Mein Schwager würde gerne in seiner Eigentumswohnung aus dem Wohnzimmer und der Küche einen großen Raum machen, als Wohn- u. Essraum in einem. Hierfür müssen in der Wohnung aber Wände und die Küchenanschlüsse verlegt werden. Mit dem Architekten ist alles abgestimmt, es würde ohne weiteres und ohne Änderungen für die übrigen Wohnungeigentümer im Haus gehen. Es gibt aber einen Wohnungseigentümer der dies nicht möchte und meint, mein Schwager bräuchte die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer für sein Vorhaben. Stimmt das?
Benötigen Eigentümer einer Wohnung Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn Räume verlegt werden sollen?
Antworten (5)
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3Antwort von
familychieffamilychief
Solange er keine tragenden Mauern einreissen will, sollte das einzig und allein seine Angelegenheit sein. Außer es gibt eine Eigentümervereinbarung in der das ausdrücklich anders geregelt ist.
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2Antwort von
tradaixtradaix
Eigentümergemeinschaft - die eigene Wohnung verpflichtet
Die Eigentümerschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Wohnanlage. Sie entscheidet über die Verteilung der anfallenden Kosten wie beispielsweise die Müllentsorgung, die Bildung von Rücklagen für Reparaturen oder bauliche Massnahmen an der Immobilie. Wer Wohneigentum erwirbt, bekommt zugleich Rechte und Pflichten übertragen. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander. (...)
http://kuerzer.de/r0HAwt08E - Hervorhebungen meinerseits
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1Antwort von
liam22 Nein, das Recht der Wohnungseigentümer, die Nutzung bestimmter Räume zu ändern, ist den Wohnungsnachbarn gegenüber zwar durch das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Diese Grenze ist hier aber nicht überschritten, denn der Wohnungseigentümer kann unabhängig vom Aufteilungsplan einzelne Räume sozusagen umwidmen, d.h. anders nutzen als vorgesehen.
Kommentar von
geigegeige Ja, stell dir nur mal vor, ich hätte eine Wohnung, die im Aufteilungsplan Räume mit der Bezeichnung Kind 1 + Kind 2 ausweist, habe aber gar keine Kinder...
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geigegeige
Bauliche Veränderungen sind ein schwieriges, umfassendes Thema. Denke, nachfolgender Fall ist ähnlich gelagert und vergleichbar: OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 W 163/05 1. Bezeichnen Teilungserklärung und das Grundbuch das Sondereigentum als Wohnung, so kann der Wohnungseigentümer die Wohnung insgesamt zu eigenen Wohnzwecken gebrauchen. Die allgemeine Zweckbestimmung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die einzelnen Räume der Wohnungen der Anlage im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer", "Schlafzimmer", "Kinderzimmer", "Küche", "Badezimmer" und "WC" bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangaben kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 1231). 2. Handelt es sich bei Änderungen von Wasserleitungen um einen Anschluss an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen und um eine Durchbohrung einer tragenden, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand, so liegt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor. fettEine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG aber entbehrlich, wenn deren Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden.
Die mögliche Beeinträchtigung der übrigen WEer ist abzuklären!!! Dies entscheidet, ob die Maßnahme Zustimmungspflichtig ist - oder nicht.
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ghostwriterghostwriter
Ein Verwandter hat vor ein paar Jahren in seiner Wohnung auch aus der kleinen Küche u. dem Wohnzimmer einen großen Raum gemacht.Er brauchte nicht die Zustimmung der anderen Eigentümer.
Ich würde hier aber differenzieren zwischen baulichen Massnahmen an und in der Immobilie.