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Berufsunfähigkeitsversicherung Unfallversicherung

Frage von Unfallopfer Unfallopfer

Hallo zusammen, wer kennt den folgenden Fall (ähnlich) Freizeitunfall selbst verschuldet. Erhalte volle Erwerbsminderungsrente von der DRV. Also unter 3 Std. Gdb.70% Meine BUZ will nicht bezahlen. Meine Unfallversicherung gibt nur 15% wer weiß Rat?

danke im Voraus

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Antworten (1)

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    Antwort von VersBerater VersBerater

    Hallo, zuerst einmal zur Unfallversicherung: Hier gibt es eine festgelegt Gliedertaxe (Bestandteil des Vertrages). Hier sind die entsprechenden "Werte" jedes einzelnen Hörperteils vermerkt. Dann muss beachtet werden, in wie weit das betroffene Körperteil noch zu gebrauchen ist. Im Allgemeinen ist aber auch eine Versteifung eines Körpergliedes einem Verlust gleichzustzen. Hier gibt es höchstrichterliche Urteile, die die Gliedertaxe immer wieder bestätigt haben. Es hilft also nur noch zu prüfen, ob der VR diese richtig angewandt hat.

    Ein GdB von 70 hat dabei auf die Unfallversicherung und die daraus resultierende Entschädigung keinen Einfluss.

    Nun zur BU und der Erwerbsminderung. Hierbei ist zuerst einmal zu prüfen, welchen Beruf Du vor dem Ereignis ausgeübt hast und ob dieser bei Vertragsabschluss auch entsprechend versichert war. Dann muss geprüft werden, welche Versicherungsbedingungen Deinem speziellen Vertrag zugrunde liegen. Gerade in der BU gibt es sehr viele Änderungen in den letzten Jahren. Dazu müssen die Versicherungsbedingungen sehr genau untersucht werden und dies in Verbindung mit dem bisherigen Schriftwechsel des VR. Dies ist eine rechtlich sehr komplexe Angelegenheit und kann hier nicht in letzter Konsequenz geprüft werden. In wie weit das Selbstverschulden mit berücksichtigt werden kann oder sogar muss ergibt sich aber auch aus der ganzen Ermittlungsakte. Auch hier ist Spezialwissen unbedingt erforderlich.

    Ich kann Dir nur einen allgemeinen Rat geben: Suche Dir einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, wobei der/die aber spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der BU haben sollte. Ebenso gibt es auch (gerichtlich zugelassene) Versicherungsberater, die sich auf dieses Fachgebiet spezialisiert haben.

    Eine kompetente Rechtsanwälting, die auch in der Versicherung tätig war, also auch weiß wie die Gesellschaften ticken, findest Du hier: www.ra-hueller.de/

    Bei Rückfragen melde Dich hier wieder.

    Kommentar von Unfallopfer Unfallopfer

    Danke für Ihre Antwort. Ich hatte einen Fahrrad Unfall mit HWS Fraktur wurde operativ verplattet und zwischen HWK 5+6 mit Beckenkamm Spogiosa aufgefüllt. 3 Tage später hatte ich einen Schlaganfall in der Mendula Oblogata als Folge einer Dessektion der Arteria Vertebralis. Beide Labren Glenoidale sind angerissen, die Versicherung sagt das ist ein Vorschaden. Mein Chirurg sagt dass man das nur durch eine OP Histologisch beweisen kann. Muss ich solcher zustimmen? war 2x in der Reha das Ergebnis ist volle Erwerbsminderung Rente. Ist das für die BUZ und Unfallversicherung nicht bindend? Gibt es da ein Gerichtsurteil? Zur Ergänzung, über die Unfallversicherung war ich bei einem Gutachter aus Tübingen der ja wohl bekannt ist, der hat mich für über 50% berufsfähig eingestuft. Das Gutachten war vor der letzten Reha. Laut Vertag sind beide Versicherungen bei Freizeitunfall verpflichtet. Ja da war ich schon 16 Jahre versichert. Lieben Gruß

    Kommentar von VersBerater VersBeraterVersBerater

    Erst einmal meine tiefe Bestürzung über Ihre gesundheitliche Situation. Sicherlich kein leichtes Schicksal, das da zu ertragen ist.

