Du bist auf der sicheren Seite:
Wann man im Straßenverkehr "Schall- und Leuchtzeichen" gegen( also HUPEN und BLINKEN)darf, ist in § 16 StVO geregelt.
Da heisst es:
§16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
Beachte Abs. 2: da steht, wann der Warnblinker benutzt werden darf.
Der Warnblinker dient also zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer, wenn ein Fahrzeug eine Panne hat, wenn es abgeschleppt wird, bei einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und am Stauende.
(http://www.lkwrecht.de/php/artikel/artikeldetails.php?artikelid=29)
Sicher muss nicht alles erlaubt sein, was sinnvoll ist, aber die FRAGE nach der möglichen Erlaubnis werde ich doch hier bei GF noch stellen dürfen?
Ich seh schon, ich habe die Anführungszeichen vergessen.
Muss alles "erlaubt" sein...
Das konnte (musste) man tatsächlich anders verstehen. Trotzdem, die Reaktion hat mich schon etwas verwundert.