Hallo alle zusammen, eine Frage an Euch ,ich hatte ein Beratungshilfeschein beantragt den auch erhalten für eine sache die ist aber noch nicht abgeschlossen . Wie sieht es mit den kosten danach aus wenn der Beratungshilfeschein schon beim Anwalt vorlag? Und ich weiss jetzt nicht ob mein Anwalt den schon eingereicht hat . Ich sage schon mal danke für Eurere Hilfe
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Der Beratungsschein ist wie ein Scheck für eine einmalige Beratung. Danach solltest Du einen Prozesskostenhilfeantrag stellen über Deinen Anwalt. Formulare hierfür gibt es im Internet oder auch in einem entsprechenden "Papierladen".

Anwalt reícht Schein nach Abschluss seiner Tätigkeit bei Gericht ein und rechnet dort die Angelegenheit ab; Du erfährst nichts mehr davon;
Danke Dir. Das muss Er auch gemacht haben da Er meinte ich soll noch einmal ein stellen.
Guppy194 am 9. Juli 2009 14:25 Grundsätzlich kann für eine Sache auch nur ein Schein ausgestellt werden; sollte es sich tatsächlich um eine Scheidungssache handeln, dann greift die Prozesskostenhilfe; die Voraussetzungen dafür sind die gleichen wie beim Beratungsschein, allerdings kann es sein, dass Du Prozesskostenhilfe mit Raten bekommst; das hängt von Deinem Einkommen ab.
Ich danke Dir ich weiss das mit dem Prozesskostenhilfeantrag nun sieht es so aus das dies alles mit meiner Scheidung zu tuen hat was kann ich machen?
Auch für Scheidungen gibt es Prozesskostenhilfe, er ist dem HarzV Antrag ähnlich. Man muss sich komplett offenbaren. Wenn der Richter die Entscheidung kann es sein, dass du ohne eine Ratenzahlung das komplette Verfahren über die Scheidung hinbekommst oder aber mit Ratenzahlung über einige Monate eine entsprechende Rate (meist dann 95,-€) zahlst.
Na in sache Scheidung hab ich ja schon ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt nun weiss ich nicht ob in den anderen sachen mit der Scheidung zusammen hängt auch diesen beantragen muss?