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Berufungsfrist des Gerichtes?

Frage von Munich91 Munich91

Guten Abend zusammen,

am 3. Marz 2011 bin ich blöderweise mit Alkohol am Steuer gefahren, und habe dabei einen Unfall mit 2 Parkenden Autos verursacht. Es gab keinerlei Personenschäden! Nun hatte ich am 25. August eine Gerichtsverhandlung die ergab das ich bis März 2012 eine Führerscheinsperre erhalte, und eine Geldbuße in Höhe von 1500€ bezahlen solle, meine Anwältin hielt dies für total überzogen und aufgrund dessen legten wir noch in der selben Woche Berufung ein. Bis heute, 4.12.11 haben wir leider noch keinen neuen Termin für eine weitere Gerichtsverhandlung erhalten. ich habe davon gehört, das ein Gericht einen Gewissen Zeitraum nach dem Berufungseingang einhalten muss, und das bei Überschreitung die Verhandlung fallengelassen werden muss. Weil wenn die Verhandlung jetzt noch länger auf sich warten lässt, heisst das ja, das ich meinen Führerschein noch später bekomme als zum Beschluss der ersten Verhandlung oder? Meine Anwältin kann ich leider erst am Donnerstag wieder erreichen, aufgrunddessen erhoffe ich mir hier ein paar Hilfreiche Antworten.. Falls das Bundesland eine Rolle Spielt, ich wohne in München (Bayern)

Vielen Dank im Vorraus.

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Antworten (4)

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    Antwort von juergen04 juergen04

    Es gibt keine "Berufungsfrist", innerhalb der die Verhandlung stattfinden muß. Wahrscheinlich ist die zuständige Strafkammer des Landgerichts überlastet. Nach dem Urteil des Amtsgerichts läuft allenfalls die normale Verfolgungs-Verjährungsfrist. Und die beträgt 3 Jahre. Beim Entzug der Fahrerlaubnis muß in der Berufungsinstanz auch die bisher verstrichene Zeit berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, daß lediglich noch ein Fahrverbot von 3 Monaten ausgesprochen wird (statt Entzug), aber eine Entschädigung für die Zeit des bisher vorläufigen Entzugs versagt wird.

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    Antwort von NancyCotten NancyCotten

    Hallo Munich,

    ich vermute, deine "FS-Sperre" ist ein "FS-Entzug".

    Anhand deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass deine RAin isoliert (also nur gegen die Höhe der Strafe) Einspruch eingelegt hat..... Wenn dem so ist, bleibt das Datum des FS-Entzuges weiter so bestehen wie es jetzt ist.

    Zur Info: Sollte deine BAK über 1,6‰ gelegen haben, oder bist du vorher schon einmal mit Alk. auffällig geworden, wirst du eine MPU machen müssen, bevor du deinen FS wieder bekommst....bzw. du erhälst ein Schreiben von der FSSt., nachdem du deinen Neuantrag gestellt hast....

    Gruß Nancy

    Kommentar von Munich91 Munich91Munich91

    Nein bin nie auffällig geworden das Problem war nur das ich meinen Führerschein erst 2 monate hatte, und in der Probezeit war...

    Kommentar von NancyCotten NancyCottenNancyCotten
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    Antwort von ellspermann ellspermann

    Anwalt fragen. Oder ZPO konsultieren.

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    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Nicht bei einer Katalogstraftat.

    Kommentar von Munich91 Munich91Munich91

    was ist eine katalogsstraftat?

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