Wohne als Deutscher im Ausland, erwarte von einem deutschen Landgericht einen ablehnenden Beschluss in einer Zivilsache, ohne mündliche Verhandlung. Sobald dieser Beschluss ergangen ist, möchte ich nach Deutschland fahren und einen Anwalt beauftragen. Was mich vorher interessiert ist, wird gegen diesen Beschluss Berufung eingelegt oder eine sofortige Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 2 der ZPO. Wenn beides möglich ist, worin legt der Unterschied?
Im, Wesentlichen geht es mir zu erfahren, wird die Beschwerde in erster Instanz abgelehnt, kann man anschliessend noch Berufung einlegen?
Vielen Dank für Deine Antwort. Bei mir kommt nicht der von Dir genannte § in Frage, sondern § 567 ZPO, da es sich nicht um eine Vollstreckungsache handelt. Wohne im Ausland, bevor ich nach Deutschland fahre und einen Anwalt aufsuche möcht ich gerne vorher wissen, ob wenn Beschwerde einlegt wird und diese abgelehnt wird, noch Möglichkeit bestent, Berufung einzulegen.
ja die besteht durcha aus!