Hier die Bestimmungen zum Berichtsheft:
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildendem die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Berichtshefte sind im Fachbuchhandel erhältlich.
Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich ein Berichtsheft stichwortartig zu führen. Das gilt für
* die praktische Ausbildung im Betrieb,
* bei der überbetrieblichen Ausbildung im Bildungszentrum
* sowie für den Unterricht in der Berufsschule.
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftsführung geben.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig, mindestens monatlich durchzusehen.
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 HwO). Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung außerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung.
Bei der Führung des Berichtsheftes beschreibt der Lehrling mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte.
Erforderlich sind kurze Angaben
* der ausgeübten Tätigkeit
* des eingesetzten Werkstoffes
* der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)
* ob Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde
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