Im Dezember 2006 habe ich für meine Frau im Rahmen einer Sonderaktion (Bekleidungseinzelhandel) einen Gutschein im Wert von 40 EURO gegen Bareinzahlung von 20 EURO (50 Prozent) erworben. Die Befristung des Geschenk-Gutscheins war bis zum 30.11.2007. Dies stellten wir leider bei der Einlösung erst fest. Der Einzelhändler lehnte daraufhin eine Einlösung ab. Meine Frage: Besteht ein Anspruch, trotz Ablaufdatum, auf das eingezahlte Guthaben von 20 EURO?
Normalerweise ist es so, daß Gutscheine, welche einem kostenlos ins Haus flattern, zeitlich befristet sind. Wird ein Gutschein gegen Bares erworben, wirkt dieser wie ein Schuldschein, da hierfür Ware oder Dienstleistung zu einem späteren Zeitpunkt - z.B. von einem Beschenkten - erworben werden soll. Eine zusätzliche Dreingabe, wie in diesem Falle ein Bonus, kann durchaus zeitlich befristet sein, die ursprüngliche Schuld jedoch nicht.
Wenn das Ende der Aktion bei deiner Einzahlung schon feststand und du es "nur" übersehen hast, muss das Geschäft das Geld nicht zurückgeben.

Das kommt darauf an was in den Bedingungen steht, zu diesem Gutschein.
LG Wolpertinger

Soweit ich weiß,haben Gutscheine eine 3jährige Frist.