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Besteht eigentlich ein Umtauschrecht an Sachen, die ich auf dem Trödelmarkt gekauft habe?

gefragt von maite am 07.08.2007 um 18:15 Uhr

Wir haben auf dem Trödelmarkt eine Weichholzkommode gekauft und erst zu Hause im hellen gesehen, dass die Kommode einen Holzwurm hat. Können wir die Kommode umtauschen?


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 7. August 2007 18:20
4x
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nein, sachen vom flohmarkt , kannst du nicht tauschen.

außerdem macht ein holzwurm eine alte kommode erst wertvoll :o))

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 7. August 2007 18:22

aber nur wenn der Holzwurm vergoldet ist..:-)

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 7. August 2007 18:30

na davon gehe ich doch mal aus, auf dem flohmarkt :o))


andreas48
beantwortet von andreas48 am 7. August 2007 18:18
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das ist ein Trödelmarkt gewesen, also 1. Kauf von Privat an Privat 2. gekauft, wie gesehen

also keinerlei Ansprüche


anonym
beantwortet von Eichi am 7. August 2007 18:19
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M.E. schon, wenn man bewusst beschissen wurde. Aber das 1. zu beweisen und 2. den Verkäufer wieder zu greifen, wird das Problem sein.


dock69
beantwortet von dock69 am 7. August 2007 18:57
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Da die Geschäfte auf dem Trödelmarkt normalerweise nicht schriftlich fixiert werden, hat man in der Regel nichts in der Hand, um den Kauf bei einem bestimmsten Händler überhaupt nachzuweisen. Wie soll man dann irgendwelche Ansprüche/Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer sich querstellt?


anonym
beantwortet von liam22 am 7. August 2007 18:33
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Das Gewährleistungsrecht gilt auch für gebrauchte Sachen, bei Ware vom Trödelmarkt muss man dabei aber berücksichtige, dass gerade diese Waren in einem ihrem Altern entsprechenden Zustand sind, also ist es durchaus kein Mangel, wenn Farbe oder Holzecken abgesplittert sind. Beim Holzwurm kann man sich streiten, meines Erachtens ist dies ein Mangel, denn es besteht auch die Gefahr, dass der Holzwurm auf andere Holzmöbel des Käufers übertritt. Wehn ein Mangel vorliegt, dann besteht zunächst ein Nachbesserungsanspruch der Verkäufers und danach ein Umtauschrecht des Käufers.




Kommentar von Zwider am 7. August 2007 19:15

Tipp: Wenn man schon juristisch begründet, sollte diese umfangreicher sein. "Nachbesserungsanspruch des Verkäufers bei einem Mangel?" (vgl. Palandt Rdnr. 10 zu § 437 I BGB i.V.m.§ 439 Abs.1,2,3 BGB). Zu beachten ist zudem, ob ein Privatkauf oder Verbrauchsgüterverkauf vorliegt.


juekor
beantwortet von juekor am 7. August 2007 19:44
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Nein da keine Gewährleistung und nach dem Motto gekauft wie gesehen.


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