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benötige hilfe bezüglich folgenden sachverhalts (im jura-forum stellte ich die frage bereits)

gefragt von MjuseMjuse am 10.04.2009 um 23:16 Uhr

der a will den b als geschäftskonkurrenten ausschalten. er beschließt, die werkstatt des b in brand zu setzen,welche anliegend zum wohnhaus des b´s ist. bei einem brand könnte dieser leicht umkommen, was a jedoch billigend in kauf nimmt. um nicht in verdacht zu geraten, bittet er x und y um deren mithilfe.

er gibt ihnen detaillierte anweisungen zum vorgehen, verschafft ihnen kenntnis über die räumlichkeiten des geländes, stellt das werkzeug und einen wagen zur verfügung.

zum verabredeten tag brechen x uny y das schloss des tors zur werkstatt des b auf und verschütten auf dem gelände öl und benzin. als sie das gemisch entzünden wollen, eilt a herbei.

a will den enventuellen tod des b nicht auf dem gewissen haben und bringt x und y dazu, keinen brand zu legen. die 3 verlassen das gelände.

ist hier nun von einer anstiftung zur versuchten brandstiftung auszugehen? oder ist es schon mittäterschaft, da a ja die materialien selbst stellt, bzw. ist er mittelbarer täter? wie würde man die bodenverunreinigung prüfen? ich werd schon ganz kirre deswegen, ich seh den wald vor lauter bäumen nicht mehr...


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anonym
beantwortet von autsch31 am 11. April 2009 01:11
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Wenn du eine Anzeige wegen versuchter Brandstiftung machst, wird der Richter deine anderen Fragen beantworten.


Heini22
beantwortet von Heini22 am 11. April 2009 03:37
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die sind von einer Straftat zurück getreten, freiwillig. Kann Straffrei sein.


anonym
beantwortet von Hadl2009 am 11. April 2009 09:02
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Also meiner Meinung nach: A Anstiftung zur versuchten Schweren Brandstiftung begangen in tätiger Reue gem.§§ 306a,306e I, 30 StGB.

X und y Versuch der (schweren) Brandstiftung. Kommt drauf an ob sie von A´s Wohnanwesen wussten und dies in Kauf nahmen.

zudem x und y Sachbeschädigung(Tür und evtl. Boden), Hausfriedensbruch

schöner Fall....


chris678
beantwortet von chris678 am 11. April 2009 10:57
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Mittelbare Täterschaft würde ich ausschließen da X und Y nicht schludlos etc. handeln.

Schwierig ist die Frage, ob MIttäterschaft oder Anstiftung vorliegt. zwar begeht A keine Ausführungshandlungen, vielleicht sind ihm die Tathandlungen der beiden anderen aber zuzurechnen. Nach h.M. ist auch nicht notwendig, dass A bei der Tatausführung beteiligt ist. Hier stellt A das Material zur Verfügung und plant die gesamte Organisation des Tatablaufs, ich würde hier MIttäterschaft bejahen.

Hier ist auch noch ein Rücktritt vom Versuch zu prüfen.

Der Rest dürfte klar sein.


abibremer
beantwortet von abibremer am 26. Mai 2009 08:54
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wer hat sich denn diesen ganzen quatsch ausgedacht? hört sich an, als wären die sachverhaltsschreiber von frau salesch oder herrn hold am werke gewesen.


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