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Berechnung der Miete !

Frage von Shark Shark

Hallo zusammen, die Frage stelle ich für eine Freundin.

Sie erhält ALGII und die Miete für Unterkunft wird von der Arge übernommen,zahlt jedoch die Miete eigenständig ein. 2007 trennte sich sich von ihrem Partner und lebt seitdem alleine in einer 62,35qm Wohnung.Die Miete beträgt 528.80€ inkl. Nebenkosten.Vor kurzem erhielt sie ein Schreiben der ARGE, indem die Miete in der Höhe nicht mehr als angemessen im Sinne der Vorschriften gemäß §22Abs.1Satz 4SGBII berücksichtigt werden kann oder anerkannt werden kann.Bei einem 1 Personenhaushalt liegt der personenbezogene Mietrichtwert bei 324,30€. Für diesen Haushalt gilt eine Wohnungsgröße von 40 - 47 qm als angemessen. Der Mietrichtwert pro qmWohnfläsche in Köln liegt bei 6,90€.In dem Schreiben wir sie zu einem Wohnungwechsel aufgefordert oder die kosten für Unterkunft zu senken.Hier nun die Frage:Ist der Mietrechtwert auf die Kaltmiete oder doch auf die Gesamtmiete also alles inkl. der Mietnebenkosten wie Heizung und Wasser zu rechnen ?Wenn es sich nur um die Kaltmiete handelt,läge der Mietrichtwert der jetzigen Kaltmiete bei 5,92€ pro qm und wäre somit unter der Höchstgrenze.Würde mich freuen wenn sich sich jemand mit dieser Thematik auskennt und einen ensprechenden Hinweiß für mich hätte.Zum zweiten würde sich dann die Frage stellen ob und wie dagegen Klage erhoben oder Widerspruch ein legt werden kann.

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Nemisis2010 Nemisis2010

    dazu habe ich Interessantes auch mit Urteilen gefunden:

    http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856171.html

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    Antwort von Champ1949 Champ1949

    Bei der Angemessenheitsberechnung der Miete werden nur die Kaltmiete und - addiert - die sogen. "kalten" Betriebskosten herangezogen, d.h.: die Heizkosten zählen bei dieser Berechnung nicht mit, weil diese separat (als lfd. Beihilfe) gewährt werden. Wenn also die Miete inkl. der Nebenkosten ohne Heizkosten unter der Obergrenze liegen, ist die Wohnung angemessen und muss von der Sozialbehörde (ARGE o.ä,) anerkannt werden.

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    Antwort von Persoenlich Persoenlich

    Hallo, die Arge geht immer vom Warmmiete aus. Auf dem mir ausgehändigten formblatt steht es deutlich so drauf.

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    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari
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    Antwort von DykeNE DykeNE

    Bei der Miete liegt die " KDU -> Kosten der Unterkunft " zu Grunde Rechnung qm 47 Kaltmiete + Heizkosten. Die genauen Richtlinien entnimm bitte der Arge vor Ort. Was deinen Sachverhalt betrifft solltest du Dich an die Sachbearbeiter / in der Finanz Abteilung wenden ( Leistungsabteilung ) jetzt hab ichs. und das mit denen Klären und denen darlegen das ein Problem besteht.

    Kommentar von Shark SharkShark

    Das die Kosten der Unterkunft dem zu Grunde liegt habe ich bereits selber erwähnt und somit hilft mir deine Antwort auch nicht weiter. Es geht hier um evtl. Gerichtsbarkeit

    Kommentar von DykeNE DykeNEDykeNE

    Nachtrag. Sicherlich kann man innerhalb einer gewissen Zeit einen Einspruch gegen den Bescheid einer Arge erheben. Da man als Hartz4ler nicht soviel Geld hat , kann man beim Rechtsanwalt " Prozesskostenbeihilfe " Beantragen. Eine Ausführlich beratung zum Aktuellen Fall ist seitens den Anwalts auszuführen. soviel kann ich von meiner seite aus sagen.

    Kommentar von Shark SharkShark

    Daher weht dieses Problem, sonst hätten wir uns die Fragestellung in GF sparen können. Es geht lediglich darum zu erfahren um es mal mit einfachen Worten aus zu drücken, ob der Mietrichtwert nach der Kalt oder Warmmiete berechnet wird und ob es bei der Gerichtsbarkeit Urteile ergeben bezüglich eines Widerspruchs. Sprich eines Zwangsumzuges

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