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Bestechung der Polizei in Deutschland - macht sich derjenige Strafbar, der das Geld anbietet?

Frage von geaendert geaendert

Das Strafgesetzbuch regelt ja, dass Beamte sich strafbar machen wenn sie gegen Geld bestimmte Diensthandlungen vornehmen (§ 332), aber was passiert mit dem jenigen, der die Kohle anbietet? Ist das strafbar, falls ja ,wonach?

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Antworten (7)

  • 8
    RatgeberHelden Antwort von PepsiMaster PepsiMaster

    Natürlich ist auch das Anbieten strafbar .. nicht nur bei der Polizei, sondern bei allen Amtsträgern.

    Die §§331, 332 StGB (Vorteilsannahme und Bestechlichkeit) gelten für den Amtsträger, der etwas annimmt ..

    Die §§333, 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) gelten für denjenigen, der Geld o.ä. anbietet.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Absolut korrekt. Für 333,334 ist ebenfalls der Versuch strafbar

  • 2
    Antwort von strahn strahn

    ja,ist strafbar,versuchte bestechung

    Kommentar von geaendert geaendert

    Diesen Straftat bestand gibts aber nicht im StGb, wie kommst du darauf?

    Kommentar von PepsiMaster PepsiMasterPepsiMaster

    @geaendert

    gibt es nicht?!

    Du hast doch den §332 gefunden... dann lies mal ein bisschen weiter. §334 lautet Bestechung... auch der Versuch ist strafbar.

  • 1
    Antwort von Livingstone Livingstone

    StGB § 333 Vorteilsgewährung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Einen Richter bestechen bring 5 Jahre. ...

    Kommentar von Dabbel DabbelDabbel

    Wobei die Vorteilsgewährung nur für eine rechtmäßige Amtshandlung, die Bestechung nur für eine Amtspflichtverletzung möglich ist.

  • 1
    Antwort von tintoretto tintoretto

    Das ist ja die Bestechung - wenn jemand dem öffentlichen Organ etwas anbietet. Beide können strafrechtlich verfolgt werden: der "Geldgeber" - obwohl es nicht unbedingt Geld sein muss - damit also der "Bestecher" und der, der die Bestechung annimmt. Der Bestochene also. http://de.wikipedia.org/wiki/Bestechung

    Kommentar von geaendert geaendert

    Unter http://dejure.org/gesetze/StGB/332.html steht aber nur dass sich das auf ) den "in Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" bezieht.

    Kommentar von tintoretto tintorettotintoretto

    Polizeibeamte sind ihrem Namen entsprechend Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und somit Amtsträger gem. §11 Abs.1 Nr. 2a StGB!

    Kommentar von tintoretto tintorettotintoretto

    Nach 334 StGB wird man bei Bestechung mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft. Schon das Anbieten erfüllt den Tatbestand, so daß es also keinen strafgemilderten Versuch dieser Tat gibt.

    Kommentar von geaendert geaendert

    Danke!

    Kommentar von geaendert geaendert

    Danke!

    Kommentar von tintoretto tintorettotintoretto

    gerne! und schöne Woche!

  • 0
    Antwort von Dabbel Dabbel

    Bestechung, sei es aktiv oder passiv, ist in jedem Fall strafbar.

  • 0
    Antwort von Volker13 Volker13

    Bereits der Versuch ist strafbar!

  • 0
    Antwort von hunter131961 hunter131961

    ist strafbar.versuchte bestechung von amtspersonen.

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