Siam1 am 30.05.2009 um 10:24 Uhr
Besteht die Werbungskostenpauschale derzeit 1044€ Euro (so steht es in focus /finanzen ) oder 920 € ? Bin jetzt irritiert , weiss hier jemand Bescheid.
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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Pauschbetrag von 920 Euro jährlich pro Arbeitnehmer vorgesehen. Dieser wird auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Weitere Werbungskosten können die Einkommensteuer nur mindern, wenn sie nachgewiesen werden können, z.B. in Form von Quittungen. Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für Verheiratete. Da haben die wohl gleich alles in einem Betrag genannt. Da gibt es aber Unterschiede, zwischen den 920 und den zusätzlichen!

Definitiv 920€
Siam1 am 30. Mai 2009 10:27 andere geben 920 € an,Focus dagegen einen anderen Betrag. Seltsam.
Dina2607 am 30. Mai 2009 10:27 Richtig!
Siam1 am 30. Mai 2009 10:28 @Dina2607 Thx
Nicht ganz, die 920 sind der sogenannte Aebeitnehmerpauschbetrag (Einkünfte nichtselbstständige Arbeit). Es können noch weitere Werbungskosten, durch Nachweis von Quittungen abgesetzt werden. Und aus Kapitalvermögen nochmal einen Pauschbetrag für Ledige 51 und Verheiratete 102 Euro.
Franciscarved am 30. Mai 2009 11:56 das is wahr! Gilt aufjedenfall für Arbeitnehmer!

http://www.parmentier.de/steuer/9a.htm
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Im § 9a EStG stehen 920 Euro (1044 ist veraltet).
Siam1 am 30. Mai 2009 10:29 Danke schön!
Maximus40 am 30. Mai 2009 10:32 Immer wieder gern! :-)
Schöne Pfingsten wünsche ich dir!
Siam1 am 30. Mai 2009 10:34 @Maximus,Dir auch! mit dem Wetter haben wir ja Glück gehabt.
Siam1 am 30. Mai 2009 10:32 Hier ist der Link dazu, der mich irritiert hat> http://finanzen.focus.de/D/DA/DAS/DAS38/das38.htm
Deiner sehe ich gerade ist vom 29.12.2003,ob der noch aktuell ist? ...
DH
und zu welchem Part gehört die Pauschale von 16 € Kontoführungskosten und Lohnsteuerhilfevereinkosten?
(ich habe es nicht ganz verstanden, was Du mit weitere Werbungskosten meinst.)
Ist alles einzeln aufgeführt was dazu gehört. Ich kann die ganzen §§ nicht einfügen, die sind so lang. Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Darüber hinaus fallen darunter alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Insoweit deckt sich der Begriff der Werbungskosten mit den Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.
DH