Wolfi0410 am 04.08.2009 um 16:06 Uhr
Meine Tochter ist mit Beendigung ihrer Ausbildung (wie es heute wohl leider üblich ist) arbeitslos geworden.
Lt. dem Bescheid der AA wurde das ALG1 nach dem Verdienst (Ausbildungsvergütung) der letzten 12 Monate berechnet.
Ich hab irgendwo im Hinterkopf den Gedanken irgendwo gelesen zu haben, dass das ALG1 nach dem Verdienst des Ausbildungsberufs (also was sie erhalten hätte wenn sie als Angestellte gearbeitet hätte) berechnet werden muss.
Kann mir jemand dazu etwas sagen, möglichst mit Quelle oder ein Forum wo es um ALG1 geht.
Danke für ernst gemeinte Antworten. Spaßvögel brauch ich nicht zum Thema.
Alles Quatsch! Lest bitte SGB 3 § 134 Absatz 2 Satz 2! Für Auszubildende gibt es Sonderreglungen!!!

Nein nein, das wäre ja schön. Sie bekommt 67 oder 70 % etwa von ihrem Nettogehalt der letzten 12 Monate. Zusätzlich natürlich das Kindergeld.
Wie alt ist sie denn? je nach dem könnte man noch weitere Ansprüche geltend machen
mineiro am 4. August 2009 16:11 Sind meines Wissens nach 60 %, wenn mann ledig ist und keine Kinder hat!
DanielsGirl am 4. August 2009 16:19 Sorry, da habe ich 1x zu viel geklickt...
Ja, du hast natürlich Recht, es sind bloß 60%. Habe es mit dem Elternzeitgeld verwechselt, das liegt bei 67%, aber so weit ist deine Tochter ja noch nicht ;)
Ansonsten wie gesagt: Es wird abhängig gemacht von dem Nettogehalt der letzten 12 Monate und wenn das unter 345€ wären, würde sie zusätzlich Hartz IV bekommen können, um die Existenzuntergrenze nicht zu unterschreiten.
Man wird sie aber vermutlich ratz fatz auf Schulungen, Bewerbungstrainings und 1-Euro-Jobs schicken, sodass es nicht alleine bei den 60% bleiben muss
Wolfi0410 am 4. August 2009 16:56 @DanielsGirl
Bekommt sie tatsächlich noch Kindergeld weiter? Die Kindergeldkasse sagte mir, dass das Kindergeld mit Abschluss der Ausbildung ausläuft.
Bist Du Dir sicher und wo könnte ich das nachlesen.
DanielsGirl am 4. August 2009 17:34 Eigentlich hat sie Anrecht bis zum 27. Lebensjahr wenn sie ihre Aubsildung beendet hat und unter einem gewissen Satz verdient. Bei meinem Ex war es genauso. Er hat bis zu seinem 27. LJ Kindergeld erhalten, als er auf Hartz IV und zuvor auf ALG I angewiesen war, mit der Bedingung, dass er seine Ausbildung zuvor abgeschlossen hat. Also bei uns war es so...
Wolfi0410 am 4. August 2009 18:37 Danke

Nein nein, das wäre ja schön. Sie bekommt 67 oder 70 % etwa von ihrem Nettogehalt der letzten 12 Monate. Zusätzlich natürlich das Kindergeld.
Wie alt ist sie denn? je nach dem könnte man noch weitere Ansprüche geltend machen
Wolfi0410 am 4. August 2009 16:56 Sie ist jetzt 23 Jahre alt und bekommt 274€ ALG1
DanielsGirl am 4. August 2009 17:37 Oha, da hat sie aber noch Anrecht auf ALG II zusätzlich, aber ganz sicher. Normalerweise richtet sich das zwar nach dem Einkommen der Eltern unter dem 25 LJ, aber da sie nicht einmal das Existenzminimum von €345 ausgezahlt bekommt, du sie dafür aber bei dir wohnen lässt, müsste die Differenz zu den € 345 über ALG II ausgeglichen werden. Problem ist halt, dass sie bei dir wohnt und du vermutlich berufstätig bist und über 970€ verdienst, nehme ich mal an. Aber eigentlich dürfen die € 345 nicht unterschritten werden, egal wie alt sie ist.
Wolfi0410 am 4. August 2009 18:37 Danke

Bei mir war es ähnlich nach der Ausbildung allerdings wird dein tatsächlich verdienter Lohn was man in der Ausbildung bekommen hat angerechnet schließlich hat man damit auch Sozialabgaben gehabt und so wurden sie auch verrechnet 60% vom Netto (oder Brutto) weis ich jez nimmer gibts auf jeden fall. Aber wie gesagt "NUR" vom tatsächlichen Lohn! Wird nich viel sein ich hab bei 500 netto 300 nochwas bekommen
Sorry, aber da liegst du etwas falsch. deine tochter bekommt ganz normal wie jeder andere nach § 130 SGBIII Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen das was sie in den letzten 360Tagen verdient hat. Und davon eben 60%. Ich meine , das wäre echt klasse, wenn jeder der zb. Mauerer lernt, sich nach dem Gesellenbrief arbeitslos meldet und dann aber den vollen Lohn für den Beruf wo Er erlernt bekommt.

Dies kenne ich auch noch. Früher war dies der Fall, könnte jedoch mit der Hartz-Reform 2003 geänder worden sein. Ich habe aber eine gute Seite für dich. http://www.sozialhilfe24.de/arbeitslosengeld-alg-i-1/hoehe.html
Wolfi0410 am 4. August 2009 16:57 Danke für den Tipp
Sehr interessant. Danke für den Tipp, werde mich gleich drum kümmern.
Hab mich jetzt mal schlau gemacht.
Danke nochmals für Deine Antwort aber:
Die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 war früher die Hälfte des tariflichen Lohnes des erlernten Berufs.
Seit 2004 ist die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 nach der Lehrzeit, das Lehrlingsgehalt also die Ausbildungsvergütung die der Lehrling erhalten hat.
die Durchführungshinweise zu § 131 SGB III der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Berufsausbildung Rz (131.26)
(1) Für Zeiten der Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1) ist grundsätzlich das erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zugrunde zu legen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p131.pdf
Den Absatz 2 Satz 2 gibt es im §134 nicht mehr. Der ganze § 134 besteht nur noch aus einem Satz, nämlich der Festlegung der Berechnung Monat mit 30 Tagen. Alle anderen Texte im Internet sind veraltet.
Schade eigentlich.