Also nehmen wir mal an, das ein Pkw vor einem beschränktem Halteverbotsschild mit zwei Pfeilen (kennzeichnet die Mitte) steht. Anfang und Ende sind nicht definiert. Steht dann der besagte Pkw im Halteverbot oder nicht?
Ich habe jetzt folgendes rausgefunden: Zitat: "Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden."
Laut dem Satz, ist doch dann das Schild unwirksam, oder?
Das heißt also, das das Auto nicht im Halteverbot stehen würde, da der Anfang fehlt? Das begründet auch meine Theorie, denn vorher soll ich wissen, wo das beschränkte Halteverbot beginnt, wenn keine Schilder, die Anfang und Ende kennzeichnen, existieren.Danke für die Hilfe!
Ganz genau heißt das: Man kann dem Fahrzeugführer keinen Verstoß gegen ein durch das fragliche Zeichen angeordnetes Haltverbot vorwerfen.
Ein Haltverbot kann aber aufgrund allgemeiner Verkehrsregeln dennoch bestehen (unübersichtliche Straßenstelle, enge Straße gegenüber einer Ein-/Ausfahrt usw.)
Danke für das Sternchen.
Die Einmündungen davor und dahinter definieren Anfang und Ende.
Wenn nur das Schild "Mitte" aufgestellt ist, werden diese Einmündungen wahrscheinlich nicht besonders weit weg sein.
Das hat sich derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens angeordnet hat, vermutlich auch gedacht. Leider lag er damit daneben.
Der Anfang eines Haltverbotes kann nicht durch eine Einmündung gegeben sein - er ist durch ein Haltverbotszeichen ohne Pfeil oder mit Pfeil nach links zu kennzeichnen.
Das Haltverbotszeichen mit zwei Pfeilen definiert eben gerade nicht den Anfang eines Haltverbotes, sondern es wiederholt lediglich ein bereits bestehendes Haltverbot. Daher kann ein solches Zeichen auch kein Haltverbot von seinem Aufstellungsort bis zur nächsten Einmündung anordnen.
Wenn aber dementgegen ein solches Zeichen dennoch ganz allein da steht, dann ist der Autofahrer gezwungen, sich Gedanken über den Sinngehalt dieses Zeichens zu machen. Das aber darf nicht sein! Verkehrszeichen müssen klare Anordnungen enthalten. Es darf nicht sein, dass der Autofahrer erst darüber sinnieren muss, was denn die anordnende Behörde wohl gemeint haben könnte.