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Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit – wo liegt da der Unterschied?

Frage von calimero33 calimero33

Ich verstehe nicht so genau, wo der Unterschied zwischen den Bezeichnungen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit liegt. Vielleicht kann da jemand von euch weiterhelfen. Danke schon mal im voraus...

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Antworten (10)

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    Antwort von turmspringer turmspringer

    Berufsunfähigkeit heisst glaub ich, dass man nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeiten kann wegen irgendwelcher Gebrechen und Erwerbsunfähigkeit, dass man garkeine Arbeit mehr mahen kann, ganz egal welche

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    Antwort von claudia2566 claudia2566

    Berufsunfähig du kannst den speziellen Beruf nicht mehr ausüben.. Erwerbsunfähig du kannst nie mehr einen Beruf ausüben :-)

    Kommentar von meistereder meisteredermeistereder

    Die entsprechende Versicherung heisst aber immer Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn es dir darum geht, ist die "abstrakte Verweisung" das, was den Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ausmacht. Da musst Du aufpassen, dass deine Versicherung sich nicht diese Hintertür aufhält.

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    Antwort von Marple Marple

    Berufsunfähig (sagt ja eigentlich auch das Wort) bist Du, wenn Du Deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst

    wenn Du erwerbsunfähig bist, kannst Du gar nichts mehr arbeiten

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    Antwort von morefunhoney morefunhoney

    Berufunfähig - Du kannst deinen Beruf nicht mehr ausführen, da kann ne Umschulung helfen. Erwerbsunfähig - Du kannst gar net mehr arbeiten.

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    Antwort von Lissa Lissa

    Beide Begriffe gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung heute so nicht mehr.

    Berufsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit, Unfall oder anderen Gebrechen weder in seinem erlernten noch in einem ihm zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen kann, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

    Seit 1.1.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen.

    Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen zu erzielen, das 350 Euro übersteigt.

    Seit dem 1.1.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sondern nur noch auf Erwerbsminderung entstehen.

    http://kuerzer.de/H79Zee5bZ

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    Antwort von Engelchen46 Engelchen46

    Berufsunfähigkeit heisst du kannst in deinem Beruf mehr arbeiten (auch altersabhängig?!) und erwerbsunfähig heißt, dass du zur Zeit garnicht arbeiten kannst. Da kriegst du ja auch deine Rente nur auf bestimmte Zeit.

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    Antwort von HelmutRn HelmutRn

    Berufsunfähigkeit: Du kannst in Deinem Beruf nicht mehr arbeiten, wohl aber kannst Du noch irgendwas arbeiten!!!

    Erwerbsunfähigkeit: Du kannst garnicht mehr für Deinen Lebensunterhalt arbeiten!!!

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    Antwort von Berserker Berserker

    Berufsunfähig - Du kannst deinen Beruf nicht mehr ausüben

    Erwerbsunfähig - Arbeitunfähig

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    Antwort von ZwergS04 ZwergS04

    Berufsunfähigkeit ist, wenn du einen jahrelang ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst! Erwerbsunfähig bist du, wenn du gar nicht mehr arbeiten kannst!

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?

    Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist.

    Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

    Wann liegt Berufsfähigkeit vor?

    Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint)

    Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.

    Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?

    Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

    Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

    Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit.

    Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

    Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

    Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

    Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

    Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

    In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?

    Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

    Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

    Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

    Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

    Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang bestätigen lassen. Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.

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