    Eies vorweg: Eine (weiteren) OP muss man nicht über sich ergehen lassen. Es ist wirklich zu prüfen, ob dies nur durch eine OP nachgewiesen werden kann. Damit tut sich der Versicherer sehr leicht dies einfach zu behaupten, wo jeder weiss, dass man im Allgemeinen mit operativen Eingriffen nur sehr dezidiert umgehen sollte. Es ist dabei auszuloten, ob dies nicht ggf. noch über andere Wege nachgewiesen werden kann. Aber grundsätzlich ist dies weder für die UV noch die BU rechtlich bindend. Und wenn diese beiden Verträge u.U auch noch bei verschiedenen Gesellschaften sind, dann besteht jede auf ihren eigenen Doktor und dessen Untersuchung.

    Beide VR bzw. dieser eine wird immer versuchen Vorerkrankungen mit mit einzubeziehen, aber in diesem Fall, bei einem Fahrradunfall (was genau bitte ist passiert bzw. wie ist es passiert?) sehe ich nicht unbedingte krankheitsbedingte Mitwirkungen. Bei der BU ist von absoluter Wichtigkeit zu wissen, welche Vertragsbedingungen dem Vertag zugrunde liegen. Es kommt drauf an, in wie weit hier noch die sogenannte "Verweisungsklausel" vorhanden ist. Nach dieser Klausel kann der VR immer sagen, dass Sie einen anderen Beruf/andere Tätigkeit ausüben können, ohne dass er verpflichtet ist eine entsprechende Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzuweisen. Diese Vertragsbedingungen sind das A & O für jede weitere Betrachtung. Und da der Vertrag offensichtlich schon 16 Jahre läuft, da gab es noch manche Klausel die heute nicht mehr vorhanden ist. Andererseits: Wenn dieser Gutachter der Meinung ist, dass Sie über 50% berufsfähig sind, dann ist das seine Meinung, die aber auch nicht binden ist. Es steht Ihnen frei sich einen anderen Gutachter zu besorgen, der mehr auf Ihrer Seite steht. Auch bei Gutachtern gilt die Devise: Wes' Brot ich eß, des' Lied ich sing. Wenn er zu häufig gegen die Interessen des VR entscheidet, dann bekommt er von dort eben auch keine Aufträge mehr.

    Da es bei Ihnen mit Sicherheit um sehr viel Geld an Versicherungsleistungen handelt, da werden die VR schon entsprechend zucken. Dem kann man nur mit professioneller Hilfe (RA/VersBerater) entgegentreten. Hoffentlich habe Sie eine RS-Versicherung? Alles Gute.

    Kommentar von Unfallopfer Unfallopfer

    Der Unfall hat sich auf einer Mountainbike Tour ereignet, die schweren Abfahrten waren schon vorüber, als ich auf einer Asphaltierten Straße von der Fahrbahn abkam, Absatz und dabei umkippte, mit dem Kopf voraus in den Graben der wurde dort wie in einem Schraubstock fixiert . Die Geschwindigkeit war max. 20 km/h. Nun nochmal zu der Frage, müssen die privaten Versicherungen nicht das Ergebnis der Reha und der DRV akzeptieren und übernehmen?
    Nein ich habe keine RS-Versicherung, bin aber von Anfang an bei einem Rechtsanwalt.

    Kommentar von VersBerater VersBeraterVersBerater

    Leider NEIN, es kann nur als Richtschnur angesetzt werden. Für die Unfall gelten die AUB und die damit verbundene Gliedertaxe. Bei der BU ist, wie bereits gesagt, der Text der Versicherungsbedingungen von absoluter Bedeutung. Bindend ist die Entscheidung der GRV nicht.

    Kommentar von Unfallopfer Unfallopfer

    Danke,bin in der Annahme Sie sind vom Fach, da hätte ich noch eine Frage? Wenn in einer Versicherung Police eine Zahl =Laufzeit durchgestrichen ist und darüber eine andere Zahl steht ist das dann korrekt oder kann man behaupten die durchgestrichene zahl gilt?

