Hallo Leute!
Kurze Frage zu nem Sachverhalt, den ich neulich bearbeitet habe:
Für den Eigentumsübergang nach 929 S. 1 BGB benötigt man ja die Übergabe. Laut Sachverhalt erfolgte nun nicht direkt die Übergabe der Sache, aber die Übergabe eines Schlüssels, mit dem der Erwerber der Sache den Keller des Veräußerers aufschließen konnte, in dem die Sache sich befand.
Ich hab eine Übergabe iSd § 929 S. 1 BGB bejahr, weil ich in der Übergabe des Schlüssels schon die völlige Besitzaufgabe des Veräußerers sehe. Der Erwerber hat zwar die Sache nicht erhalten, aber er kann durch den Schlüssel jederzeit auf diese zugreifen und sie sich holen. Seht ihr das auch so?
Oder liegt hier ein Besitzkonstitut iSd § 930 BGB vor? Man könnte ja auch daran denken, dass hier konkludent ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wurde, nämlich ein Verwahrungsvertrag. Oder ist das abwägig? Ich fände, dass diese Lösung das Problem irgendwie verkomplizieren würde, aber ich hab eben mal drüber nachgedacht.
Danke für eure Antworten!
Gruß
Diese Frage teilen