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Beschuldigtenanhörung (Ermittlungsverfahren) wegen Schwarzfahren -

Frage von Memo988 Memo988

und zwar habe ich (beim 1. Versuch meines Lebens !) ein gestempeltes Ticket wegradiert und bin so nochmal in den Bus, also 2 mal gestempelt, mit alten Spuren : (

Nun frage ich mich was ich der Polizei sagen soll...

Hat jemand nen Rat für mich? Und was wird mir als nächstes drohen ?

(wurde das erste mal erwischt, gleich beim ersten versuch :) )

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Antworten (7)

  • 3
    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von skyfly71 skyfly71

    Genau genommen war es kein "Erschleichen von Leistungen", sondern ein versuchter Betrug, den Du da begangen hast. Aber das nur mal der Vollständigkeit halber, für Dich wird es keinen Unterschied machen. Ich gehe mal davon aus, daß Dein Geburtsdatum irgendwas mit 98 ist und Du damit schon älter als 20 bist. Gegen Dich wurde logischerweise ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eingeleitet. Du wirst nun einen Anhörungsbogen von der Polizei zugeschickt bekommen. Dort solltest Du in jedem Fall ankreuzen: "Ich gebe die Tat zu" und "Ich bin mit der Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage einverstanden". Außerdem solltest Du auf dem Anhörungsbogen noch kurz den Sachverhalt schildern - keine Ausreden suchen und ein bißchen Reue macht sich auch immer ganz gut.

    Dann wird das Verfahren nach Rücksendung des Anhörungsbogens an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort wird entschieden, was weiter passiert. Sofern Du vorher noch nicht strafrechtlich aufgefallen bist, kannst Du davon ausgehen, daß das Verfahren gegen Dich dann nach § 153 StPO eingestellt werden wird. Wenn Du Pech hast, mußt Du vor Einstellung des Verfahrens noch einen Geldbetrag von einigen 100 Euros zahlen müssen, aber das glaube ich nicht.

    All das entbindet Dich aber nicht davon, daß Du zusätzlich noch das "Erhöhte Beförderungsentgelt" von 40,-€³ bezahlen mußt.

    Vorbestraft bist Du am Ende nicht und hast auch keinen Eintrag im Führungszeugnis.

    Kommentar von Memo988 Memo988Memo988

    viel vielen dank, perfekte Antwort : )

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Thx :-)

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Dies Antwort ist leider nicht perfekt, weil sie nicht zutrifft. Eine Einstellung nach § 153 StPO kann hier gar nicht in Frage kommen, weil keine Geringfügigkeit vorliegt. Denn die Schuld des Täters ist nicht als gering anzusehen. Hier liegt ein lupenreiner Betrugsversuch vor, der sicher nicht nach § 153 eingestellt wird. Das Verfahren wird vielleicht nach § 153a StPO eingestellt werden, wenn Du nicht vorbelastet bist. Du wirst in jedem Fall eine Auflage bis zur Einstellung des Verfahrens erfüllen müssen. Ich bin mir auch völlig sicher, dass Du auch keinen Anhörungsbogen von der Polizei erhältst, sondern Du wirst polizeilich vernommen. Anhörungsbögen gibt es in der Regel nur bei Ordnungswidrigkeiten, aber bei nicht bei Straftaten wie Betrug! Also lass Dir nichts erzählen, es wird auf jeden Fall zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

    Kommentar von InfoDieter InfoDieterInfoDieter

    Diese Antwort kann ich so nicht ganz stehen lassen.
    1. Neben der Erschleicherung von Leistungen liegt hier kein versuchter Betrug von sondern eine vollendete Urkundenfälschung, durch verfälschen einer echten Urkunde, so wie anschließenden Gebrauch dieser verfälschten Urkunde (§ 267 Abs.1 StGB). Der Fahrschein ist eine solche Urkunde, da er im Rechtsverkehr als Beweismittel zur Berechtigung der Beförderung dient.
    2. Auf Grund eines Strafantrages des Verkehrsunternehmens ist nun gegen dich ein strafrechtliches Ermittlungverfahren eingeleitet wurden und du hast sicherlich eine Vorladung zur Anhörung bei der Polizei erhalten.
    3. Diesen Termin nehme auch wahr. Bei diesem Termin, liest dir der Polizeibeamte vor, was dir genau vorgeworfen wird und belehrt dich anschließend über deine Rechte.
    4. Du muss auf jeden Fall Angaben zu deiner Person machen. Vorteilhaft ist es auch wenn die auch Angaben über deine finanziellen Verhältnisse machst (welche Einkommen du hast)
    5. Zu empfehlen ist auch, wenn der angegebene Vorwurf so wie er dir geschildert wurde richtig ist, dass du die Tat zu gibt.
    6. Wenn für dich schon Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist (wäre eindeutig gegeben, wenn du schon 21 Jahre bist), da wird das Verfahren in der Regel in Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Das bedeutet, du erhältst einen Strafbefehl vom Gericht, wo eine Geldstrafe, die so schätze mal zwischen 30 und 40 Tagessätze liegt, festgesetzt wird. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach deinem Monatseinkommen. Ein Tagessatz entspricht 1/30 des Monatseinkommen. Wenn du diesem Betrag nicht auf einmal bezahlen kannst, kannst du auch Ratenzahlung beantragen.
    Diese Geldstrafe wird nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen, da sie unter 90 Tagessätzen liegt und dieses deine erste Straftat ist.

