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Berechnung des Kindesunterhalt ab 18

Frage von kajochp kajochp

Hallo, wer kann mir sagen wie der Unterhalt für meine Tochter berechnet wird, wenn sie 18 ist.

Bin geschieden und habe noch einen Sohn von 13 Jahren.

Zusätzlich bekommt sie dann doch auch das Kindergeld oder ?

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Egoline Egoline

    Mit der Volljährigkeit "endet" das Sorgerecht/ Sorgepflicht der Eltern und das "Kind" ist nun für sich allein verantwortlich.

    Besteht (weiterhin) Anspruch auf Unterhalt, sind nun BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig (anteilig nach Höhe ihres jeweiligen Einkommens...), das Kind muss seine Ansprüche an BEIDE selbst geltend machen (bis zum 21. Geburtstag unterstützt auch das Jugendamt.)

    Lebt das Kind weiterhin bei einem Elternteil, kann dieser seinen Baranteil "verrechnen" mit z.B. "Kost und Logis" etc... für das "Kind".

    Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsentgelt...) werden auf die Unterhaltsleistungen angerechnet.

    (Es sind zur Unterhaltsberechnung beide Eltern und das Kind selbst gegenseitig zur Höhe des Einkommens auskunftspflichtig.)

    Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Unterhaltes wird weiterhin die "Düsseldorfer Tabelle" herangezogen (Richtlinie, keine Gesetzeskraft...), als "unterhaltsrelevantes Einkommen" gilt das Einkommen beider Elternteile zusammen.

    Das Kindergeld (wenn noch Anspruch besteht) steht "in voller Höhe" dem Kind zu.

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    Antwort von JuliaTrin JuliaTrin

    Das Kindergeld bekommt sie nur, wenn sie beispielsweise in der Ausbildung ist oder noch zur Schule geht. Ansonsten dreht die Kindergeldkasse den Geldhahn zu

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    Antwort von astronautin astronautin

    Kindergeld bekommt sie .Mein Ex konnte es kaum erwarten das mein Kind 18 wurde..dann wird das KINDERGELD und DEIN EINKOMMEN mit angerechnet!!Hab mich auch erstm.auf den A..gesetzt!!Also ..du bekommst etwas weniger für dein kind..als jetzt!Bei mit waren es ung.20 Euro weniger..

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    Antwort von MUMay MUMay

    Wenn sie keine Ausbildung macht bzw. nicht mehr schulpflichtig ist oder nicht studiert gibt es keinen Unterhalt und auch kein Kindergeld mehr.

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    Antwort von anjanni anjanni

    Ist sie in einem Ausbildungsverhältnis, oder geht sie noch zur Schule?

    Während der Schulzeit berechnet sich der Unterhalt wie vorher.

    In der Ausbildung gibt es diesen Unterhaltsbedarf von 640 (demnächst 670 ?) Euro. Davon wird das Kindergeld abgezogen (dann muß sie es aber auch ausbezahlt bekommen). Und der restliche Unterhalt wird anteilsmäßig - gemessen am Einkommen - auf beide Elternteile verteilt. - Je nach Einkommensverhältnissen der Eltern kann der Unterhaltsbedarf des Kindes auch schon mal etwas höher angesetzt werden. (Das machen dann aber die Gerichte im Klagefall.)

    Dabei geht der Unterhalt für das minderjährige Kind vor. Und der Selbstbehalt liegt gegenüber dem volljährigen Kind bei 1100 (oder demnächst 1150 ?) Euro.


    Nur nebenbei: Sollte die Tochter keinen Kindergeldanspruch haben, hat sie im Grunde auch keinen Unterhaltsanspruch.

    Kommentar von Egoline EgolineEgoline
    • Ab Volljährigkeit sind BEIDE ELTERN generell barunterhaltspflichtig (Neuberechnung!)

    • In der Ausbildung wird der Unterhalt ebenfalls nach DT errechnet, der "Satz" von 670 Euro gilt nur, wenn das "Kind" eine eigene Wohnung / Wohnheim... bewohnt.

    • gilt das Kind als "privilegierter Erwachsener" (bis 21. Geburtstag UND in der Schule UND zu Hause lebend...) liegt der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten (beide Eltern) bei 950 Euro (ab 1.1.211, bisher noch 900 Euro für Erwerbstätige)

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