herzlichen Dank! Auch an die übrigen Antwortenden. Nein, eine offizielle Adoption hat nie stattgefunden. Auch in der Geburts-/Taufurkunde des unleiblichen Kindes ist nur die Mutter vermerkt. Allerdings wurde (mdl.) vor Jahren (von der Mutter des nichtehel. Kindes) behauptet, dass der (Ex-)Ehemann der Frau die Vaterschaft für das nicht-leibliche Kind anerkannt hätte. (Fragt sich, in welcher Form und wie. Das gilt es dann wohl, herauszufinden.) Das "Kind" ist heute erwachsen und darf zumindest seither (seit nunmehr über 33 Jahren den Nachnamen des "Vaters"/Exehemannes der Frau rechtmäßig tragen.

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    Antwort von elenore elenore

    -- In einem Testament kannst du alles verfügen und verteilen, wie du es möchtest, es muss nur klar und deutlich, also unmissverständlich, formuliert werden.

    -- Wenn du Familienangehörige, besonders 1. Ordnung (deine Abkömmlinge), QUASI enterbst, dann steht ihnen gesetzlich immer ein Pflichtteil zu.

    -- Grundsätzlich gilt:adoptierte Kinder sind genauso erbberechtigt wie leibliche Kinder. Das Kind, welches einen anderen Vater hat, wie in deinem Fall, hat keinerlei Ansprüche auf dein Erbe, ist also nicht erbberechttigt, es sei denn du bedenkst es speziell in deinem Testament.

  • 1
    Antwort von flirtheaven flirtheaven

    zu 2: das stimmt, leibliche und adoptierte kinder haben einen pflichtteilsanspruch.
    zu 1: entscheidend ist, wer als vater in der geburtsurkunde eingetragen ist, oder ob der mann das nichteheliche kind adoptiert hat. gegenüber dem leiblichen vater oder einem adoptivvater hat man einen pflichtteilsanspruch, sonst nicht.
    zu 3: den anspruch auf einen pflichtteil hat ein direkter abkömmling nur verwirkt, wenn er dem erblasser oder eine dem erblasser nahestehende person nach dem leben trachtete, oder dem erblasser oder dessen gatten vorsätzlich körperlich misshandelt hat, oder sich eines verbrechens oder vergehens gegen den erblasser schuldig gemacht hat oder wegen eines verbrechens zu mindestens 1 jahr freiheitsentzug ohne bewährung verurteilt wurde oder er seinen unterhaltspflichten gegenüber dem erblasser nicht nachgekommen ist (§ 2333 BGB)

  • 1
    Antwort von schnukky schnukky

    Wenn im Testament oder auch Amtlich festgelegt wird oder ist, das es ein nicht leibliches Kind ist, hat es keinen Erbanspruch. Leibliche Kinder, haben, ob ehelich oder nicht, immer Erbanspruch. Auch wenn der Verstorbene von seinem Nachwuchs nichts wußte. Nur die Beweißlage ist etwas schwieriger, deshalb der Rat: Bevor der leibliche Vater stirbt einen Vaterschaftstest machen lassen.

  • 1
    Antwort von magni64 magni64

    Wir können und dürfen hier keine rechtsverbindliche Beratung geben, es ist also meine private Meinung.

    1. nein, da das Kind weder mit dem Erblasser verwandt noch adoptiert ist.

    2. für eine völlige Enterbung brauchts schon einen guten Grund, wie z.B. groben Undank (und da gehört nicht dazu, daß keine Weihnachtskarte geschickt wurde) Für das nicht leibliche Kind siehe 1

    3. Für den Erbfall nicht

    Kommentar von flirtheaven flirtheavenflirtheaven

    grober undank gilt meines wissens nur bei der rücknahme von schenkungen und nicht im erbfall.

    Kommentar von magni64 magni64magni64

    Gilt genauso - Mordversuch oder Mord am Erblasser fällt da auch darunter. Der Mord kommt aber nicht mehr ins Testament.

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    Antwort von elch78 elch78

    zu 1.) Meines Wissens (!) nur, wenn das Kind adoptiert wurde. Sollte es nur in der Lebensgemeinschaft aufgewachsen sein, nicht. Ansonsten würde mindestens Pflichtteilsanspruch bestehen.

    zu 2.) Der Mann kann nicht verfügen, dass jemand aus dem Pflichtteilsbereich gar nichts erbt, sofern gewisse Vorraussetzungen nicht gegeben sind. Es kann jemand nur unter bestimmten Bedingungen tatsächlich komplett enterbt werden. Z. B. wenn der Pclichtteilsberechtigte dem Verstorbenen nach dem Leben getrachtet hat.

    3.) Spielt rechtlich gesehen gar keine Rolle. Ist eine moralische Frage, ob jemand, der keinen Kontakt wollte, trotzdem das Geld will. Das muss jeder selbst wissen.

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    Antwort von Anna20277 Anna20277

    Selbstverständlich ist das uneheliche Kind des Vaters erbberechtigt, egal ob Kontakt bestand oder nicht !

    Kommentar von elch78 elch78elch78

    es ist kein leibliches Kind! Somit ist die Antwort nicht korrekt. Wichtig ist, ob das Kind adoptiert wurde.

    Kommentar von magni64 magni64magni64

    ist nicht das Kind des Erblassers... also garnicht mit ihm verwandt!

    Kommentar von elch78 elch78elch78

    JA daher meine Frage: Ist das Kind adoptiert, es trägt ja den Namen des Verstorbenen. ;-)

    Kommentar von magni64 magni64magni64

    ich beziehe mich auf "Selbstverständlich". Und wenns eben nicht adoptiert wurde (davon steht in der Frage auch nichts), dann also eher "Selbstverständlich nicht".

    Kommentar von Anna20277 Anna20277Anna20277

    Oje, ich sehe, ich stehe nicht alleine "ratlos" da...

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    Antwort von nettermensch nettermensch

    ich denke mal, hier wirste keine richtige antwort bekommen, da es zu komplex ist, da mußte schon einen anwalt für erbrecht nehmen, der da ahnung von der materie hat.

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    Antwort von elch78 elch78

    Sind die Kinder denn vom Verstorbenen adoptiert worden?

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