Meine Tochter ist mit Beendigung ihrer Ausbildung (wie es heute wohl leider üblich ist) arbeitslos geworden.
Lt. dem Bescheid der AA wurde das ALG1 nach dem Verdienst (Ausbildungsvergütung) der letzten 12 Monate berechnet.
Ich hab irgendwo im Hinterkopf den Gedanken irgendwo gelesen zu haben, dass das ALG1 nach dem Verdienst des Ausbildungsberufs (also was sie erhalten hätte wenn sie als Angestellte gearbeitet hätte) berechnet werden muss.
Kann mir jemand dazu etwas sagen, möglichst mit Quelle oder ein Forum wo es um ALG1 geht.
Danke für ernst gemeinte Antworten. Spaßvögel brauch ich nicht zum Thema.
Sehr interessant. Danke für den Tipp, werde mich gleich drum kümmern.
Hab mich jetzt mal schlau gemacht.
Danke nochmals für Deine Antwort aber:
Die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 war früher die Hälfte des tariflichen Lohnes des erlernten Berufs.
Seit 2004 ist die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 nach der Lehrzeit, das Lehrlingsgehalt also die Ausbildungsvergütung die der Lehrling erhalten hat.
die Durchführungshinweise zu § 131 SGB III der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Berufsausbildung Rz (131.26)
(1) Für Zeiten der Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1) ist grundsätzlich das erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zugrunde zu legen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p131.pdf
Den Absatz 2 Satz 2 gibt es im §134 nicht mehr. Der ganze § 134 besteht nur noch aus einem Satz, nämlich der Festlegung der Berechnung Monat mit 30 Tagen. Alle anderen Texte im Internet sind veraltet.
Schade eigentlich.