Im Jahre 1991 wurden 4000,00 DM verliehen. Es existiert ein Schreiben mit Unterschrift, in dem dies festgehalten wurde. Inzwischen ist der Schuldner verstorben. Bekommt man dieses Geld von den Nachkommen zurück?
Bekommt man Geld zurück, das 1991 verliehen wurde?
Antworten (6)
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4Antwort von
WolfRichterWolfRichter
Von den Nachkommen nicht unbedingt, aber grundsätzlich von den Erben.
Ob und inwieweit das im konkreten Fall durchgeht, hängt von vielen Faktoren ab, aber verjährt ist die Forderung nicht. (Verwirkung hängt wieder von vielen Faktoren ab.)
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1Antwort von
DerTrollDerTroll
Hast du in dieser Zeit mal die Schulden geltend gemacht? Ich befürchte nämlich, daß das inzwischen verjährt ist. Selbst wenn der Schuldner noch leben würde. Was hattet ihr denn vereinbart, wie und wann er zurückzahlen soll?
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1Antwort von
Lola60Lola60
Wenn, dann kann man es nur von den Erben wiederbekommen und das müssen nicht zwangsläufig die Nachkommen sein.
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Toerty Ist schwierig. Gem. § 598 BGB werden Sachen verliehen. Fraglich ist, ob Geld eine Sache ist? Sollten wir die Frage mit Ja beantworten, kommt für die Verjährung der § 606 BGB in Frage. Danach kannst du das Geld abschreiben!
Um es von den Erben zu bekommen. müsste man sowieso erst einmal prüfen, ob es Erben gab und pb die das Erbe angetreten haben.
Kommentar von
WolfRichterWolfRichter Leihe bedeutet, daß Du DIESELBE Sache zurückgeben mußt. Das wird bei Geld äußerst selten so vereinbart. ;-)
In der Regel handelt es sich bei Geld um ein Darlehen. (Das ist übrigens auch der Fall, wenn man beim Nachbarn z.B. Mehl "leiht".)
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regideurregideur
Wow hast Du Geduld. Das sind 17 Jahre!!! Vorausgesetzt Das Geld ist überhaupt vorhanden und nicht verlebt kannst Du es nur probieren und Dich an die Erben wenden.
Das Geld sollte ein Monat später wieder zurückgezahlt werden, wurde aber bis heute nicht gezahlt.
hm dann hängt es davon ab, ob du innerhalb der verjährungsfrist schon das Geld zurückverlangt hast oder nicht. Und wenn ja, kannst du es nachweisen? Ansonsten würde ich mich an die Angehörigen und Erben wenden und hoffen, daß die sich nicht stur stellen. Denn verjährt sind die Schulden dann leider doch schon.