Mein vater und meine inzwischen verstorbene Mutter hatten ein Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel, das besagt, dass der Überlebene über das komplette Vermögen verfügen kann. Ein Pflichtteilanspruch wurde von mir nicht geltend gemacht, da mein Vater mir immer bestätigte, ich würde ja eh alles später bekommen. Jetzt wurde ich auf drängen seiner neuen Frau enterbt, das heißt, dass mir bei seinem Tod nur noch die Hälfte eines Pflichtteils zustehen würde. Ist das okay, denn jetzt habe ich durch die Selbstverständlichkeit zu warten ja einen großen Erbanspruch verloren und dies war ganz sicher nicht im Interesse meiner lieben Mutter. Ich weiß, dass beim Berliner Testament der länger lebende auch Dritte als Begünstigte einsetzen darf ( also die neue Frau ), aber darf er mich auch enterben ?
Berliner Testament und Wiederverheiratungsklausel
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elenoreelenore
Habe noch etwas aus dem Internet in deiner/eurer Angelegenheit rausgezogen, vielleicht puszeln wir mühsam was zusammen, was hilft!!!!
Viele Ehepaare hören oder lesen, dass „man am besten” ein „Berliner Testament” macht. Also ab in die Buchhandlung oder ins Internet, ein Muster-Testament abgeschrieben und in die Schublade damit. Thema erledigt! Wirklich?
Tatsächlich trifft das Berliner Testament in vielen Fällen den Bedarf der Eheleute. Nur: Auch beim Berliner Testament gibt es Unterschiede. Diese muss man kennen, sonst drohen später böse Überraschungen für den länger lebenden Ehegatten. Was ist das Prinzip des Berliner Testaments? Beim Tod des ersten Ehegatten erbt zunächst der Partner. Im Umkehrschluss bedeutet das, die Kinder sind beim Tod des ersten Elternteils enterbt, denn sie hätten ja ein gesetzliches Erbrecht. Das harte Wort „enterbt” gefällt den Mandanten meistens gar nicht, doch technisch gesehen ist es so. Dass die Kinder nach dem Tod des zweiten Ehegatten „alles” erben sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass sie beim Tod des ersten Elternteils leer ausgehen. Daraus ergibt sich auch das erste Risiko des Berliner Testaments: Das enterbte Kind kann seinen Pflichtteil geltend machen, also Zahlung eines Geldbetrags vom länger lebenden Elternteil verlangen. Besteht das Erbe überwiegend aus Sachwerten (Familienhaus), kann es schwierig werden, den Pflichtteil in bar aufzutreiben. Das zweite Risiko ist die sog. Bindungswirkung. Die Eheleute ordnen im Berliner Testament ja zwei verschiedene Dinge an: Im ersten Schritt setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Im zweiten Schritt legen sie aber auch schon fest, wer beim Tod des zweiten Ehegatten erben soll (in der Regel die gemeinsamen Kinder). Zu Lebzeiten kann man diese Anordnung natürlich ändern. Doch sobald der erste Ehegatte verstirbt, wird die zweite Erbanordnung bindend. Ähnlich wie bei einem Erbvertrag kommt der länger lebende Ehegatte von dieser Erbeinsetzung also nicht mehr weg, auch wenn er sich anders überlegt (zum Beispiel weil das Kind später lieblos ist und sich nicht kümmert). Wollen die Ehegatten diese Bindungswirkung nicht, können sie dies im Testament anders regeln. Dann - aber nur dann - kann der länger Lebende auch später noch die Erben austauschen. Auch steuerlich kann das Berliner Testament nach hinten losgehen. Dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt hat einen erheblichen Nachteil: Man verschenkt die Freibeträge der Kinder. Derzeit (2008) hat jedes Kind, wenn es von einem verstorbenen Elternteil erbt, einen Freibetrag von 205.000 Euro - und zwar pro Elternteil. Nach dem Tod beider Elternteile stehen dem Kind also insgesamt betrachtet 410.000 Euro steuerfrei zu. Wenn aber - wie beim Berliner Testament - der länger lebende Gatte als Alleinerbe eingesetzt ist, kommt der Freibetrag nur einmal zur Anwendung. Die anderen 205.000 Euro verfallen. Ab 2009 werden die Steuerfreibeträge voraussichtlich höher sein, dafür werden aber Immobilien auch mit…
Ich denke bei Berliner Testamenten gibt es doch auch erheblichen Interpretationsspielraum, also schnappt euch einen Rechtsanwalt und kämpt!!
