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berechtigt unmögliche Mitbewohner im Haus eine fristlose Kündigung der Mietwohnung????

Frage von aycawolf aycawolf

Die Wohnung wurde gemietet und für inkl. gewerbl. Zwecke erlaubt. Also wohnen und arbeiten. Nun ist das Verhalten der Mitbewohner

  • 146 Wohnungen im 16-Geschosser
  • die meisten Leute ziemlich verwahrlost
  • viele Alkoholiker,
  • Dreck wie Flaschen, Kippen, Papier, Müll im Hausflur und um das Haus herum (1x die Woche kommt eine Reinigungsfirma)
  • lungern im Haus herum und trinken Alkohol und rauchen, die Abfälle bleiben im Haus liegen bis zum nächsten Reinigungstag (Hausmeister sieht auch drüber hinweg)
  • täglich ab dem Abend bis in die Nacht werden Silvesterknaller auf der Fensterbank im EG gezündet von den Kindern aus diesem Haus und die Klingel gedrückt.

für die private Nutzung eine wahre Zumutung, und an eine gewerbl. Nutzung mit Kunden gar nicht zu denken ;-(.

Dass ein Leben in diesem Haus für ordentliche soziale Leute unzumutbar ist, konnte bei der Besichtigung nicht festgestellt werden, da zu dieser Zeit alles sauber und ordentlich erschien.

  1. Kann man hier als Mieter nicht fristlos kündigen oder mindestens zum Ende des nächsten Monats, da es eben unzumutbar ist und das Geschäft ruiniert? (gewerbl. Mitnutzung ist im Mietvertrag verankert)
  2. War der Vermieter nicht verpflichtet, einen auf die Umstände in diesem Haus hinzuweisen? Zumal es in der Nähe in ordentlichen Häusern die gleiche Möglichkeit mit derselben Wohnung gegeben hätte, die er zwar zum Aussuchen auch zeigte, aber nicht darauf hinwies, dass es in diesem Haus einfach optimaler gewesen wäre zu wohnen. Diese wäre aber 50,00 EUR billiger gewesen und nicht renoviert u. ohne EBK. Also wurde eben die jetzige Wohnung ausgewählt.

Macht es Sinn einen RA hinzuzuziehen oder muss man nun die letzten 3 Monate (Kündigungsfrist) die volle Miete zahlen? Beschwerden wurden schon mehrfach per E-Mail direkt an die Wohnungsbaugesellschaft geschickt.

Danke an alle für hilfreiche Antworten

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Antworten (4)

  • 2
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Conductio Conductio

    1. Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist. Dies ist in § 543 Absatz 2 Nummer 1 BGB geregelt. Danach liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Dies ist nach einhelliger Auffassung dann der Fall, wenn die Mietsache mangelhaft im Sinne des § 536 Absatz 1 BGB ist.

    Die Kündigung ist aber nur zulässig, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht unerheblich ist oder - bei deren Unerheblichkeit - wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.

    Die fristlose Kündigung ist nach § 543 Absatz 3 erst dann zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und innerhalb dieser Frist der Mangel nicht beseitigt wurde. Die Mängelanzeige nach § 537c BGB ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr muss ausdrücklich Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Man kann aber die Fristsetzung gleich in die Mängelanzeige mit aufnehmen. Die Androhung der Kündigung ist hingegen nicht erforderlich.

    Die Länge der Frist kann nicht generell bestimmt werden, sondern nur im jeweiligen Einzelfall. Bei einem Heizungsausfall im tiefsten Winter ist sie ganz kurz (Höchstens 2 Tage), bei einer quietschenden Haustür können es schon einmal 10 bis 14 Tage sein. Ist die Frist vom Mieter zu kurz bemessen, ist sie nicht unwirksam, sondern es gilt automatisch eine angemessene Frist.

    In deinem Fall würde ich eine Frist von 7 Tagen setzen. Wichtig ist allerdings, dass alle Mängel auch ausführlich dokumentiert werden und durch Fotos und Zeugenaussagen belegt werden können.

    2. Bei derlei Belästigungen kann man auch die Miete mindern. Bei dauernden multiplen Belästigungen sind Minderungen bis zu 50 % möglich.

    http://www.mietemindern.de/urteile/Milieu/mietminderung

    3. Du musst gut erklären können, warum diese Sachen bei der Besichtigung nicht erkennbar waren.

    In einem solchen Fall würde ich mir allerdings professionelle Beratung durch einen Anwalt holen. Man kann da sehr viel falsch machen.

    LG

    C.

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Herzlichsten Dank für die super ausführliche Auskunft. Wir werden Deinen Rat befolgen. ;-)) DH

  • 3
    Antwort von LondonerNebel LondonerNebel

    Erstmal eine saudumme Frage von mir: Hast Du Dir das Objekt und die Umgebung nicht genau angeschaut, bevor Du den Mietvertrag unterschrieben hast? Jedenfalls kannst Du Dich jetzt wohl kaum darauf berufen, von den unzumutbaren Zuständen so überrascht zu sein!

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Steht oben. War absolut nicht zu erkennen.

    Kommentar von LondonerNebel LondonerNebelLondonerNebel

    Sorry, aber die Behauptung, dass ein Hochhaus mit 143 Mietparteien quasi von heute auf morgen derart verwahrlost, erscheint mir zumindest mal realitätsfern...

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Es wird ja 1x wöchentlich auf Hochglanz gebracht. Naja, schön, wenn du das alles so weißt.

    Kommentar von LondonerNebel LondonerNebelLondonerNebel

    Ich weiß nur, dass Deine völlige Ahnungslosigkeit mehr als unglaubwürdig ist!

  • 0
    Antwort von kaesefuss kaesefuss

    Bevor ein Mieter fristlos kündigt, muss der Vermieter schriftlich auf die unhaltbaren Missstände aufmerksam gemacht worden sein.

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Steht oben. Wurde gemacht

  • 0
    Antwort von Reservist Reservist

    Per E-Mail .... sowas man man schriflich mit Fristsetzung.

    Ansonsten: Sowas weiß man doch vorher, man sieht doch sofort ob das ne Kaschemme oder was seriöses ist.

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    Kündigung per e-mail ist unwirksam!

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Ganz recht @albatros. Das sind aber die ganz Schlauen, die zu allem nen Komentar abgeben müssen. Gefährliches Halbwissen ;-))).

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    ACH wirklich, deswegen schrieb ich "schriftlich mit Fristsetzung". Das sollte schon heißen per Post.

    Kommentar von aycawolf aycawolfaycawolf

    Okay. Per E-Mail ist auch schriftlich. War dann eben ein Kommunikationsproblem. Trotzdem war meine Frage auf eine fachmännische Antwort gezielt, nicht auf nichtssagende Kommentare.

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