    Kommentar von VersBerater VersBeraterVersBerater

    Es ist nicht unmöglich aber zumeist ungewöhnlich, dass die Laufzeit eines Vertrages auf diese Art und Weise geändert wird. Zumeist wird eine neue Police mit der richtigen Laufzeit geändert, oder aber man zeichnet diese Änderung ab und macht durch einen Nachtrag darauf aufmerksam.

    In solchen seltsamen Fällen kann ich nur empfehlen, dass man sich eine Kopie des Antrages von der Gesellschaft kommen lässt und diesen mit der Antragsdurchschrift, die man hoffentlich bekommen hat, vergleicht. Nach dieser Prüfung würde ich diese Änderung dem VR zusenden und um Klärung dieses Sachverhaltes bitten. Dies kann u.U. eine spannende Geschichte werden. Im ersten Anschein aber gilt die über die durchgestrichene Zahl geschriebene. Das Weitere wird sich dann über den Schriftwechsel mit dem VR klären.

    Kommentar von Unfallopfer Unfallopfer

    Danke, das ist wie folgt, man schließt eine BUZ ab legt diese im Ordner ab und dann wars. Dann wenn man sie nach 16 Jahren brauch, erinnert man sich nur daran was man noch im Kopf hat, ich erinnere mich wie ich damals mit dem Vertreter aus machte eine Laufzeit bis zur Rente mit 60Jahren. Diese Buz ist gekoppelt mit einer Renten Lebensversicherung die mit 60 beginnt. Jetzt hab ich nachgesehen und da ist die Laufzeit von 25 auf 20 Jahren gekürzt, wie zuvor geschrieben. Kann mich aber an solch einen Kürzungseintrag nicht erinnern. Der Versicherungsvertreter will sich auch nicht mehr erinnern und weiß dazu auch keinen Rat. Übrigens die Änderung ist nicht abgezeichnet noch irgendwo vermerkt.

    Kommentar von VersBerater VersBeraterVersBerater

    Lass Dir bitte unbedingt Kopien des Antrages und der ersten Ausfertigung zusenden. Es kann durchaus sein, dass die Verkürzung der BUZ eine kürzere Laufzeit hat als der Hauptvertrag. Dies kann oftmals an sehr hohen Beiträgen liegen und dem Beruf der versicherten Person liegen wo es eine solche LZ nicht gab. Manchmal gabes auch noch nach altem Rentenrecht die Aussage, dass man bis zum 55. LJ den höchsten Anspruch in der EUR erworben hatte, weil es bis dahin die Zurechnungszeit nach diesem Recht gab. Es gab also mehrere mögliche Gründe für eine solche Änderung. Klarheit kann aber nur die Kopie des Antrages bringen und eben entsprechendes Nachfragen beim VR. Beim VR ist zumeist alles abgespeichert in den verschiedenen Lösungen, die es damals gab. Die Beantwortung kann aber längere Zeit benötigen, bis man alles ausgegraben hat.

    Kommentar von Unfallopfer Unfallopfer

    Hallo, Danke für Ihre Bemühungen. Da kommt ja noch so manches auf mich zu. Heute hab ich wieder Neuigkeiten. Bin Privat Krankenversichert, habe ein Krankentagegeld ca.55€ . Gestern hab ich von der PKV ein schreiben bekommen, da sie Rückwirkend Rente erhalten sind Sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung des Krankentagegeldes aufgefordert. Das ist ja nicht mehr lustig, meine Rente von der DRV beträgt 600€. Ist das dann wirklich rechtens? Grüße

    Kommentar von VersBerater VersBeraterVersBerater

    Hallo, leider JA. Krankengeld soll die Zeiten überbrücken, die der VN bis zur Genesung benötigt, um hinterher wieder in Arbeit zu gehen und dient damit der Existenzsicherung als Einkommensersatz. Wer eine Rente bezieht kann demzufolge nicht mehr in die Arbeit gehen und hätte bei Krankheit, egal wie lange, ja keinen Ausfall an Lohn (=Rente). Der Rentenbezug wird nach 6 Wochen Krankheit ja nicht gekürzt, wie bei einer Lohnfortzahlung üblich wäre. Aus diesem Grund sollte aber auch im Gegenzug der Vertrags- und Beitragsanteil gekündigt werden, was zumindest zu einer leichten Beitragsentlastung führt.

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