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Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt.

Frage von Dani007 Dani007

Habe mir heute einen Rechtsberatungsschein beim Amtsgericht geholt, so das ich nur 10 Euro beim Rechtsanwalt bezahlen muss. Weiss jemand ob das nur für die Erstberatung gültig ist, oder auch für weitere Schritte z.b. Schriftverkehr, sich länger in einer Sache vertreten lassen? Danke.

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Antworten (7)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Silvie1407 Silvie1407

    Der Berechtigungsschein gilt so lange, bis die Angelegenheit beendet ist. Der Rechtsanwalt rechnet dann am Ende mit dem Gericht ab. Die 10 Euro Gebühr kann sogar erlassen werden, aber das liegt im Ermessen des Rechtsanwaltes.

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    Antwort von rechtsberater rechtsberater

    Die Antwort von Silvie1407 ist absolut kotrrekt Geltungsdauer bis die Angelegenheit beendet ist. Anmerkung zu "Der Rechtsanwalt rechnet dann am Ende mit dem Gericht ab. Die 10 Euro Gebühr kann sogar erlassen werden, aber das liegt im Ermessen des Rechtsanwaltes"

    Hier sind sozial engagierte Rechtsanwälte, die "auch Menschen ohne Bares" helfen, zu ihrem Recht zu gelangen: Deutsche Sozialhilfe e.V im Internet unter: http://www.deutsche-sozialhilfe.de/rechtsberatung_kostenfrei.php

    Mittels Beratungshilfeschein, den diese Anwälte für den Betroffenen besorgen ist, da i.d.R. die 10€ Gebühr von diesen Anwälten erlassen wird die Rechtsberatung FÜR DEN BETROFFENEN RECHTSRATSUCHENDEN TATSÄCHLICH KOSTENLOS!

  • 1
    Antwort von MrDirekt MrDirekt

    Hallo Dani007,

    ... unter "http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berathig/gesamt.pdf" sind im § 2 die Leistungen aufgeführt. Soweit ich es herauslesen konnte, besteht die Beratungshilfe in Beratung und Vertretung. Denke mal, dass Du nach einem Gespräch mit einem Anwalt oder einem Rechtspfleger (beim Amtsgericht) schlauer sein wirst.

    IdS

    MrDirekt

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    Antwort von Raimund1 Raimund1

    Das hört sich nach PKH an, dann würde der Anwalt dich auch weiter vertreten.

    Frag ihn am besten direkt!

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    Antwort von dibblribbl dibblribbl

    Dann werde ich mich hier als für Beratungshilfesachen zuständiger Rechtspfleger mal einklinken.

    1. Den Berechtigungsschein für Beratungshilfe (im Volksmund auch gerne "Gutschein"...) kann man nicht so eben abholen. Der Antragsteller darf persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Beratung beim Anwalt selbst bezahlen zu können. Dies ist beim Rechtspfleger, oder für den Fall dass der beratende Rechtsanwalt den Berechtigungsschein nachträglich beim Gericht beantragt, durch geeignete Belege (Bescheid zu Transferleistungen, Gehaltsmitteilung/Lohnabrechnung) glaubhaft zu machen.

    2. Die Inanspruchnahme darf auch nicht mutwillig sein. Der zuständige Rechtspfleger prüft daher, ob die anwaltliche Hilfe erforderlich ist oder ob durch andere geeignete Stellen (Schuldnerberatungsstellen, Jugendamt etc.) Hilfestellung geboten werden kann. Ich für meinen Teil prüfe diese beiden Kriterien sehr genau, da es hier um Steuergelder geht und der unbemittelte Bürger durch das Rechtsinstitut der Beratungshilfe nicht besser gestellt sein soll als der bemittelte Bürger.

    Die Beratungshilfe wird unter anderem gewährt in zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Soweit es um eine strafrechtliche Angelegenheit geht, ist jedoch nur die Beratung zulässig. Bei allen anderen Angelegenheiten ist auch die außergerichtliche Vertretung des Antragstellers mit umfasst (Schriftverkehr etc.). Letztlich kommt es darauf an, was im Berechtigungsschein steht.

    Bei der Beratungshilfe handelt es sich um Hilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, sie ist daher abzugrenzen von der Prozesskostenhilfe, die nur in gerichtlichen Verfahren gewährt wird. Die Beratungshilfe endet dann, wenn die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergeht.

    Es ist bei der Beratungshilfe, wie bereits kurz erwähnt, zu unterscheiden zwischen der schlichten Beratung und der außergerichtlichen Vertretung durch den Beratungshelfer (Anwalt). Um Euch einen kleinen Geschmack zu geben, was der ganze Spaß kostet:

    Die Anwälte können für die reine Beratungstätigkeit 35 € plus Steuer abrechnen, für die außergerichtliche Vertretung kommt man schon auf 99,96 €. Allein bei dem Amtsgericht, bei dem ich tätig bin, hatten wir im Jahr 2011 über 2750 Beratungshilfebewilligungen. Die Ausgaben der Landeskasse nur für dieses Gericht im Rahmen der Beratungshilfe beliefen sich auf mehr als 250.000 €. Es handelt sich um ein mittelgroßes Amtsgericht, die Ausgaben bundesweit sind unvorstellbar hoch...

    Zu guter Letzt: Alles zur Beratungshilfe findet ihr im Beratungshilfegesetz (BerHG).

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    Antwort von Mazi90 Mazi90

    Ich benötige auch so einen Schein. Wie bekomm ich den?? Muss ich da irgendwelche kriterien erfüllen???

    Danke für jede Antwort

  • 0
    Antwort von NORDANWALT NORDANWALT

    Silvie 1407 hat Recht...

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