1

Berufsausbildung - wird die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters dadurch gemindert?

Frage von cherusker18 cherusker18

Hallo zusammen! Der Sohn meiner Frau (nicht mein leiblicher und nicht adoptiert) hat nunmehr einen Ausbildungsplatz bekommen. Der leibliche Vater zahlt regelmäßig seinen Unterhalt. Jetzt habe ich gehört, dass der leibliche Vater seine Zahlungen kürzen kann, da die Ausbildungsvergütung gegen gerechnet würden.Ist das so richtig? Wo kann ich darüber etwas nachlesen. Vielen Dank.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (5)

  • 1
    Antwort von Mietnormade Mietnormade

    Ich würde mal vermuten das eine Ausbildungsvergütung in höhe X vorliegt. Diese kann pauschal um den Betrag 90 Euro gemindert werden. Jetzt müßte man wissen was die Frau sowie der Mann für ein Einkommen hat weil beide zu Barunterhalt verpflichtet sind. Der Einfachheit nehme ich ein bereinigtes Einkommen von jeweils der Summe y=135% des Regesatzes der Düsseldorfer Tabelle. Dieses dürfte um jeweil das halbige Kindergeld gekürzt werden (wenn es noch Kindergeldanspruch aufgrund von X-90 existiert) um den Unterhaltsanspruch gegenüber der Unterhaltsberechtigten zu wissen. Jetzt schauen wir áuf den Betrag X ist der größer als 1200 Euro entfällt der beiderseitige Unterhaltsanspruch gegenüber der Eltern. Bei 1100 entfallen sowohl auf die Mutter als auch auf den Vater 50 Euro. Wenn nun die Eltern unterschiedliches Einkommen haben teilt sich das Prozentual. Ich hoffe ich konnte entsprechend der dürftigen Beschreibung helfen.

    Laut meiner persönlichen Meinung nach sollte der Vater seine Kinder immer mit dem Höchstbetrag ausstatten.

  • 1
    Antwort von ehlers ehlers

    Ja das ist richtig.Es kann sogar sein das der Vater garnicht mehr zahlen muß.

  • 0
    Antwort von caternzwerg caternzwerg

    AALFI, ich glaube Du irrst! Schau mal hier:

    http://www.scheidung-online.de/kindeseinkunft.htm

    "Eigene Einkünfte des Kindes mindern i.d.R. seinen Unterhaltsanspruch."

    ...

    c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet.

    Kommentar von Mietnormade MietnormadeMietnormade

    Keine Regel ohne Ausnahme ;-)

  • 0
    Antwort von AALFI AALFI

    Das dürfte ein Novum in der Geschichte der Unterhaltszahlung sein das der Barunterhaltsverpflichtete seine Unterhaltszahlung verringern kann weil der Unterhaltsempfänger Zusatzeinkommen hat. Der Barunterhaltgegenüber eines Kindes richtet sich einzig nach :

    a) Alter des Kindes

    b) bereinigtem Nettoeinkommen des Vaters

    Alles andere dürfte gegen die in der Bundesrepublik vorherschende Rechtssprechung verstoßen.

    Kommentar von caternzwerg caternzwergcaternzwerg

    AALFI, ich glaube Du irrst! Schau mal hier:

    http://www.scheidung-online.de/kindeseinkunft.htm

    "Eigene Einkünfte des Kindes mindern i.d.R. seinen Unterhaltsanspruch."

    ...

    c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet.

  • 0
    Antwort von Cassiopeia78 Cassiopeia78

    schau mal auf der folgenden internetseite: treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltminderjaerigerkinder.php

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.