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elenoreelenore
Ich habe im Internet noch mal geschnüffelt und folgendes gefunden, da es mir keine Ruhe lässt!!!! Die wirksame Errichtung eines Berliner Testamentes setzt einen übereinstimmenden Willen beider Ehegatten voraus.
Mit dem ersten Todesfall verschmilzt beim Berliner Testament das Gesamtvermögen der Ehegatten in der Person des Überlebenden zu einer Einheit.
Das Berliner Testament führt im Todesfall des ersten Ehegatten automatisch zu einer Enterbung der Abkömmlinge. Gleichwohl dürfen die Abkömmlinge aber Ihren Pflichtteil einfordern, da sie grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind. Erfüllen muss diese Ansprüche der überlebende Ehegatte, der schließlich alleiniger Erbe ist.
Schlusserben können sowohl die leiblichen Kinder der Ehegatten als auch andere verwandte oder nicht verwandte Personen sein.
Die Höhe des Pflichtteils ist in erster Linie von dem zwischen den Ehegatten bestehenden, ehelichen Güterrecht und der Anzahl der Erben abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Es ist übrigends theoretisch nicht sein alleiniges Geld, denn die verstorbene Mutter hat ja auch dazu beigetragen, so wie der Vater es jetzt regeln will wird nicht im Sinne deiner verstorbenen Mutter sein. Es ist eine Schande wie dein Vater sich verhält, lass dir nichts negatives einreden, ich verstehe dich und kann alles nachvollziehen.
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Sonnenhunger Vielen Dank für deine Worte!
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kunnikunni
Der Grundsatz eines Berliner Testamentes ist der, dass der überlebende die gemeinsam getroffenen Verfügungen nicht mehr ändern kann.
Es gibt 2 Möglichkeiten ein " Berliner Testament " zu erstellen.
a) Trennungsprinzip b) Einheitsprinzip
Beim Trennungsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und einen od. mehrere Dritte als Nacherben. Das bedeutet, die od. der Dritte erbt das Vermögen des Erstverstorbenen erst nach dem Tode des Ehepartners. Zu diesem Zeitpunkt erben der od. die Dritten Nacherben auch das Vermögen des länger lebenden Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen bleiben hier getrennt.
Beim Einheitsprinzip, wird der länger lebende Ehegatte Vollerbe. Hier verschmelzen die Vermögensmassen ganz, mit dem Tod des länger lebenden Eheg. erben der oder die Dritten erben das gesamte Vermögen.
Nun kommt es darauf an, inwieweit das weitere Verfügungen von den Erblassern getroffen wurden in diesem " Berliner Testament ".
Beim Trennungsprinzip ist jegliche Verfügung über irgendwelche ( Mobilien oder Imobilien unwirksam, wenn dadurch das Recht der Nacherben beeinträchtigt wird ( §§ 2113, 2115 BGB )
Beim Einheitsprinzip kann der überlebende Ehegatte frei über das Vermögen verfügen.
Enthält das Testament keine eindeutigen Bestimmungen auf Grund deren man eines der beiden Prinzipe ermitteln kann so greift das Gesetz ein nach § 2269 BGB.
In der Praxis setzen sich die Ehegatten zu Vollerben ein mmit der Bedingung, daß der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat den Nachlass an den Schlusserben herauszugeben hat. Dies bezeichnet man als Wiederverheiratungsklausel.
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Sonnenhunger Vielen Dank für die Antwort. Da mein Vater meinen Bruder und mich zugunsten seiner neuen Frau enterbt hat, ist sie dann wohl der Schlusserbe.
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SquadSteinSquadStein Als Berliner Testament bezeichnet man nur die Einheitslösung.
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kunnikunni dem kann ich eigentlich nach meinem Wissensstand nicht zustimmen.
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SquadSteinSquadStein Der Begriff leitet seinen heutigen Inhalt im Wesentlichen aus § 2269 BGB her. Dort ist die Einheitslösung als Regelfall bestimmt. Die Vorschrift hatte nach meiner Erinnerung noch vor wenigen Jahren in den Beck-Texten die nichtamtliche Überschrift "Berliner Testament". Ich habe leider gerade keinen Gesetzestext hier, um das zu überprüfen.
