ist der jetzt mit 200€ oder 150€ pro lebensjahr auszurechnen?
im internet gibt es beide meinungen!
ist der jetzt mit 200€ oder 150€ pro lebensjahr auszurechnen?
im internet gibt es beide meinungen!
Normalerweise reicht bei solchen Fragen ein Blick ins Gesetz; das Einholen von Meinungen ist überflüssig.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II: 150 EUR pro Lebensjahr, mindestens 3100 (Höchstgrenzen findest du in § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Vermögen der Altersvorsorge ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit 750 EUR pro Lj privilegiert.
Originaltext § 12 SGB II, neuster Stand:
§12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
Bei Personen, die
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grund-sicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Also nochmals eine Antwort auf diese Frage trotz eines besonderen Klugscheißer unter uns: Vor mir liegt das Sozialgesetzbuch SGB II § 12 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfsbedürftigen und seines Partners,mindestens aber jeweils 4100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den den volljährigen hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13000 Euro nicht übersteigen. 1.a ein Grundfreibetrag in Höhe von 4100 Euro für jedes hilfebedürftiges minderjährige Kind. (Fortsetzung folgt-siehe Anhang Kopie aus dem Buch-Bex Texte im dtv)..
Die 2011- er neue Regelung im Internet schreibt 150 Euro vor. Das bedeutet das eine Kürzung erfolgt ist.Mir liegt das SGB II von 2005 vor.! Ich wollte niemanden verarschen.!
Laut § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (SGB II) wird ein Grundfreibetrag von 200 E pro vollendetes Lebensjahr höchstens 4100 E betragen für die Volljährige Person und 13000 E mit Partner. Der ganze bürokratische Satz ist noch etwas ausführlicher.
Für das Kind nochmals 4100 Euro Freibetrag
Mal ehrlich ... wo hast du diesen Unsinn her? Aus dem Gesetz - § 12 SGB II - sicher nicht!!!
Oder willst du den Fragesteller einfach verar$chen?
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf