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Besteht eigentlich ein Umtauschrecht an Sachen, die ich auf dem Trödelmarkt gekauft habe?

Frage von maite maite

Wir haben auf dem Trödelmarkt eine Weichholzkommode gekauft und erst zu Hause im hellen gesehen, dass die Kommode einen Holzwurm hat. Können wir die Kommode umtauschen?

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Antworten (6)

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    Antwort von xyungeloest xyungeloest

    nein, sachen vom flohmarkt , kannst du nicht tauschen.

    außerdem macht ein holzwurm eine alte kommode erst wertvoll :o))

    Kommentar von andreas48 andreas48andreas48

    aber nur wenn der Holzwurm vergoldet ist..:-)

    Kommentar von xyungeloest xyungeloestxyungeloest

    na davon gehe ich doch mal aus, auf dem flohmarkt :o))

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    Antwort von dock69 dock69

    Da die Geschäfte auf dem Trödelmarkt normalerweise nicht schriftlich fixiert werden, hat man in der Regel nichts in der Hand, um den Kauf bei einem bestimmsten Händler überhaupt nachzuweisen. Wie soll man dann irgendwelche Ansprüche/Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer sich querstellt?

  • 3
    Antwort von andreas48 andreas48

    das ist ein Trödelmarkt gewesen, also 1. Kauf von Privat an Privat 2. gekauft, wie gesehen

    also keinerlei Ansprüche

  • 2
    Antwort von Eichi Eichi

    M.E. schon, wenn man bewusst beschissen wurde. Aber das 1. zu beweisen und 2. den Verkäufer wieder zu greifen, wird das Problem sein.

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    Antwort von juekor juekor

    Nein da keine Gewährleistung und nach dem Motto gekauft wie gesehen.

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    Antwort von liam22 liam22

    Das Gewährleistungsrecht gilt auch für gebrauchte Sachen, bei Ware vom Trödelmarkt muss man dabei aber berücksichtige, dass gerade diese Waren in einem ihrem Altern entsprechenden Zustand sind, also ist es durchaus kein Mangel, wenn Farbe oder Holzecken abgesplittert sind. Beim Holzwurm kann man sich streiten, meines Erachtens ist dies ein Mangel, denn es besteht auch die Gefahr, dass der Holzwurm auf andere Holzmöbel des Käufers übertritt. Wehn ein Mangel vorliegt, dann besteht zunächst ein Nachbesserungsanspruch der Verkäufers und danach ein Umtauschrecht des Käufers.

    Kommentar von Zwider Zwider

    Tipp: Wenn man schon juristisch begründet, sollte diese umfangreicher sein. "Nachbesserungsanspruch des Verkäufers bei einem Mangel?" (vgl. Palandt Rdnr. 10 zu § 437 I BGB i.V.m.§ 439 Abs.1,2,3 BGB). Zu beachten ist zudem, ob ein Privatkauf oder Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.

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