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elenoreelenore
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Sinn und Zweck: Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.
Das Berliner Testament hat weiterhin zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe. Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe.
Um dies zu verhindern, kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.
So, trifft bei euch Punkt 3 zu????
3 . Um zu sichern, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel oder eine sog. Jastrowsche Klausel ergänzt. Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.
Um dies zu verhindern, kann für diesen Fall testamentarisch verfügt werden, dass dann auch die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam sein soll, so dass der seinen Pflichtteil verlangende Erbe auch bei dessen Tod nur den Pflichtteil erhält (= Verwirkungsklausel).
Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.
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Sonnenhunger Danke für die ausführliche Antwort. Leider wurden mein Bruder und ich vom Vater zugunsten seiner neuen Frau enterbt. Wir hatten beim tod der Mutter natürlich keinen Pflichtteilgefordert, das war für uns selbstverständlich!
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SquadSteinSquadStein Auch hier stellt sich die Frage nach dem genauen Wortlaut einer etwaigen Pflichtteilsstrafklausel.
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SquadSteinSquadStein
Viele Fragen, interessanter Fall, konkrete Rechtsberatung ist hier aber nicht zulässig.
Ist der Pflichtteilsanspruch nach der Mutter vererbt?
Konnte Dein Vater Dich überhaupt enterben, wenn er durch ein Berliner Testament gebunden ist?
Liegt jetzt ggf. eine konstruktive Vor- und Nacherbfolge vor? (Abhängig vom Wortlaut der Wiederverheiratungsklausel. Dann ggf. schnell mal den Nacherbenvermerk ins Grundbuch bringen ;) )
Fazit: Du solltest einen "Erbrechtsfreak" aufsuchen, d.h. jemanden, der Erbrecht mit Liebe und Herz betreibt und bei dem bei so einem Fall die Augen funkeln.
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Sonnenhunger Vielen Dank!
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EGon42EGon42
Wie lange ist es denn her, dass Eure Mutter gestorben ist? Vielleicht hättest Du ja noch die Möglichkeit, diesen "alten" Pflichtteil einzuklagen. Erscheint mir zwar nicht sonderlich wahrscheinlich ... aber da würde ich schon mal einen Anwalt fragen.
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Sonnenhunger 17 Jahre. Pflichtteil ist nach drei Jahren verjährt. Danke für die Antwort
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newcomernewcomer
Als Erbe hast du bis auf den Pflichtteil keine weiteren gesetzlichen Ansprüche. Dein Vater und die Neue können machen, was sie wollen, sry
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Sonnenhunger Es geht nicht um den Pflichtteil, sondern ob er mich enterben darf, denn dann wird der Pflichtteil halbiert.
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newcomernewcomer Bei diesem Testament gehen alle Ansprüche an den Ehepartner sprich deinem Vater über. Er alleine kann bestimmen, wie viel dir einmal zusteht.
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newcomernewcomer bis auf den Pflichtteil natürlich
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Arwen45Arwen45
Du bekommst doch mindestens Deinen Pflichtteil, also was soll das? Dein Vater lebt und ist glücklich mit seiner neuen Frau und natürlich will Dein Vater seine Frau auch abgesichert wissen. Gönn ihm doch sein Glück und hoffentlich lebt er noch sehr sehr lange. Immer dieser Neid.
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Sonnenhunger Ist sicher kein Neid. Mein Vater ist Millionär, mein Bruder ist verarmt weil er in Amerika das ganze Geld für seine krebskranke Frau aufbringen muß. Ich lebe mit 2 Kindern von 950 Euro, die ich mir schwer erarbeiten muß. Meine Frage war auch eine andere, nämlich ob er mich und meinen Bruder enterben darf, weil dann wurde der Pflichtteil halbiert werden und dies war niemals im Interesse meiner Mutter.
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Arwen45Arwen45 Die Hälfte bekommt seine Frau und die andere Hälfte geht dann je zur Hälfte an Euch Geschwister. Fakt ist aber, dass er sein ganzes Geld vorher ausgeben kann oder verschenken, denn es ist sein Geld. Dann hätte Deine Mutter Euch vorher beschenken müssen, so hart das klingt, aber bei einem Testament zählen nicht Gefühle oder Bedürfnisse, leider.
