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Berliner Testament. Ich darf mein Elternhaus nur mit Zustimmung meines Bruders verkaufen. Geht das?

Frage von Akela74 Akela74

Meine Eltern erstellten ein Berliner Testament beim Notar. Meine Mutter verstarb 2008. In dem Testament steht, daß ich im Todesfall meines Vaters, mein Elternhaus nur mit Zustimmung meines Bruders verkaufen darf. Mein Bruder erhielt sein Erbe bereits, als er an das Elternhaus anbaute. Ich sprach meine Vater darauf an, er sagte mir, daß wäre nur damit mein Bruder das Vorkaufsrecht hätte. Das ist für mich sowieso selbstverständlich. Aber so hätte es doch dann auch geschrieben werden müssen. Was mache ich, wenn mein Bruder nicht mit einem Verkauf einverstanden ist, und das Haus für seine Kinder erhalten möchte, denn in meinem Todesfall wäre er der Erbe, da ich weder verheiratet bin, noch Kinder habe. Ich möchte das Haus aber auf keine Fall behalten. Und vermieten ist so eine Sache. Vielen Dank für Antworten

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Linkenscheuche Linkenscheuche

    ja es geht halt nicht ,wenn dein bruder nicht zustimmt, kannst du nicht verkaufen....

    aber keine ahnung, wenn du eine zwangsversteigerung, zur auflösung der erbengemeinschaft beantragst, ob er dann mitreden darf

    aber da erzielt man im allgemeinen nicht die spitzenpreise

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    Antwort von sergius sergius

    Eine Zwangsversteigerung kommt hier nicht in Betracht; alles, was dazu gesagt wurde, ist nicht zutreffend.

    Hier liegt eine (rechtstechnisch) "Auflage" vor, die m.E. aber Ihr späteres Verfügungsrecht über das Grundstück nicht beeinträchtigt, weil die Auflage nicht in das Grundbuch eingetragen wird. Allerdings hätte Ihr Bruder "schuldrechtlich" einen Anspruch darauf, dass ein Verkauf nur mit seiner Zustimmung erfolgt. Bei Nichtbeachtung könnte er u.U. einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend machen.

    Sie sollten mit Ihrem Vater und Ihrem Bruder sprechen und eine Einigung (schriftlich) darüber herbeiführen, dass Ihr Bruder diese Auflage tatsächlich nur als Einräumung eines "Vorkaufsrechts" beanspruchen wird. Wenn das erfolgt ist, können Sie nach dem Tod des Vaters und wenn Sie sein Alleinerbe geworden sind, das Haus nach Belieben verkaufen, müssen allerdings - so das Vorkaufsrecht - Ihrem Bruder die Möglichkeit geben, selbst in diesen Kaufvertrag (und in dessen Bedingungen) einzutreten. Ergebnis ist dann, dass entweder Ihr Bruder das Haus zu den von Ihnen mit dem Drittten ausgehandelten Bedingungen erwirbt, oder eben dieser Dritte, wenn Ihr Bruder das Vorkaufsrecht nicht ausübt. Nach § 469 II BGB hätte Ihr Bruder zwei Monate Zeit für seine Entscheidung, ob er in den Kaufvertrag eintreten will. Danach erlischt sein Vorkaufsrecht.

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    Antwort von schelm1 schelm1

    Da würde später, wenn er dereinst verblichen ist, der alte Herr noch aus dem Grab heraus herrschen! Sie könnten versuchen das Haus zwangsversteigern zu lassen, wenn Sie Erbe geworden sind und der Bruder die Zustimmung zum freihändigen Verkauf verweigert.

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    Antwort von Stadtreinigung Stadtreinigung

    Das Testament gilt

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    Antwort von Emptyliving Emptyliving

    Scheint mir so als hättet ihr laut dem Testament beide das Haus geerbt. was heist du besitzt nur einen Teil und kannst das wirklich nur mit zustimmung oder du verkaufst deinem Bruder deinen Teil.

    Kommentar von Akela74 Akela74

    Mein Bruder hat an das Elternhaus angebaut, wie ein Reihenhaus, das haben meine Eltern finanziert (sprich das Erbe ausgezahlt). Das Elternhaus, das zur Zeit noch mein Vater bewohnt gehört im Falle des Todes meines Vater mir. Es ist ein eigenständiges Haus.

    Kommentar von imager761 imager761imager761

    Grds. bilden Grundstück und Bebauung eine Einheit, sofern es nicht mit dem Anbau geteilt wurde.

    Demnach hat euer Vater verfügt, dass es nicht fremd verkauft werden darf, sondern dein Bruder dem zustimmen muss und ein Vorkaufsrecht erhält, um sich unliebsame Nachbarn fernzuhalten.

    Entweder nutzt du den Altbau im Erbfall selbst und zahlst die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete an den Miteigentümer, deinen Bruder, oder umgekehrt, forderst diesen Anteil von ihm oder er kauft das alte Haus selbst und zahlt dich hälftig davon aus.

    So will euer Vater sicherstellen, dass deinem Bruder nicht bei einer Teilungsanordnung der Auszug aus dem Anbau droht.

    HTH

    G imager761

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