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Wir warten mal ab und hoffen, daß wir den Ausgang des Verfahrens erfahren. Ich gehe trotzdem nach wie vor von einer Einstellung nach 153 aus. Da spielt dann auch Erfahrung eine gewisse Rolle...

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Und um das noch mal zu erklären: Die Schadenssumme liegt bei vielleicht 2 Euros. Unter Berücksichtigung des Ersttäterbonusses und der Tatsache, daß selbst bei hartnäckigen Widerholungstätern der Diebstahl geringwertiger Sachen nicht mit mehr als einer kurzen Freiheitsstrafe geahndet werden darf, kommt hier schlicht keine andere Reaktion in Betracht als maximal § 153a StPO. Ob es nun Beförderungserschleichung, Urkundenfälschung oder Betrug sei. Unterm Strich KANN die Reaktion gar nicht anders ausfallen, weil keine der Taten eine Mindeststrafe hat. Aber wie ich schon schrieb: Warten wir es ab, wir werden es ja vielleicht erleben.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Du begreifst es schon wieder nicht! Betrug oder der Versuch ist kein Gerigfügigkeitsdelikt!

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Das ist doch FALSCH. Warum sollte das nicht so sein? Keine Mindeststrafe, Höchstmaß nicht anders als beim Diebstahl. Wo ist dann bitte das Problem?

    Kommentar von marcopolo79 marcopolo79marcopolo79

    skyfly71, nicht aufregen. Volker13 versucht schon länger mit seinen nicht vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse zu glänzen. Mir wollte er mal erklären, dass das versuchte Zuschlagen (i.E. ohne körperl. Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung) eine vollendete KV sei und kein Versuch. @Volker: Die Frage einer Einstellung richtet sich nicht zwingend nach dem Delikt. Hier geht es um einen Betrag zw. 1,20 EUR und. 3 EUR (wenn ich mal die ÖPNV-Preise vor Ort zugrunde lege). Das ist sehr wohl geringfügig. Hinzu kommmt, dass ich noch nicht sicher bin, ob das nicht doch Erschleichen von Leistungen ist. Und das wird bei uns hier bei Ersttätern regelmäßig eingestellt.

    Kommentar von InfoDieter InfoDieterInfoDieter

    Die Frage, ob ein Geringfügigkeitsdelikt vorliegt, hängt nicht davon ab, ob das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe androht oder nicht, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an, wobei viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Übrigens handelt es sich bei den meisten Vergehensstraftaten, um solche wo das Gesetz keine Mindestfreiheitsstrafe vorsieht. Der für Betrug oder Urkundenfälschung vorgesehene Strafrahmen "Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe" ist die übliche Strafrahmen, der für Vergehensstraftaten vom Gesetz vorgesehen.

    Im übrigen habe ich so meine Zweifel, ob der Fragesteller wirklich das erstemal wegen Beförderungserschleicherung auffällig gewurden ist. So gut wie alle Verkehrsunternehmen stellen nicht gleich beim 1. Mal Strafantrag.

    Kommentar von AllesKnower AllesKnowerAllesKnower

    Natürlich ist hier eine Einstellung nach den §§ 153 StPO möglich und was um alles in der Welt soll überhaupt ein "Geringfügigkeitsdelikt" sein. Völlig unabhängig davon ob man man hier von (versuchtem) Betrug und Urkundenfälschung ausgeht, ist die Grundlage des § 153 StPO nun mal die Schuld des Täters das Interesse der Öffentlichkeit und ganz umsonst muss es nicht sein, denn den § 153a StPO gibt es auch noch !

    Kommentar von marcopolo79 marcopolo79marcopolo79

    ich sag es doch. nicht aufregen. das strafrecht gehört nicht so zu volker13s stärken

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    lol

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    Antwort von Schnucki2000 Schnucki2000

    Sag die Wahrheit und breue, damit kommst du am besten weg. Wird schon nicht so schlimm sein.

  • 2
    Antwort von THJ1991 THJ1991

    Ich würde die Wahrheit sagen,wenn der Sachverhalt so eindeutig ist.

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    Antwort von dragonheart1952 dragonheart1952

    Das ist Betrug Ich würde brav die Wahrheit sagen ist doch ohnehin offensichtlich

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    Antwort von udaraj udaraj

    Geh doch zu einer unentgeltlichen Rechtsberatung /Rechtsauskunft . Du wirst so oder so nicht gehängt werden , aber um Erschleichung einer Leistung (Beförderung )& eben auch Fälschung (oder beides zusammen) wird es sich drehen . Der gefälschte (oder verfälschte) Fahrschein ist die ernstere Angelegenheit . Lass dich unbedingt beraten . Solltest Du noch minderjährig sein lass Begleiten . Unterschreibe nicht vorschell etwas (lies es gründlich durchund bestehe notfalls auf Korrektur), denke zweimal nach was Du sagst . http://www.google.ch/search?asq=unentgeltliche+rechtsberatung&hl=de&num=...

  • 0
    Antwort von Volker13 Volker13

    Sag die Wahrheit. Ein Verfahren wird trotzdem auf Dich zukommen. Denn die Anzeige wurde ja schon gemacht.

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    Antwort von blondie1705 blondie1705

    Du musst erst mal zahlen. Außerdem kann Dir noch drohen, dass Du eine Anzeige bekommst, wegen Betruges.

    Auch wenn es Dein erster Betrug war, es bleibt trotzdem einer.

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