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acloki Liegt der Schlüssel zu deinem Problem nicht vielmehr darin, dass das Testament eine Wiederverheiratungsklausel enthielt? Als Schlusserben werden von deiner Mutter mit Sicherheit du und dein Bruder eingesetzt worden sein. Dies ist so üblich. Mit Wiederverheiratung fällt das Erbe der Mutter also rückwirkend (!!) den Schlusserben und damit Kindern zu. Zudem handelt es sich um ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament. Eine Auslegung könnte ergeben, dass deine Mutter deinen Vater nur eingesetzt hat, wenn dieser sich ebenfalls verpflichtet, seine Kinder als Schlusserben einzusetzen. Dann handelt es sich um wechselseitige Verfügungen, so dass dein Vater an diese im Todesfalle der Mutter gebunden war. Er kann also sein Testament ohne weiteres überhaupt nicht zugunsten der neuen Frau ändern. Es empfiehlt sich in jedem Falle Rechtsbeistand. Das gemeinschaftliche Testament soll nämlich die Ehegatten, aber auch die Kinder, gerade vor solchen Fällen schützen!
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acloki Ich muss das kurz noch einmal klarer machen: Für den Fall, dass diese Frage sich nicht ohnehin schon erledigt hat, ist es in jedem Falle noch möglich, tätig zu werden, da das Testament deines Vaters zugunsten der neuen Ehefrau mit großer Sicherheit unwirksam ist, da er das gemeinschaftliche Testament schlicht und einfach nicht ändern durfte. Dabei sind zwei Dinge zu beachten: Einerseits könnte dein Vater natürlich besondere Gründe für die Änderung gehabt haben, die in deiner Person oder der deines Bruders liegen und eine Lösung vom gemeinschaftlichen Testament rechtfertigen. Zum anderen hast du natürlich wenig über den Inhalt des Testaments geschrieben. Daher kann eine Auslegung des genauen Wortlauts immer noch etwas anderes ergeben. Abgesehen davon... nicht in den Wahnsinn treiben lassen angesichts einiger extrem unqualifizierter Kommentare hier :-)
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Lascina2 Ich bin ob der Antworten doch etwas verwirrt... Wenn die Verfügungen im Testament wechselbezüglich waren, dann kann dein Vater dich nicht enterben - zumindest nicht, was das Erbe nach deiner Mutter anbelangt. Denn er ist zwar (wahrscheinlich) Vollerbe und sicher auch beschränkungsfrei, dennoch bist du ja nach dem Testament mit den wechselbezüglichen Verfügungen, die deine Mutter getroffen hat, Schlusserbe. Dein Vater kann dich nur hinsichtlich seines Erbteils (also nach ihm!) enterben. Und was die Wiederverheiratungsklausel anbelangt - steht da nicht im Testament, dass der Nacherbfall mit erneuter Heirat eintritt? Dann wäre dies bereits der Fall (falls du mit neuer Frau auch Ehe meintest) und der Erbschein, den er hat, wäre unrichtig - das Nachlassgericht müsste diesen einziehen und du kannst einen neuen beantragen - des Inhalts, dass dein Bruder und du Erben nach deiner Mutter geworden sind zu je 1/2
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michl95 Liebe(r) Sonnenhunger, es tut mir leid für Dich. Mir geht es ähnlich. Meine Mutter verstarb als ich 13 J. war und enterbte mich durch Berliner Testament. Mein Vater heiratete erneut und enterbte mich wieder mittels Berliner Testament. Unsere Gesetze gaben mir weder Schutz als Minderjähriger noch als Erwachsener. In meinem Fall ist es auch möglich ohne Erbschein Grund und Boden zu verkaufen. Sollte ich mein Pflichtteil haben wollen so werde ich klagen müssen und pack einer offiziell armen Erbin mal in die Tasche. Gesetze finden nur Anwendung wenn der lt. Testament begünstigte gewillt ist sich daran zu halten bzw. oder man selbst gewillt ist für die Einhaltung derselben die ausführenden Organe kräftig zu bezahlen. Ich wünsch Dir mehr Glück Michl
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Masoud53Masoud53
es ist sein Geld und nicht deins,musst es dir selbst erarbeiten,er kann und sollte damit machen was er will,scheint dich ja auch gut zu kennen,deshalb ist die Kohle weg!!!
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Sonnenhunger Frechheit!
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Du hast mir sehr geholfen!