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Berechnung des Vermögensfreibetrag bei Hartz 4

Frage von Kurfuerstendamm Kurfuerstendamm

ist der jetzt mit 200€ oder 150€ pro lebensjahr auszurechnen?

im internet gibt es beide meinungen!

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Antworten (5)

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Normalerweise reicht bei solchen Fragen ein Blick ins Gesetz; das Einholen von Meinungen ist überflüssig.

    § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II: 150 EUR pro Lebensjahr, mindestens 3100 (Höchstgrenzen findest du in § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

    Vermögen der Altersvorsorge ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit 750 EUR pro Lj privilegiert.

    http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37297.htm

  • 0
    Antwort von nethippi nethippi

    Originaltext § 12 SGB II, neuster Stand:

    §12 Zu berücksichtigendes Vermögen

    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen

    1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende voll-jährige Person, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 EUR für jedes leis-tungsberechtigte minderjährige Kind,
    2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsor-gebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Al-tersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geld-werten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßge-benden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

    Bei Personen, die

    1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibe-trag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48 750 Eu-ro,
    2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 je-weils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49 500 Euro,
    3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grund-freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 Euro nicht übersteigen.

    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

    1. angemessener Hausrat,
    2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsge-meinschaft lebende erwerbsfähige Person,
    3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsor-ge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in ange-messenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsbe-rechtigte Person oder deren Partner von der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaf-fung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemes-sener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder die-nen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Ver-wertung des Vermögens gefährdet würde,
    6. Sachen und Rechte, soweit Ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grund-sicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

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    Antwort von Strassenkater Strassenkater

    Also nochmals eine Antwort auf diese Frage trotz eines besonderen Klugscheißer unter uns: Vor mir liegt das Sozialgesetzbuch SGB II § 12 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfsbedürftigen und seines Partners,mindestens aber jeweils 4100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den den volljährigen hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13000 Euro nicht übersteigen. 1.a ein Grundfreibetrag in Höhe von 4100 Euro für jedes hilfebedürftiges minderjährige Kind. (Fortsetzung folgt-siehe Anhang Kopie aus dem Buch-Bex Texte im dtv)..

    Kommentar von Strassenkater StrassenkaterStrassenkater

    Die 2011- er neue Regelung im Internet schreibt 150 Euro vor. Das bedeutet das eine Kürzung erfolgt ist.Mir liegt das SGB II von 2005 vor.! Ich wollte niemanden verarschen.!

  • 0
    Antwort von Strassenkater Strassenkater

    Laut § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (SGB II) wird ein Grundfreibetrag von 200 E pro vollendetes Lebensjahr höchstens 4100 E betragen für die Volljährige Person und 13000 E mit Partner. Der ganze bürokratische Satz ist noch etwas ausführlicher.

    Kommentar von Strassenkater StrassenkaterStrassenkater

    Für das Kind nochmals 4100 Euro Freibetrag

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Mal ehrlich ... wo hast du diesen Unsinn her? Aus dem Gesetz - § 12 SGB II - sicher nicht!!!

    Oder willst du den Fragesteller einfach verar$chen?

  • 0
    Antwort von kjl2005 kjl2005

    Mit 150

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