Wenn eine Anzeige besteht, das man Betrunken als Fußgänger ein Auto beschädigt hat, kommt es dan zur Strafanzeige ?? Oder kann man sich mit dem Beschädigten einigen? Der Schaden den man angestellt hat mit Alkohl im Blut, zahlt das die Privathaftsplichtvers.
Einigen kann man sich immer. Und Anzeigen kann man zurückziehen. Die Privathaftpflichtversicherungen zahlen keine Schäden, die mit Alkohol zu tun haben.

wenn andere Passanten oder der Geschädigte dich anzeigt, kommt es in den meisten Fällen zu einem Verfahren. Dieses ist meistens aussergerichtlich - es ist meistens eine Anhörung vor der Staatsanwaltschaft und man einigt sich gütlich. jedenfalls ist das mein wissen.
Nylonliebe am 18. Juli 2008 23:13 Du wirst den Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen. Ich kenne keinen Fall, wo Alkohol im Blut - sprich Betrunken - won irgendeiner Versicherung übernommen worden ist.
Eine Anzeige führt nicht sofort zum Verfahren. Die Haftpfichtsache hatten wir schon. Bleib mal einfach ganz ruhig, es wird schon wieder. L.G.
Einigen hilft da nicht mehr. Die Strafverfolgung steht im öffentlichen Interesse und das duldet keine Sachbeschädigungen. Wenn du keinen Alkohol verträgst, lass es doch. Also, die Anzeige ist gewiss.
Nylonliebe am 18. Juli 2008 23:17 ich habe gerade mit einer Anzeige zu tun -- der Anwalt sagte mir, nicht alle Verfahren unterliegen dem öffentlichen Interesse. Diese Entscheidung macht die Staatsanwaltschaft.
Schwere Sachbeschägigung schon!
ghostwriter am 18. Juli 2008 23:29 Stimmt,nylonliebe. Siehe auch meine Antwort.Habe aber auch selbst diese Erfahrung gemacht.Mein Sohn wurde im letzten Jahr von einer Gruppe junger Erwachsener (alle um die 20) grundlos verprügelt.Mein Sohn trug eine gebrochene Rippe u.Prellungen davon.Er erstattete Anzeige. Ein halbes Jahr später erhielten wir vom Staatsanwalt einen Brief, in dem es wortwörtlich hieß...stelle ich das Verfahren wegen jugendtypischem Fehlverhalten ein...!Dabei würde hier bestimmt öffentliches Interesse bestehen, denn diese Gruppe fiel schon des öfteren negativ auf u. ist bekannt dafür.
Hast Du eine Ahnung, mein Sohn wurde von einem erbostem Vater ohne Grund!!!!! grün und blau geschlagen. Er hat nur das Fahrrad seines Sohnes aus dem Fußballtor geschoben, damit es nicht kaputt geht. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Geldbuße eingestellt. Ich kann das bis heute nicht fassen. L.G.
ghostwriter am 18. Juli 2008 23:33 Ja, Kraudischen, so ist er, unser Rechtsstaat!Habe ähnliche Erfahrung gemacht.Siehe mein Kommentar oben.
Es bleibt die Frage, ob man als betrunkener Fussgänger das Auto absichtlich beschädigt hat oder nur aus Versehen. Bei Absicht wäre es eine Sachbeschädigung, bei Fahrlässigkeit ein Unfall, der aber ohne Fahrzeug keine strafrechtlichen Konsequenzen hätte, weil eben Sachbeschädigung nur als Vorsatzdelikt strafbar ist und eine fahrlässige Tat eben nicht den Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt - das geht nur mit einem Fahrzeug (auch Fahrrad). Es dürfte bei Polizeieinsatz ein Ordnungsgeld in Frage kommen - die Polizei kann aber bei ausreichendem Alkoholgehalt die Führerscheinstelle informieren, die dann auch bei Fussgängern die MPU anordnen kann. Wer den nicht besteht, verliert seinen Führerschein.

Wenn der Geschädigte Anzeige erstattet-ja. Von der Polizei erfährst du als Verursacher in der Regel auch nicht den NAmen u. die Adresse des Geschädigten.Kenne einen aktuellen Fall aus dem Bekanntenkreis, da schrieb der Staatsanwalt in ähnlich gelagertem Fall den "Täter" an u.machte ihm das Angebot, (unter Angabe von Name u.Adresse des Geschädigten)sich mit dem "Opfer" in Verbindung zusetzen u. innerhalb von 14 Tagen den entstandenen Schaden zu begleichen, dann würde er den Fall zu den Akten legen.
Typischer Fall von TOA - Täter - Opfer-Ausgleich. Finde ich in geeigneten Fällen angebracht.
Wissen Sie es genau? Laut Ihrem Nick sind Sie Fachmann? Wie sieht es mit dem Führerschein aus, darf man den als Fußgänger behalten. Abgenommen wurde er nicht? Danke für Ihre Antwort.
Es kommt immer auf das Delikt drauf an. Auch Fußgängern kann der Führerschein entzogen werden, sowie Radfahrern.
Außergerichtliche Einigungen sind in zivilrechtlichen Angelegenheiten immer möglich, solange kein Richter ein Urteil gefällt hat. Verfahren können wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichem Interesse eingestellt werden. Die Strafanzeige, die das Opfer gestellt hat, bleibt - der Strafantrag kann zurückgezogen werden, woraufhin die Ermittlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft meistens umgehend eingestellt werden. Allerdings kommt es immer sehr auf den Einzelfall und die Aktenlage an, ohne deren Kenntnis hier niemand eine konkrete Vorhersage machen kann. Für einen Führerscheinentzug müssen besondere Gründe vorliegen. Gut ist, bei der Polizei klein Stammkunde zu sein, keine Bewährungsauflagen erfüllen zu müssen, nicht insolvent zu sein und sich schnell mit dem Opfer auf eine Wiedergutmachung zu einigen und schnellstmöglich für den Schaden aufzukommen.