Die deutsche Gesetzgebung ist in der Tat unübersichtlich und kompliziert.
Gemäss § 218a Abs. 2 und 3 StGB muss ein Arzt/Ärztin das Vorliegen einer Indikation bestätigen. Erst in § 218b heisst es dann, das dies ein zweiter Arzt sein muss, d.h. es darf nicht derselbe Arzt sein, der den Eingriff vornimmt. Von einer Beratung steht da gar nichts.
Die obligatorische Beratung auch bei diesen medizinisch indizierten Abbrüchen wurde erst per 1.1.2010 mit einer Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes eingeführt, wo in § 2a präzisiert wird, dass der Arzt/die Ärztin, die die Diagnose (für die Fehlbildung des Fötus und/oder die Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren) stellt, die Frau auch über psychische und soziale Fragen informieren und beraten und eine 3-tägige Bedenkzeit eingehalten werden muss. Als ob eine Beratung in solchen Fällen nicht eine Selbstverständlichkeit wäre! "Sofort" wird in solchen Fällen mit Sicherheit nie eine Schwangerschaft abgebrochen, handelt es sich doch im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft immer um besonders dramatische Fälle, häufig um eigentlich gewünschte Schwangerschaften.
Die Frau muss aber in solchen Fällen nicht noch zu einer Beratungsstelle wie bei der Beratungsregelung (Abs 1 des § 218a). Die Beratung erfolgt vielmehr durch den Arzt/die Ärztin, die die Indikation stellt. Die Frau muss bloss auf das zusätzliche Angebot der Beratungsstellen aufmerksam gemacht werden.
bist du dir da ganz sicher, dass man dann zu einer Beratungsstelle muss? Danke
Ja man bekommt auch einen Schein dass man sich hat beraten lassen den muss man beim Arzt vorlegen
:) das ist mir nur von dem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregel bekannt... Danke
:) das ist mir nur von dem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregel bekannt... Danke
Das gehört überall zu
Ist vielleicht an den Spitälern üblich, steht aber nicht im Gesetz.