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Beschränkungen aus § 575 BGB gelten laut § 549,2 BGB für möblierte Zimmer mit Zeitmietvertrag nicht?

Frage von laylaaaalice laylaaaalice

Dies steht in meinem Mietvertrag. In Zeitmietvertägen müssen doch normalerweise die Gründe für die Befristung aufgeführt sein. Hat der der Vermieter durch diesen Satz nicht mehr die Pflicht die Gründe zu nennen? Oder ist diese Klausel nichtig und der Mietvertrag deshalb unbefristet?

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Antworten (2)

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    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    Beschränkungen aus § 575 BGB gelten laut § 549,2 BGB für möblierte Zimmer mit Zeitmietvertrag nicht?

    Richtig.

    Hättest Du unmöbliert gemietet sähe das anders aus.

    § 549

    (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über ....

    http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

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    Antwort von XjulieX XjulieX

    Nach 575 BGB muss u. a. der Vermieter dem Mieter die konkrete Verwendungsabsicht bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben, und der ursprünglich angegebene Grund kann dann später auch nicht mehr gegen einen anderen ausgetauscht werden.

    Stimmt!

    Aber wie du schon richtig zitiert hast, gelten nach 549 Abs. 2 BGB für Wohnräume, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind, für möblierte Zimmer und Wohnräume in sozialen Einrichtungen die Beschränkungen aus 575 BGB nicht!

    Das heißt in deinem Fall greift der Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses und der Begründung von Wohnungseigentum aus 575 BGB nicht und der Mietvertrag ist selbstverständlich dann auch nicht unbefristet.

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