Hier die Lösung:
Urteil: »Ordnungswidrig geparktes Fahrzeug – dennoch nur beschränkte Haftung«
AG Sömmerda, Aktenzeichen: 1 C544/99
Ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug spielt in der Haftungsfrage nach einem Unfall nur dann eine Rolle, wenn es sich auf das vorherige Verkehrsgeschehen in irgend einer Form störend ausgewirkt hat. So entschied das Amtsgericht (AG) Sömmerda in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Ein Autofahrer war rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt herausgesetzt und dabei gegen einen Wagen geprallt, der auf der gegenüber liegenden Straßenseite im absoluten Halteverbot abgestellt war. Streitig war nun die Frage, ob dieser Umstand eine Mithaftung begründete. Das Gericht gab dem zurücksetzenden Autofahrer die Alleinschuld. Er hätte bei seinem Manöver in die an der fraglichen Stelle übersichtliche und ausreichend breite Straße besonders vorsichtig sein müssen, hieß es in dem Urteil. Schon ein Blick in den Rückspiegel hätte genügt, um das abgestellte Fahrzeug zu sehen. Demgegenüber falle das Falschparken, das sich auf das Fahrmanöver des Betroffenen in keiner Weise störend ausgewirkt habe, überhaupt nicht ins Gewicht.
Es muss also einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem falschen Parken und dem Unfall bestehen.
Beispiel:
Du parkst Dein Auto auf einer Landstrasse direkt hinter einer schlecht einsehbaren Kurve.
Der Verursacher hätte dann bei einem Unfall langsamer fahren müssen. Zwar muss er jederzeit mit Unfällen und Pannen der voraus fahrenden Fahrzeugen rechnen, jedoch nicht mit geparkten Fahrzeugen hinter uneinsichtigten Kurven.
Sehr gut recherchiert, huskycologne!!!
danke für die blumen.
Recherche bezieht sich aber nur auf das Urteil, vom Grunde her war der Sachverhalt klar.